Zwischen dem Erblasser und seiner Gattin war noch vor erfolgter Eheschließung am 6. September 1896 ein Notariatsakt, beinhaltend Ehepakte und letztwillige Anordnung, errichtet worden, denen zufolge hinsichtlich jedes Vermögens, das sie zur Zeit des Vertragsabschlusses besaßen, künftig erwerben oder durch Erbschaft erlangen würden, eine von der Trauung angefangen rechtswirksame allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall begrundet wurde. Dem überlebenden Ehegatten wurde überdies das Aufgriffsrecht zum Nachlasse eingeräumt und bestimmt, daß dann, wenn zwei oder mehrere Kinder vorhanden wären, diese gleichzeitig zu Testamentserben eingesetzt würden. Diese Bestimmung trat in Kraft, da zwei Kinder des Erblassers vorhanden sind.
In dem von der Witwe und den beiden Kindern des Erblassers dem Abhandlungsgerichte vorgelegten eidesstättigen Vermögensbekenntnisse gaben die beiden Kinder, die je zur Hälfte des ganzen Nachlasses die unbedingte Erbserklärung abgaben, an, daß in den Nachlaß außer anderen, besonders angeführten Vermögenswerten,
1. die in die Grundbücher für K. und E. W. eingetragenen Liegenschaften EZ. 47 und 61 KG. A. und EZ. 24, 359, 360, 822 und 826 KG. L., sowie
2. die nur auf den Namen E. W. auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 4. September 1916 eingetragenen Liegenschaften EZ. 11, 44, 54, 85 KG. A., EZ. 4 und 115 KG. O. und EZ. 119 KG. O.,
3. 45 Prozent der offenen Handelsgesellschaft Ziegelei A.-W. I. Fr. Nachf., K. und E. W. fallen.3. 45 Prozent der offenen Handelsgesellschaft Ziegelei A.-W. römisch eins. Fr. Nachf., K. und E. W. fallen.
Den Mitteilungen im eidesstättigen Vermögensbekenntnis zufolge stehen die Liegenschaften, auf denen sich der Ziegelei- und Sägewerksbetrieb der offenen Handelsgesellschaft befindet, nicht im grundbücherlichen Eigentum der offenen Handelsgesellschaft, sondern im bücherlichen Eigentum der Witwe E. W. Es sind dies die Liegenschaften EZ. 11 und 85 KG. A. und EZ. 115 KG. O.
Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 10. April 1946, ONr. 11, wurde die von den erblichen Kindern Karl W. und Franziska L. je zur Hälfte des ganzen Nachlasses abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, der Erbrechtsausweis als erbracht angesehen, das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde gelegt und den Erben zur Stellung der Schlußanträge eine Frist gesetzt. In ihren Schlußanträgen, die bei Gericht am 4. April 1947 einlangten, begehrten die beiden erblichen Kinder die Einantwortung des gesamten Nachlasses je zur Hälfte und die Anordnung einer Reihe von Eintragungen in das Grundbuch, darunter die Einverleibung des Eigentumsrechtes der angeführten offenen Handelsgesellschaft an den oben angeführten Liegenschaften EZ. 11, 85 und 115, dann auf Grund eines zwischen den Erben und der erbl. Witwe getroffenen Übereinkommen die Einverleibung des Eigentumsrechtes der erbl. Witwe, ob der in den Nachlaß gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ. 359 KG. L., überdies aber noch lastenfreie Ab- und Zuschreibungen von Liegenschaftsteilen, wodurch der Umfang der einzelnen Liegenschaften durch Zu- und Abschreibungen verändert werden sollte.
Der Zweck der beabsichtigten grundbücherlichen Veränderungen ist zufolge dem Erbübereinkommen der, einerseits jene Liegenschaften, auf denen sich der Ziegelei- und Sägewerksbetrieb befindet, in das Eigentum der offenen Handelsgesellschaft zu übertragen, anderseits der erbl. Witwe einen Ersatz für den Verzicht auf das Aufgriffsrecht und dafür zu leisten, daß sie sich nach dem Erbübereinkommen bereit erklärt hat, von bestimmten Parzellen der ihr gehörigen Hälften der Liegenschaften EZ. 11, 44, 85 A. und 115 KG. O. je zweieinhalb Prozent zugunsten des Anteiles der erbl. Kinder an der offenen Handelsgesellschaft abzutreten.
Auf Grund des Erbübereinkommens beantragen sonach die erbl. Witwe und die erbl. Kinder einverständlich nachstehende grundbücherliche Eintragungen:
1. genau bezeichnete Parzellen von der EZ. 44 KG. A. ab- und der EZ. 11 KG. A. zuzuschreiben,
2. eine genau bezeichnete Parzelle von der EZ. 85 KG. A. ab- und der EZ. 44 KG. A. zuzuschreiben,
3. zwei im Antrag bezeichnete Parzellen von der EZ. 24 KG. L. ab- und der EZ. 359 KG. L. zuzuschreiben.
4. Einverleibung des Eigentumsrechtes für die erbl. Kinder zu je einem Viertel der ganzen Liegenschaft auf den Karl W.'schen Hälften der Liegenschaften EZ. 47 und 61 KG. A. und den EZ. 24, 360, 822 und 826 KG. L. und zu je einem Viertel auf den EZ. 44 und 54 KG. A., EZ. 4 KG. Ob. und EZ. 119 KG. Ob.,
5. Einverleibung des Eigentums für die offene Handelsgesellschaft Ziegelei & Sägewerk A.-W. J. Fr. Nachf. K. und E. W. auf den EZ. 11 und 85 KG. A. und 115 KG. Ob.,
6. Einverleibung des Eigentums für E. W. auf der K. W.'schen Hälfte der ET. 359 KG. L.
Das Verlassenschaftsgericht wies, ohne den Antrag auf Einantwortung des Nachlasses zu erledigen, den Antrag, in die Einantwortungsurkunde die Bestätigung aufzunehmen, daß die vorstehend unter 1. bis 6. beantragten Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen sein werden, mit der Begründung ab, daß ein Teil der Liegenschaften, auf denen das Eigentumsrecht für die offene Handelsgesellschaft eingetragen werden solle, überhaupt nicht in den Nachlaß gehöre, daß die offene Handelsgesellschaft mit der Verlassenschaft unmittelbar nichts zu tun habe und daß eine lastenfreie Abschreibung einzelner Grundstücke ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten nicht möglich sei.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes insofern ab, als es dem Antrag der erbl. Witwe und der erbl. Kinder stattgab, in die vom Erstrichter zu erlassende Einantwortung die Bestätigung aufzunehmen, daß nachstehende Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen sein werden, u. zw.:
1. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die erbl. Kinder zu je 1/4 der ganzen Liegenschaft an den Hälfteanteilen des Erblassers bezüglich der EZ. 47 und 61 KG. A. und der EZ. 24, 360, 822 und 826
KG. L.
2. die Einverleibung des Eigentumsrechtes für E. W. an dem dem Erblasser gehörigen Hälfteanteil der EZ. 359.
Hinsichtlich der übrigen beantragten Eintragungen ließ das Rekursgericht den denAAntrag abweisenden Teil des erstrichterlichen Beschlusses unberührt. Dabei nahm das Rekursgericht den Standpunkt ein, daß die auf den Namen E. W. im Grundbuch stehenden Liegenschaften nicht in den Nachlaß gehörten, da sie nicht auf den Namen des Erblassers in das Grundbuch eingetragen sind, sonach auch ihre Übertragung an die offene Handelsgesellschaft nicht im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung erfolgen könne.
Hinsichtlich der dem Rekursgerichte vorgelegten, von der Hypothekenanstalt ausgestellten Grundabtretungserklärung vom 29. April 1947, mit der diese Hypothekargläubigerin sich mit den oben zu
1. bis 3. beantragten lastenfreien Abschreibungen einverstanden erklärte, stellt sich das Rekursgericht unter Bezugnahme auf § 126, Abs. 1 GBG. auf den Standpunkt, daß das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß auf der Grundlage, die dem Erstrichter vorlag, zu überprüfen habe und daß dieser, da ihm die Urkunde nicht vorlag, mit Recht die in dieser Richtung gestellten Anträge abgewiesen habe.1. bis 3. beantragten lastenfreien Abschreibungen einverstanden erklärte, stellt sich das Rekursgericht unter Bezugnahme auf Paragraph 126,, Absatz eins, GBG. auf den Standpunkt, daß das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß auf der Grundlage, die dem Erstrichter vorlag, zu überprüfen habe und daß dieser, da ihm die Urkunde nicht vorlag, mit Recht die in dieser Richtung gestellten Anträge abgewiesen habe.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der von der erbl. Witwe und den beiden erbl. Kindern erhobene Revisionsrekurs.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Witwe und der Kinder des Erblassers Folge und hob die Beschlüsse der Untergerichte auf.