Begründung:
Rene D***, geboren am 22.9.1986, ist das uneheliche Kind der Ingeborg D***. Die Vaterschaft zum Kind wurde bisher nicht festgestellt. Amtsvormund des Kindes ist der Magistrat der Stadt Linz.
Die Mutter wurde im Jahre 1964 wegen sittlicher und seelischer Verwahrlosung in vorläufige Fürsorgeerziehung überwiesen, die im Jahre 1965 in die endgültige Fürsorgeerziehung abgeändert wurde. Im Rahmen dieser Erziehungsmaßnahme war die Mutter in verschiedenen Heimen untergebracht. Im Jahre 1979 brachte sie ihr erstes Kind Manuela zur Welt. Das Kind wurde am 2.5.1980 im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei Pflegeeltern, die das Kind in der Folge mit Zustimmung der Mutter adoptierten, untergebracht. In den Jahren 1973 bis 1983 war die Mutter als Raumpflegerin bei den Kreuzschwestern tätig, doch wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt; seither ist Ingeborg D*** arbeitslos; sie lebt derzeit vom Karenzurlaubsgeld. Die Mutter wurde in der Folge von einer Sozialarbeiterin und vom "Haus für Mutter und Kind" betreut. Seit Dezember 1985 lebt sie in Lebensgemeinschaft mit dem wiederholt vorbestraften Franz S***. Das Zusammenleben ist durch den übermäßigen Alkoholkonsum des Franz S*** beeinträchtigt. Das Stadtjugendamt Linz beantragte am 23.9.1986 die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe in Ansehung des mj. Rene D***, weil die Mutter auf Grund ihrer persönlichen Problematik nicht in der Lage sei, die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten zu erfüllen.
Ingeborg D*** sprach sich gegen die Anordnung der
gerichtlichen Erziehungshilfe aus.
Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Jugendamt, teilte dem Erstgericht mit Schreiben vom 24.3.1987 mit:
"Ergänzend zum Antrag auf gerichtliche Erziehungshilfe für den mj. Rene D*** durch Unterbringung auf einem Pflegeplatz übermittelt das Jugendamt des Magistrates Linz zusammenfassend folgenden Bericht über die Pflege und Erziehung des Kindes durch die Kindesmutter in den ersten sechs Lebensmonaten:
Die Kindesmutter zeigte in Folge der Entscheidung, daß sie das Kind vorläufig selbst in Pflege und Erziehung übernehmen könne, ein großes Bemühen, ihre Lebenssituation zu verbessern und die Pflege des Säuglings entsprechend wahrzunehmen.
Frau D*** besuchte ziemlich regelmäßig im Abstand von 14 Tagen die Mutterberatungsstelle und konsultierte zusätzlich eine Kinderärztin und einen praktischen Arzt.
Die Mutterberatungsstelle berichtete durchgehend von einem zufriedenstellenden pflegerischen Zustand und einer unauffälligen Entwicklung des Kindes.
Der psychische Gesundheitszustand der Kindesmutter ist gleichfalls stabiler: Es zeigen sich keine Depressionen; Medikamente und nervenärztliche Behandlung werden nicht in Anspruch genommen. Die Wohnungsausstattung wurde durch die Anschaffung von Waschmaschine und Elektroherd verbessert, für das Kind wurden Gitterbett und Kinderwagen angeschafft.
Die finanzielle Situation ist derzeit durch den Bezug des Karenzurlaubsgeldes gesichert.
Bei der Abwägung, ob die Lebenssituation der Kindesmutter für das Kind ausreichend stabil ist, sind auf der anderen Seite folgende Gesichtspunkte anzuführen:
Der Lebensgefährte hat seine Versprechen hinsichtlich einer Stützung der Kindesmutter nicht durchgehalten. Nach drei Monaten wurde er an seinem Arbeitsplatz gekündigt und ist wieder arbeitslos (Notstandshilfebezug). Auch hat er seinen Alkoholkonsum wieder aufgenommen und bringt oft einen Freund oder Freunde in die Wohnung der Kindesmutter mit.
Frau D*** dürfte es oft nicht gelingen, im Interesse des Kindes diese Besuche und deren Alkoholkonsum im Rahmen zu halten und eine ruhige Atmosphäre sicherzustellen.
Es erscheint unsicher, ob es ihr auf Dauer gelingen kann, zu diesem ungünstigen Milieu ihrer Umgebung Distanz zu halten und die Bedürfnisse des Kindes als vorrangig zu beachten.
Insgesamt entsteht der Eindruck, daß die positiven Bemühungen Frau D*** kausal mit der Antragstellung des Jugendamtes bei Gericht und der möglichen Pflegeplatzunterbringung des Kindes im Zusammenhang stehen.
Auch die in dieser Zeit mehrmaligen Vorladungen und Hausbesuche des befaßten Sozialarbeiters haben dazu beigetragen, daß im großen und ganzen die Pflege des Kindes durch die Kindesmutter verantwortbar war.
Durch diese besondere Situation, die durch äußeren Druck und intensive Erziehungsaufsicht geprägt ist, kann aber nicht schlüssig die Frage beantwortet werden, ob die Kindesmutter auch ohne diese regelmäßigen Interventionen weiterhin entsprechend bemüht und in der Lage wäre, die Pflege und Erziehung des Kindes ausreichend sicherzustellen."
Das Erstgericht überwies den mj. Rene D*** der gerichtlichen Erziehungshilfe und ordnete seine Unterbringung bei einer Pflegefamilie an. Es sprach aus, daß diese Verfügung sogleich in Vollzug zu setzen sei. Es stellte fest:
Ingeborg D*** leide an rezidivierenden Depressionen, sie habe zwei Selbstmordversuche unternommen und sei deshalb stationär im Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz behandelt worden. Intellektuell liege bei ihr eine Minderbegabung im Sinne einer Debilität vor. Die Mutter sei nicht ausreichend beziehungsfähig, was ein kontinuierliches Zusammenleben mit einem Partner, aber auch mit einem älter werdenden Kind erschwere. Daß es bisher zu keiner Vernachlässigung des Kindes gekommen sei, sei damit zu erklären, daß die Mutter aus einem gewissen Instinkt heraus handle und das schwebende Verfahren sowie die intensive Erziehungsaufsicht die Mutter zu besonderen Anstrengungen motiviert haben. Mit fortschreitendem Alter des Kindes würden sich Schwierigkeiten in der Betreuung und Erziehung ergeben. Aus psychologischer Sicht sei die Abnahme des Kindes vor dem Erreichen des neunten Lebensmonats einer im Laufe des zweiten oder dritten Lebensjahres erforderlich werdenden Abnahme vorzuziehen.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 26 Abs.1 JWG sei Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nur dann anzuordnen, wenn sie geboten sei, weil der Erziehungsberechtigte die Erziehungsgewalt mißbrauche oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfülle. Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungshilfe sei das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes, der voraussetze, daß für das Kind überhaupt nicht gesorgt werde oder aber die Fürsorge so unzulänglich sei, daß das Wohl des Kindes gefährdet werde. Mangelnde Fürsorge bzw. Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten sei aber schon dann anzunehmen, wenn die Erziehungsberechtigten nicht geeignet oder nicht imstande seien, dem Kind die erforderlich erscheinende Hilfe zu gewähren. Erziehungshilfe habe das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand. Wenngleich derzeit eine Vernachlässigung der Pflege des mj. Rene nicht feststellbar sei, so sei Ingeborg D*** doch die Erziehungstüchtigkeit abzusprechen, weil ihr die Fähigkeit zur Kontinuität in der Pflege und Erziehung auf Grund der intelektuellen Leistungsbeeinträchtigung und ihrer gestörten Persönlichkeit fehle. Auch der derzeitige Lebensgefährte Franz S*** könne nicht als relevante und für die Kontinuität der Erziehung hilfreiche Bezugsperson angesehen werden. Bei einem weiteren Verbleib im bisherigen Milieu sei die Entwicklung des mj. Rene ernsthaft gefährdet, insbesondere dann, wenn sich das Kind aus der frühen Mutter-Kind-Symbiose herauslöse und der Mutter als eigenständige Persönlichkeit gegenüberzutreten beginne. Die Gefährdungsprognose werde vor allem auch durch den Verlauf der Entwicklung des ersten Kindes, das im 14.Lebensmonat auf Grund der Erziehungsschwierigkeiten der Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht werden mußte, untermauert.Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG sei Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nur dann anzuordnen, wenn sie geboten sei, weil der Erziehungsberechtigte die Erziehungsgewalt mißbrauche oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfülle. Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungshilfe sei das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes, der voraussetze, daß für das Kind überhaupt nicht gesorgt werde oder aber die Fürsorge so unzulänglich sei, daß das Wohl des Kindes gefährdet werde. Mangelnde Fürsorge bzw. Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten sei aber schon dann anzunehmen, wenn die Erziehungsberechtigten nicht geeignet oder nicht imstande seien, dem Kind die erforderlich erscheinende Hilfe zu gewähren. Erziehungshilfe habe das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand. Wenngleich derzeit eine Vernachlässigung der Pflege des mj. Rene nicht feststellbar sei, so sei Ingeborg D*** doch die Erziehungstüchtigkeit abzusprechen, weil ihr die Fähigkeit zur Kontinuität in der Pflege und Erziehung auf Grund der intelektuellen Leistungsbeeinträchtigung und ihrer gestörten Persönlichkeit fehle. Auch der derzeitige Lebensgefährte Franz S*** könne nicht als relevante und für die Kontinuität der Erziehung hilfreiche Bezugsperson angesehen werden. Bei einem weiteren Verbleib im bisherigen Milieu sei die Entwicklung des mj. Rene ernsthaft gefährdet, insbesondere dann, wenn sich das Kind aus der frühen Mutter-Kind-Symbiose herauslöse und der Mutter als eigenständige Persönlichkeit gegenüberzutreten beginne. Die Gefährdungsprognose werde vor allem auch durch den Verlauf der Entwicklung des ersten Kindes, das im 14.Lebensmonat auf Grund der Erziehungsschwierigkeiten der Mutter bei einer Pflegefamilie untergebracht werden mußte, untermauert.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen und billigte im wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Die Annahme eines Erziehungsnotstandes sei im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil das Kind zufolge der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Mutter in seiner Entwicklung künftig gefährdet sein werde.