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Rechtssatz RS0012209×

Rechtssatz RS0012209

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012209

Geschäftszahl

1Ob645/47; 6Ob15/68; 5Ob72/21f

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Rechtssatz

Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche Übertragung nicht erfolgt ist. Die Übertragung kann von den Erben unmittelbar verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 645/47
    Entscheidungstext OGH 18.02.1948 1 Ob 645/47
    SZ 21/68
  • 6 Ob 15/68
    Entscheidungstext OGH 06.03.1968 6 Ob 15/68
    nur: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich
    auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege
    anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der
    überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum
    Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche
    Übertragung nicht erfolgt ist. (T1) = RZ 1969,32
  • 5 Ob 72/21f
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 72/21f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0012209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19480218_OGH0002_0010OB00645_4700000_001