Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beklagte wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst; es habe die eingeklagte Wechselforderung als erwiesen erkannt, obgleich es trotz umfangreichen Beweisverfahrens nicht gelungen sei, die zahlreichen gegenseitigen Geschäfte zwischen den Streitteilen, vor allem auch in bezug auf die wechselseitig begebenen (Blanko-)Wechsel, zu entflechten und den Saldo der langdauernden Geschäftsverbindung zu ermitteln; sei festgestellt, daß der Beklagte seine Gegenforderungen nicht beweisen habe können, so nötige die gleiche Beweislage in logischer Konsequenz auch zur Feststellung, daß auch der Kläger seine - gleichfalls der gegenseitigen Abrechnung
zuzuordnende - Forderung aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 nicht nachzuweisen vermocht habe. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beklagte, daß die Beweislastregeln erst eingreifen, wenn der streitentscheidende Sachverhalt im Verfahren auch mit Hilfe der richterlichen Beweiswürdigung nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 888); unaufklärbare Tatsachen gehen dann zu Lasten der mit der Beweislast beschwerten Prozeßpartei. Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige (positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz. Das Erstgericht hat nun aber ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe dem Beklagten Vieh um den Gesamtpreis von S 470.000,-- verkauft und geliefert; auf diesen Kaufpreis habe der Beklagte Teilzahlungen von insgesamt S 100.000,-- geleistet; nicht dagegen sei feststellbar, ob der Beklagte den Restkaufpreis, etwa durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, getilgt habe oder ob ihm Gegenforderungen zustünden, mit denen er gegen die eingeklagte Forderung im Prozeß aufrechnen könne. Nur soweit die Vorinstanzen keine Feststellungen treffen konnten, kommt den Beweislastregeln Bedeutung zu. Gegenstand des Verfahrens ist eine Wechselforderung. Da die Wechselverbindlichkeit abstrakt, also dem Wechselinhaber gegenüber von Bestand und Gültigkeit des dem Wechsel zugrundeliegenden und dessen Rechtsgrund bildenden Rechtsverhältnisses (Grundgeschäft) unabhängig ist, ist der Kläger nur genötigt, den nach Form und Inhalt unbedenklichen Wechsel, der die eingeklagte Forderung ausweist, vorzulegen. Auch wenn sich der Wechsel noch in der Hand eines dem Wechselschuldner durch das Grundgeschäft verbundenen Wechselinhabers befindet, muß dieser das Grundgeschäft in der Klage nicht benennen oder gar dessen Gültigkeit bzw. den Bestand der daraus entspringenden Forderung beweisen; der Beklagte kann zwar dann Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, muß aber auch seine sie stützenden Behauptungen unter Beweis stellen (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 15 f.; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 141; für den deutschen Rechtsbereich bei allerdings anderem bereicherungsrechtlichem Verständnis der Einwendungsgründe Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 17 , Einl. Rz 10 und 38 und Rz 67 f. zu Art. 17 WG; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 228, 554; Staub-Stranz, Wechselgesetz 13 , Anm. 66 zu Art. 17; Stranz, Wechselgesetz 14 , Anm. 29 zu Art. 17). Folge der Abstraktheit der Wechselobligation ist demnach die Umkehrung der Beweislast.zuzuordnende - Forderung aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 nicht nachzuweisen vermocht habe. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beklagte, daß die Beweislastregeln erst eingreifen, wenn der streitentscheidende Sachverhalt im Verfahren auch mit Hilfe der richterlichen Beweiswürdigung nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 888); unaufklärbare Tatsachen gehen dann zu Lasten der mit der Beweislast beschwerten Prozeßpartei. Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige (positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz. Das Erstgericht hat nun aber ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe dem Beklagten Vieh um den Gesamtpreis von S 470.000,-- verkauft und geliefert; auf diesen Kaufpreis habe der Beklagte Teilzahlungen von insgesamt S 100.000,-- geleistet; nicht dagegen sei feststellbar, ob der Beklagte den Restkaufpreis, etwa durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, getilgt habe oder ob ihm Gegenforderungen zustünden, mit denen er gegen die eingeklagte Forderung im Prozeß aufrechnen könne. Nur soweit die Vorinstanzen keine Feststellungen treffen konnten, kommt den Beweislastregeln Bedeutung zu. Gegenstand des Verfahrens ist eine Wechselforderung. Da die Wechselverbindlichkeit abstrakt, also dem Wechselinhaber gegenüber von Bestand und Gültigkeit des dem Wechsel zugrundeliegenden und dessen Rechtsgrund bildenden Rechtsverhältnisses (Grundgeschäft) unabhängig ist, ist der Kläger nur genötigt, den nach Form und Inhalt unbedenklichen Wechsel, der die eingeklagte Forderung ausweist, vorzulegen. Auch wenn sich der Wechsel noch in der Hand eines dem Wechselschuldner durch das Grundgeschäft verbundenen Wechselinhabers befindet, muß dieser das Grundgeschäft in der Klage nicht benennen oder gar dessen Gültigkeit bzw. den Bestand der daraus entspringenden Forderung beweisen; der Beklagte kann zwar dann Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, muß aber auch seine sie stützenden Behauptungen unter Beweis stellen (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 15 f.; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 141; für den deutschen Rechtsbereich bei allerdings anderem bereicherungsrechtlichem Verständnis der Einwendungsgründe Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 17 , Einl. Rz 10 und 38 und Rz 67 f. zu Artikel 17, WG; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 228, 554; Staub-Stranz, Wechselgesetz 13 , Anmerkung 66 zu Artikel 17,; Stranz, Wechselgesetz 14 , Anmerkung 29 zu Artikel 17,). Folge der Abstraktheit der Wechselobligation ist demnach die Umkehrung der Beweislast.
Nach nunmehr einhelliger, bis ins vorige Jahrhundert zurückreichender Rechtsprechung (SZ 48/115; SZ 43/92; JBl. 1958, 551; SZ 11/164 - noch zu Art. 82 AWO; Czel 107, 108, 209, 256, 753, 775; Krall 64, 72, 145; zustimmend Kapfer aaO 94) hat der Kläger jedoch trotz der sonst dem Beklagten aufgebürdeten Beweislast nachzuweisen, daß und mit welchem Betrag die zu sichernde Forderung entstanden ist, wenn er seine Ansprüche aus einem Deckungswechsel, dessen Wesen in der Sicherstellung noch ungewisser Ansprüche oder von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit besteht, geltend macht. Begründet wird diese besondere Beweislastregel damit, ein solcher Wechsel schaffe eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine (gemeinrechtliche) Forderung des Wechselinhabers entstanden ist (SZ 48/115; SZ 11/164; Czel 753; vgl. Kapfer aaO 93). Dagegen wird in der ältesten Judikatur (Krall 15, 29, 64, 95, 404 und 425), teilweise auch im Schrifttum (Heil in RZ 1976, 213 ff.), vor allem aber von der deutschen Lehre und Rechtsprechung (z.B. Baumbach-Hefermehl aaO Rz 86 zu Art. 17 WG mwN) zum Sicherungs-, Depot- oder Kautionswechsel, die Ansicht vertreten, daß für die Beweislast beim Deckungswechsel nichts anderes gelten könne als bei jedem anderen Wechsel; daher sei der Einwand, der Wechsel sei ein Deckungswechsel, nur beachtlich, wenn der Schuldner nachweise, daß der Gläubiger aus dem zu sichernden Grundgeschäft weder derzeit noch überhaupt einen Anspruch habe; sonst wäre der Zweck der wechselmäßigen Sicherheit nicht erreicht. Zu dieser Kontroverse muß im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden, weil das Erstgericht ohnedies die ausdrückliche Feststellung traf, daß dem Kläger aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 eine Forderung von S 370.000,-- entstanden sei; somit kann die Frage der Beweislastverteilung insoweit auf sich beruhen. Soweit sich der Beklagte auch noch in der Revision mit beweislastrechtlichen Argumenten gegen diese Feststellung wendet, bekämpft er in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ist aber erwiesen, daß dem Kläger eine Forderung in bestimmter Höhe entstanden ist, ist es schon nach der Beweislastgrundregel, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (SZ 51/28; EvBl. 1978/145; SZ 48/92; JBl. 1975, 100 uva.; Fasching aaO Rz 882) Sache des Beklagten zu beweisen, daß diese Forderung - wie auch immer - getilgt worden sei (so etwa ausdrücklich SZ 22/161).Nach nunmehr einhelliger, bis ins vorige Jahrhundert zurückreichender Rechtsprechung (SZ 48/115; SZ 43/92; JBl. 1958, 551; SZ 11/164 - noch zu Artikel 82, AWO; Czel 107, 108, 209, 256, 753, 775; Krall 64, 72, 145; zustimmend Kapfer aaO 94) hat der Kläger jedoch trotz der sonst dem Beklagten aufgebürdeten Beweislast nachzuweisen, daß und mit welchem Betrag die zu sichernde Forderung entstanden ist, wenn er seine Ansprüche aus einem Deckungswechsel, dessen Wesen in der Sicherstellung noch ungewisser Ansprüche oder von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit besteht, geltend macht. Begründet wird diese besondere Beweislastregel damit, ein solcher Wechsel schaffe eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine (gemeinrechtliche) Forderung des Wechselinhabers entstanden ist (SZ 48/115; SZ 11/164; Czel 753; vergleiche Kapfer aaO 93). Dagegen wird in der ältesten Judikatur (Krall 15, 29, 64, 95, 404 und 425), teilweise auch im Schrifttum (Heil in RZ 1976, 213 ff.), vor allem aber von der deutschen Lehre und Rechtsprechung (z.B. Baumbach-Hefermehl aaO Rz 86 zu Artikel 17, WG mwN) zum Sicherungs-, Depot- oder Kautionswechsel, die Ansicht vertreten, daß für die Beweislast beim Deckungswechsel nichts anderes gelten könne als bei jedem anderen Wechsel; daher sei der Einwand, der Wechsel sei ein Deckungswechsel, nur beachtlich, wenn der Schuldner nachweise, daß der Gläubiger aus dem zu sichernden Grundgeschäft weder derzeit noch überhaupt einen Anspruch habe; sonst wäre der Zweck der wechselmäßigen Sicherheit nicht erreicht. Zu dieser Kontroverse muß im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden, weil das Erstgericht ohnedies die ausdrückliche Feststellung traf, daß dem Kläger aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 eine Forderung von S 370.000,-- entstanden sei; somit kann die Frage der Beweislastverteilung insoweit auf sich beruhen. Soweit sich der Beklagte auch noch in der Revision mit beweislastrechtlichen Argumenten gegen diese Feststellung wendet, bekämpft er in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ist aber erwiesen, daß dem Kläger eine Forderung in bestimmter Höhe entstanden ist, ist es schon nach der Beweislastgrundregel, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (SZ 51/28; EvBl. 1978/145; SZ 48/92; JBl. 1975, 100 uva.; Fasching aaO Rz 882) Sache des Beklagten zu beweisen, daß diese Forderung - wie auch immer - getilgt worden sei (so etwa ausdrücklich SZ 22/161).
Da der Kläger im Besitz eines vom Beklagten herrührenden Wechselblankettes, das er mit nahezu dem vollen Betrag der festgestellten Restkaufpreisforderung ausfüllte, war, ist zur in der Rechtsprechung - soweit überblickbar - bisher noch nicht behandelten Frage Stellung zu nehmen, wer mit der Beweislast dafür beschwert ist, ob das Wechselblankett widmungsgemäß ausgefüllt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bisher lediglich ausgesprochen, daß es Sache des Klägers sei zu beweisen, daß der (Deckungs-)Wechsel nach dem Fortfall des ursprünglichen Grundgeschäftes zur Deckung der aus anderen Rechtsverhältnissen entstandenen Ansprüche verwendet werden sollte (JBl. 1958, 551; 7 Ob 548/78) bzw. daß die zu sichernde Forderung durch Schuldbeitritt auch gegen denjenigen entstanden sei, der das Wechselblankett gemeinsam mit dem Begebenden als Akzeptant gezeichnet hatte (JBl. 1986, 112).
Bei Bedachtnahme auf die grundsätzliche Beweislastverteilung im Wechselprozeß und den Zweck der Begebung von Deckungsakzepten wäre es nicht sachgerecht, dem Kläger die Beweislast dafür zuzuschieben, daß er das in seinen Händen befindliche Wechselblankett auch zur Geltendmachung einer bewiesenermaßen entstandenen Forderung vervollständigen und gegen den Beklagten geltend machen durfte. Zumindest im Zweifel ist anzunehmen, daß ein Wechselinhaber das in seinem Besitz befindliche Wechselblankett des Schuldners entsprechend ausfüllen und fällig stellen darf, wenn ihm gegen den Schuldner eine Forderung entstanden ist. Der Beweis des Gegenteils obliegt daher dem Beklagten. Andernfalls wäre das Deckungsakzept weitgehend entwertet; der Kläger wäre dann schlechter gestellt als bei Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Verfahren. Es geht daher zu Lasten des Beklagten, daß nicht festgestellt werden konnte, zu welchem Zweck er das Wechselblankett dem Kläger begeben hatte. Hat der Kläger Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung bewiesen, hat er jene Beweise erbracht, die ihm nach herrschender österreichischer Auffassung beim Deckungswechsel aufgebürdet sind. Dem Beklagten ist dagegen der Beweis widmungswidriger Verwendung des Deckungsakzepts und der von ihm eingewendeten Gegenforderungen (vgl. AS 62) mißlungen. Das gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhob, auch für die behauptete Gegenforderung aus dem Verfahren 5 Cg 359/80; wenn auch der Kläger im Verfahren 13 Cg 384/83 seine Behauptung, er habe dem Beklagten ein Darlehen von S 300.000,-- zugezählt, dort nicht unter Beweis stellen konnte und damit aus Beweislastgründen im Prozeß unterlegen ist, so hätte der Beklagte im vorliegenden Verfahren dann doch nach der hier maßgeblichen Beweislastverteilung (positiv) beweisen müssen, daß ihm der Kläger kein Darlehen zugezählt und er nur wegen des Einwendungsausschlusses gemäß Art. 17 WG den Kläger im Verfahren 5 Cg 359/80 vergleichsweise abgefunden habe.Bei Bedachtnahme auf die grundsätzliche Beweislastverteilung im Wechselprozeß und den Zweck der Begebung von Deckungsakzepten wäre es nicht sachgerecht, dem Kläger die Beweislast dafür zuzuschieben, daß er das in seinen Händen befindliche Wechselblankett auch zur Geltendmachung einer bewiesenermaßen entstandenen Forderung vervollständigen und gegen den Beklagten geltend machen durfte. Zumindest im Zweifel ist anzunehmen, daß ein Wechselinhaber das in seinem Besitz befindliche Wechselblankett des Schuldners entsprechend ausfüllen und fällig stellen darf, wenn ihm gegen den Schuldner eine Forderung entstanden ist. Der Beweis des Gegenteils obliegt daher dem Beklagten. Andernfalls wäre das Deckungsakzept weitgehend entwertet; der Kläger wäre dann schlechter gestellt als bei Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Verfahren. Es geht daher zu Lasten des Beklagten, daß nicht festgestellt werden konnte, zu welchem Zweck er das Wechselblankett dem Kläger begeben hatte. Hat der Kläger Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung bewiesen, hat er jene Beweise erbracht, die ihm nach herrschender österreichischer Auffassung beim Deckungswechsel aufgebürdet sind. Dem Beklagten ist dagegen der Beweis widmungswidriger Verwendung des Deckungsakzepts und der von ihm eingewendeten Gegenforderungen vergleiche AS 62) mißlungen. Das gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhob, auch für die behauptete Gegenforderung aus dem Verfahren 5 Cg 359/80; wenn auch der Kläger im Verfahren 13 Cg 384/83 seine Behauptung, er habe dem Beklagten ein Darlehen von S 300.000,-- zugezählt, dort nicht unter Beweis stellen konnte und damit aus Beweislastgründen im Prozeß unterlegen ist, so hätte der Beklagte im vorliegenden Verfahren dann doch nach der hier maßgeblichen Beweislastverteilung (positiv) beweisen müssen, daß ihm der Kläger kein Darlehen zugezählt und er nur wegen des Einwendungsausschlusses gemäß Artikel 17, WG den Kläger im Verfahren 5 Cg 359/80 vergleichsweise abgefunden habe.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.