Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile; diese sind sonderrechtsfähig, müssen also nicht notwendigerweise das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen (JBl 1986, 724; SZ 57/166; SZ 55/105; HS 8355; Koziol-Welser7 II 11; Klang2 II 14; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 294). Würde durch die Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteiles so verändert, daß die nach der Absonderung verbliebene Hauptsache oder der abgelöste Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen wäre als vor der Absonderung, dann liegt ein unselbständiger Bestandteil vor (HS 8355; SZ 40/32). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entfernung der Statue aus der Nische ist mit wirtschaftlichen Mitteln technisch möglich. Die Identität des Hauses und der Statue bleiben gewahrt. Auch der Hinweis auf die Verkehrsauffassung, der hauptsächlich für die Abgrenzung von Bestandteil und Zubehör maßgeblich ist (SZ 40/104; Klang aaO 14), spricht nicht für einen unselbständigen Bestandteil: Es kommt, sei es aus Gründen der Sicherung vor Diebstählen oder des Schutzes von schädlichen Umwelteinflüssen, immer wieder vor, daß wertvolle Originalstatuen und Plastiken, die an der Fassade von Häusern angebracht oder aufgestellt sind, entfernt und durch eine Kopie ersetzt werden, um in einem Museum aufgestellt werden zu können. Zur Herstellung einer Kopie hat sich aber die klagende Partei ausdrücklich bereit erklärt. Die sonderrechtsfähige Statue mußte daher nicht notwendig das rechtliche Schicksal des Ganzen teilen. Der Beklagte erwarb auch nicht im Exekutionsweg Eigentum an der Statue. Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich (HS 8355; JBl 1967, 85; Ehrenzweig2 I/2, 39; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 294; Heller-Berger-Stix 458). Am Zubehör erwirbt der (gutgläubige) Ersteher nur dann Eigentum, wenn es im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als solches angeführt ist (SZ 57/166; SZ 57/192 mwN). Würde nun bei einem selbständigen Bestandteil wie bei einer in einer Mauernische einer Fassade angebrachten Statue in dem der Schätzung zugrundeliegenden Gutachten ausdrücklich auf das Eigentumsrecht der klagenden Partei hingewiesen und daher der Wert der Statue in den Schätzwert der Liegenschaft nicht einbezogen, dann bildete dieser sonderrechtsfähige Bestandteil keinen Gegenstand der Versteigerung. Schon aus diesem Grund konnte der Beklagte Eigentum an der Statue nicht erwerben. War die Statue aber nicht Gegenstand der Liegenschaftsexekution, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob und welche Rechtsfolgen an die Unterlassung der Anmeldung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei gemäß § 170 Z 5 EO zu knüpfen wären.Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile; diese sind sonderrechtsfähig, müssen also nicht notwendigerweise das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen (JBl 1986, 724; SZ 57/166; SZ 55/105; HS 8355; Koziol-Welser7 römisch zwei 11; Klang2 römisch zwei 14; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 294,). Würde durch die Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteiles so verändert, daß die nach der Absonderung verbliebene Hauptsache oder der abgelöste Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen wäre als vor der Absonderung, dann liegt ein unselbständiger Bestandteil vor (HS 8355; SZ 40/32). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entfernung der Statue aus der Nische ist mit wirtschaftlichen Mitteln technisch möglich. Die Identität des Hauses und der Statue bleiben gewahrt. Auch der Hinweis auf die Verkehrsauffassung, der hauptsächlich für die Abgrenzung von Bestandteil und Zubehör maßgeblich ist (SZ 40/104; Klang aaO 14), spricht nicht für einen unselbständigen Bestandteil: Es kommt, sei es aus Gründen der Sicherung vor Diebstählen oder des Schutzes von schädlichen Umwelteinflüssen, immer wieder vor, daß wertvolle Originalstatuen und Plastiken, die an der Fassade von Häusern angebracht oder aufgestellt sind, entfernt und durch eine Kopie ersetzt werden, um in einem Museum aufgestellt werden zu können. Zur Herstellung einer Kopie hat sich aber die klagende Partei ausdrücklich bereit erklärt. Die sonderrechtsfähige Statue mußte daher nicht notwendig das rechtliche Schicksal des Ganzen teilen. Der Beklagte erwarb auch nicht im Exekutionsweg Eigentum an der Statue. Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich (HS 8355; JBl 1967, 85; Ehrenzweig2 I/2, 39; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 294,; Heller-Berger-Stix 458). Am Zubehör erwirbt der (gutgläubige) Ersteher nur dann Eigentum, wenn es im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als solches angeführt ist (SZ 57/166; SZ 57/192 mwN). Würde nun bei einem selbständigen Bestandteil wie bei einer in einer Mauernische einer Fassade angebrachten Statue in dem der Schätzung zugrundeliegenden Gutachten ausdrücklich auf das Eigentumsrecht der klagenden Partei hingewiesen und daher der Wert der Statue in den Schätzwert der Liegenschaft nicht einbezogen, dann bildete dieser sonderrechtsfähige Bestandteil keinen Gegenstand der Versteigerung. Schon aus diesem Grund konnte der Beklagte Eigentum an der Statue nicht erwerben. War die Statue aber nicht Gegenstand der Liegenschaftsexekution, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob und welche Rechtsfolgen an die Unterlassung der Anmeldung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei gemäß Paragraph 170, Ziffer 5, EO zu knüpfen wären.
Auch die Ansicht des Beklagten, die klagende Partei sei nicht Eigentümerin der Statue geworden, kann nicht geteilt werden. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, die Vorinstanzen hätten Beweislastregeln unrichtig angewendet, bekämpft er in Wahrheit deren irrevisible Beweiswürdigung. Eine Übergabe beweglicher Sachen durch Zeichen nach § 427 ABGB ist immer dann zulässig, wenn eine körperliche Übergabe zufolge der Beschaffenheit, Lage oder Verbindung der Sache wirtschaftlich untunlich ist (HS 7252/38; Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 427; Klang aaO 318; Koziol-Welser aaO 24). Bei einer 500 kg schweren Statue wurden vom Obersten Gerichtshof die Voraussetzungen des § 452 ABGB, der auf § 427 ABGB verweist, als gegeben angenommen (SZ 9/199). Nichts anderes hat hier zu gelten. Das Gewicht der Statue wurde zwar nicht festgestellt, die Statue ist aber aus zwei Blöcken gefertigt; ihre Lösung und Abnahme stellt einen komplexen Vorgang dar, der besonderer Maßnahmen bedarf. Eine körperliche Übergabe erschien daher untunlich. Die Anbringung einer Tafel mit dem Namen des Erwerbers und dem Hinweis auf seinen Rechtsgrund ist ein im Sinn des § 427 ABGB geeignetes Zeichen (EvBl 1967/357; SZ 38/190; Spielbüchler aaO Rz 6 zu § 427). Nicht nur Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, auch sachenrechtlich bedeutsame Übergabe und Übernahmshandlung können zeitlich auseinanderfallen (SZ 47/27; Spielbüchler aaO Rz 2 zu § 426; Pimmer aaO Rz 4 zu § 426). Das zugrundeliegende entgeltliche Verpflichtungsgeschäft bildete aber einen hinreichenden Titel zur Eigentumsübertragung.Auch die Ansicht des Beklagten, die klagende Partei sei nicht Eigentümerin der Statue geworden, kann nicht geteilt werden. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, die Vorinstanzen hätten Beweislastregeln unrichtig angewendet, bekämpft er in Wahrheit deren irrevisible Beweiswürdigung. Eine Übergabe beweglicher Sachen durch Zeichen nach Paragraph 427, ABGB ist immer dann zulässig, wenn eine körperliche Übergabe zufolge der Beschaffenheit, Lage oder Verbindung der Sache wirtschaftlich untunlich ist (HS 7252/38; Spielbüchler aaO Rz 3 zu Paragraph 427,; Klang aaO 318; Koziol-Welser aaO 24). Bei einer 500 kg schweren Statue wurden vom Obersten Gerichtshof die Voraussetzungen des Paragraph 452, ABGB, der auf Paragraph 427, ABGB verweist, als gegeben angenommen (SZ 9/199). Nichts anderes hat hier zu gelten. Das Gewicht der Statue wurde zwar nicht festgestellt, die Statue ist aber aus zwei Blöcken gefertigt; ihre Lösung und Abnahme stellt einen komplexen Vorgang dar, der besonderer Maßnahmen bedarf. Eine körperliche Übergabe erschien daher untunlich. Die Anbringung einer Tafel mit dem Namen des Erwerbers und dem Hinweis auf seinen Rechtsgrund ist ein im Sinn des Paragraph 427, ABGB geeignetes Zeichen (EvBl 1967/357; SZ 38/190; Spielbüchler aaO Rz 6 zu Paragraph 427,). Nicht nur Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, auch sachenrechtlich bedeutsame Übergabe und Übernahmshandlung können zeitlich auseinanderfallen (SZ 47/27; Spielbüchler aaO Rz 2 zu Paragraph 426,; Pimmer aaO Rz 4 zu Paragraph 426,). Das zugrundeliegende entgeltliche Verpflichtungsgeschäft bildete aber einen hinreichenden Titel zur Eigentumsübertragung.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.