Begründung:
Der Rekurswerber brachte beim Bezirksgericht Schärding, verbunden mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Z 1 und 2 ZPO zu bewilligen, gegen Mag. Werner H***, Richter beim Kreisgericht Wels, eine Klage auf Feststellung ein, daß es öffentlich erlaubt sei, Mag. Werner H*** als Lügner und Betrüger sowie als aktenkundigen gerichtsnotorischen Lügner zu bezeichnen. Er begehrte weiters, diese Feststellung bereits in Form einer einstweiligen Verfügung zu bestätigten. Wie aus dem der Klage angeschlossenen "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" des Klägers vom selben Tag hervorgeht, war Anlaß zu dieser Klage die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen ihn durch den Beklagten in der Höhe von S 15.000,- im Verfahren S 45, 46/88 des Kreisgerichtes Wels. Der Kläger brachte vor, der Beklagte habe sich in Jv 147-17/85 ihm gegenüber für befangen erklärt. Damit seien seine Konkurseröffnungsbeschlüsse zu S 45, 46, 51, 57, 63, 74 und 85 und S 66/86 nichtig und die Konkurse aufzuheben, da diese auch sachlich rechtswidrig seien. Der Beklagte versuche durch Lügen und Betrug diese Tatsachen zu verfälschen und den Kläger vorsätzlich in seinem Vermögen zu schädigen bzw. mittels dieser Fälschungen sogar strafrechtlich zu verfolgen. Die gerichtlichen Beschlüsse und Stellungnahmen des Beklagten ermöglichten nunmehr die Aufdeckung seiner Lügen und seines Betruges. Es sei damit der Wahrheitsbeweis für die Feststellung erbracht, daß der Beklagte aktenkundig Lügen verbreite und ein gerichtsnotorischer Lügner und Betrüger sei. Das Bezirksgericht Schärding wies mit Beschluß vom 11. April 1988, C 28/88-4, die Klage, weil die Voraussetzungen nach § 228 ZPO nicht vorlägen, als unzulässig zurück, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies es ab.Der Rekurswerber brachte beim Bezirksgericht Schärding, verbunden mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Ziffer eins und 2 ZPO zu bewilligen, gegen Mag. Werner H***, Richter beim Kreisgericht Wels, eine Klage auf Feststellung ein, daß es öffentlich erlaubt sei, Mag. Werner H*** als Lügner und Betrüger sowie als aktenkundigen gerichtsnotorischen Lügner zu bezeichnen. Er begehrte weiters, diese Feststellung bereits in Form einer einstweiligen Verfügung zu bestätigten. Wie aus dem der Klage angeschlossenen "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" des Klägers vom selben Tag hervorgeht, war Anlaß zu dieser Klage die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen ihn durch den Beklagten in der Höhe von S 15.000,- im Verfahren S 45, 46/88 des Kreisgerichtes Wels. Der Kläger brachte vor, der Beklagte habe sich in Jv 147-17/85 ihm gegenüber für befangen erklärt. Damit seien seine Konkurseröffnungsbeschlüsse zu S 45, 46, 51, 57, 63, 74 und 85 und S 66/86 nichtig und die Konkurse aufzuheben, da diese auch sachlich rechtswidrig seien. Der Beklagte versuche durch Lügen und Betrug diese Tatsachen zu verfälschen und den Kläger vorsätzlich in seinem Vermögen zu schädigen bzw. mittels dieser Fälschungen sogar strafrechtlich zu verfolgen. Die gerichtlichen Beschlüsse und Stellungnahmen des Beklagten ermöglichten nunmehr die Aufdeckung seiner Lügen und seines Betruges. Es sei damit der Wahrheitsbeweis für die Feststellung erbracht, daß der Beklagte aktenkundig Lügen verbreite und ein gerichtsnotorischer Lügner und Betrüger sei. Das Bezirksgericht Schärding wies mit Beschluß vom 11. April 1988, C 28/88-4, die Klage, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 228, ZPO nicht vorlägen, als unzulässig zurück, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies es ab.
Dagegen erhoben Dipl.Ing. Wilhelm P*** schriftlich "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde". Dieser Schriftsatz war nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. In seinem Rechtsmittel lehnte er alle Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, des Oberlandesgerichtes Linz und alle Richter aller Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit ab. Mag. Werner H*** sei einige Jahre beim Kreisgericht Ried im Innkreis tätig gewesen, so daß dort die Richter auf alle Fälle befangen seien.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die gegen alle Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis gerichtete Ablehnungserklärung des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zurück. Wie Dipl.Ing. Wilhelm P*** bereits wiederholt mitgeteilt worden sei, sei die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe auf ihn bezogener, detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe möglich. Dem entsprächen die Ausführungen in seinen Ablehnungserklärungen nicht. Solche in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit immer wieder gestellten Pauschalablehnungsanträge seien nicht mehr weiter zu behandeln. Der ausdrücklichen Entscheidung bedürfe es dann nicht mehr, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bekannt sei.
Dagegen richtet sich der schriftliche Rekurs des Ablehnungswerbers.