Rechtssatz RS0012209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012209
Geschäftszahl
1Ob645/47; 6Ob15/68; 5Ob72/21f
Entscheidungsdatum
30.11.2021
Rechtssatz
Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche Übertragung nicht erfolgt ist. Die Übertragung kann von den Erben unmittelbar verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 645/47
Entscheidungstext OGH 18.02.1948 1 Ob 645/47
SZ 21/68
- 6 Ob 15/68
Entscheidungstext OGH 06.03.1968 6 Ob 15/68
nur: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich
auch auf das künftige, insbesondere auch auf das im Erbwege
anfallende Vermögen erstreckt, gehört die Hälfte der von der
überlebenden Ehegattin während der Ehe erworbene Liegenschaft zum
Nachlaß des verstorbenen Gatten, wenn auch eine grundbücherliche
Übertragung nicht erfolgt ist. (T1) = RZ 1969,32
- 5 Ob 72/21f
Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 72/21f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0012209
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19480218_OGH0002_0010OB00645_4700000_001