Begründung:
Die mj. Sandra Nicole A*** wurde am 29.3.1976 als
uneheliches Kind der Rosemarie A*** (nunmehr verehelichte T***) geboren. Günther Johann W*** hat die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt. Am 6.7.1979 wurde Sandra A*** im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** in Traiskirchen untergebracht. Am 7.7.1982 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Amtsvormund, den Verbleib der Minderjährigen bei den Pflegeeltern gemäß § 26 Abs 2 JWG zu genehmigen. Am 16.7.1982 beantragte die Mutter des Kindes, die am 5.6.1982 mit Franz T*** die Ehe geschlossen hatte, ihr das Kind in Pflege und Erziehung zurückzugeben. Sie behielt das Kind nach einem Besuch am 22.7.1982 zunächst bei sich. Hierauf kam es am 11.8.1982 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis zum Abschluß eines "Vergleiches" zwischen den Ehegatten W*** und der Mutter des Kindes, wonach das Gericht zunächst die Unterbringung auf dem Pflegeplatz bei Josef und Franziska W*** gemäß § 26 Abs 2 JWG genehmigte. Gleichzeitig ordnete es aber auch die Übergabe des Kindes an die Mutter zur Pflege und Erziehung für den 4.9.1982 an. Bis zur Übergabe wurde der Mutter und ihrem Ehemann ein Besuchsrecht an jedem Samstag eingeräumt. Gleichzeitig wurde den Pflegeeltern für die Folgezeit nach der Übergabe des Kindes ein weitgehendes Besuchsrecht und zwar in den Monaten September und Oktober 1982 an jedem Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und ab November 1982 an jedem 1. und 3. Wochenende eingeräumt. In der Folge wurde das Vormundschaftsverfahren gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Wels übertragen. Die Mutter des Kindes stellte am 25.10.1982 den Antrag, das Besuchsrecht der Pflegeeltern auf einen Tag im Monat zu beschränken. Diesem Antrag gab das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 3.3.1983 statt. Am 6.6.1983 beantragte die Mutter des Kindes, den Pflegeeltern jedes weitere Besuchsrecht zu entziehen. Am 27.9.1983 beantragte der uneheliche Vater Günther W***, ihm ein Besuchsrecht an jedem 1. Sonntag eines jeden Kalendermonates zu gewähren.uneheliches Kind der Rosemarie A*** (nunmehr verehelichte T***) geboren. Günther Johann W*** hat die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt. Am 6.7.1979 wurde Sandra A*** im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** in Traiskirchen untergebracht. Am 7.7.1982 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Amtsvormund, den Verbleib der Minderjährigen bei den Pflegeeltern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG zu genehmigen. Am 16.7.1982 beantragte die Mutter des Kindes, die am 5.6.1982 mit Franz T*** die Ehe geschlossen hatte, ihr das Kind in Pflege und Erziehung zurückzugeben. Sie behielt das Kind nach einem Besuch am 22.7.1982 zunächst bei sich. Hierauf kam es am 11.8.1982 vor dem Bezirksgericht Ried im Innkreis zum Abschluß eines "Vergleiches" zwischen den Ehegatten W*** und der Mutter des Kindes, wonach das Gericht zunächst die Unterbringung auf dem Pflegeplatz bei Josef und Franziska W*** gemäß Paragraph 26, Absatz 2, JWG genehmigte. Gleichzeitig ordnete es aber auch die Übergabe des Kindes an die Mutter zur Pflege und Erziehung für den 4.9.1982 an. Bis zur Übergabe wurde der Mutter und ihrem Ehemann ein Besuchsrecht an jedem Samstag eingeräumt. Gleichzeitig wurde den Pflegeeltern für die Folgezeit nach der Übergabe des Kindes ein weitgehendes Besuchsrecht und zwar in den Monaten September und Oktober 1982 an jedem Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und ab November 1982 an jedem 1. und 3. Wochenende eingeräumt. In der Folge wurde das Vormundschaftsverfahren gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Wels übertragen. Die Mutter des Kindes stellte am 25.10.1982 den Antrag, das Besuchsrecht der Pflegeeltern auf einen Tag im Monat zu beschränken. Diesem Antrag gab das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 3.3.1983 statt. Am 6.6.1983 beantragte die Mutter des Kindes, den Pflegeeltern jedes weitere Besuchsrecht zu entziehen. Am 27.9.1983 beantragte der uneheliche Vater Günther W***, ihm ein Besuchsrecht an jedem 1. Sonntag eines jeden Kalendermonates zu gewähren.
Am 17.2.1984 stellte der Amtsvormund den Antrag, die Minderjährige gemäß § 26 Abs 1 JWG in gerichtliche Erziehungshilfe zu überweisen. Zur Begründung wurde angeführt, bei der Minderjährigen liege ein Erziehungsnotstand vor, zu dessen Behebung die langfristige Unterbringung bei den ehemaligen Pflegeeltern Josef und Franziska W*** geplant sei.Am 17.2.1984 stellte der Amtsvormund den Antrag, die Minderjährige gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG in gerichtliche Erziehungshilfe zu überweisen. Zur Begründung wurde angeführt, bei der Minderjährigen liege ein Erziehungsnotstand vor, zu dessen Behebung die langfristige Unterbringung bei den ehemaligen Pflegeeltern Josef und Franziska W*** geplant sei.
Das Erstgericht überwies die Minderjährige gemäß § 26 Abs 1 JWG in gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an. Die Anträge der Mutter Rosemarie T***, den Pflegeeltern die Besuchsrechtsausübung zu untersagen, und den Antrag des Vaters auf Einräumun eines Besuchsrechtes wies es ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß die Mutter Rosemarie T*** infolge Fehlens der Erziehungsfähigkeit die ihr obliegenden Pflichten nicht erfülle und das Kind psychisch krank und unglücklich mache. Es liege somit ein Erziehungsnotstand vor, der nur durch die bewährte langfristige Erziehung bei den Pflegeeltern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe behoben werden könne. Vorsorglich sei jetzt schon dargetan, daß derzeit einem Antrag der Mutter auf Regelung ihres persönlichen Verkehrs mit der Minderjährigen nicht näher getreten werden könne. Der Antrag der Mutter auf gänzliches Versagen des Besuchsrechtes der Pflegeeltern sei durch die nunmehrige Entscheidung überholt und daher abzuweisen, ebenso der Antrag des Vaters auf Regelung seines Besuchsrechtes, zumal ihm die Pflegeeltern Besuche nicht verwehrten.Das Erstgericht überwies die Minderjährige gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG in gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an. Die Anträge der Mutter Rosemarie T***, den Pflegeeltern die Besuchsrechtsausübung zu untersagen, und den Antrag des Vaters auf Einräumun eines Besuchsrechtes wies es ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß die Mutter Rosemarie T*** infolge Fehlens der Erziehungsfähigkeit die ihr obliegenden Pflichten nicht erfülle und das Kind psychisch krank und unglücklich mache. Es liege somit ein Erziehungsnotstand vor, der nur durch die bewährte langfristige Erziehung bei den Pflegeeltern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe behoben werden könne. Vorsorglich sei jetzt schon dargetan, daß derzeit einem Antrag der Mutter auf Regelung ihres persönlichen Verkehrs mit der Minderjährigen nicht näher getreten werden könne. Der Antrag der Mutter auf gänzliches Versagen des Besuchsrechtes der Pflegeeltern sei durch die nunmehrige Entscheidung überholt und daher abzuweisen, ebenso der Antrag des Vaters auf Regelung seines Besuchsrechtes, zumal ihm die Pflegeeltern Besuche nicht verwehrten.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Es ging bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Rosemarie A*** wurde im Alter von noch nicht ganz
17 Jahren schwanger und versuchte, die unerwünschte Schwangerschaft mittels Spritzen abzubrechen. Nach drei vergeblichen Versuchen entschloß sie sich, das Kind auszutragen. In den ersten beiden Lebensjahren versorgte die Mutter ihr Kind selbst. In der Folge nahm sie wieder die Arbeit auf, so daß Sandra tagsüber in Pflege gegeben werden mußte. Von Jänner bis Juni 1979 wechselte das Mädchen wiederholt die Pflegeplätze und somit auch die Bezugspersonen. Der leibliche Vater kümmerte sich in dieser Zeit wenig um seine Tochter. Das Kind besuchte jedoch bereits den Kindergarten und nahm an Sprachübungen teil. Ab 6.7.1979 wurde die Minderjährige im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei den Pflegeeltern Josef und Franziska W*** in Traiskirchen untergebracht. Sandra war damals ein verschüchtertes Mädchen und auch in ihrer sprachlichen Entwicklung weit zurück. Durch den oftmaligen Wechsel der Bezugspersonen war bei ihr bereits ein Zustand von Frühverwahrlosung eingetreten. Ihre nunmehrigen Pflegeeltern führen eine Landwirtschaft. Sie haben keine eigenen Kinder, wohl aber einen Adoptivsohn Michael, geboren 5.4.1981, der mit fünf Monaten zu ihnen gekommen ist. Mit ihrem einfühlenden und wamrherzigen Verhalten gelang es ihnen, bei Sandra bestehende Entwicklungsrückstände und Verhaltensrückstände abzubauen. Das Mädchen akzeptierte die Pflegeeltern relativ schnell und bezeichnete sie von sich aus als Mama und Papa. Sandra entwickelte sich schließlich zu einem lebhaften Kind, das sich zwar nur schwer ruhig halten konnte, aber nicht nervös war. Das Mädchen spielte viel mit den Nachbarkindern und war sehr unternehmungslustig. Die Bindung zu den Pflegeeltern und zu dem kleinen Michael war sehr innig. Anfangs pflegte die leibliche Mutter kaum Kontakt zu ihrer Tochter. Im November 1979 wurde jedoch auf ihren Wunsch eine Besuchsrechtsregelung in der Form getroffen, daß die Mutter alle sechs Wochen einen Tag mit Sandra verkehren konnte. Sie hielt dieses Besuchsrecht aber nur sehr sporadisch ein und kümmerte sich oft monatelang nicht um ihre Tochter. Anläßlich ihrer Besuche erschien sie immer in Begleitung anderer Männer, so daß sie einen unbeständigen Eindruck erweckte. Der leibliche Vater Günther W*** sah in größeren Zeitabständen bei den Pflegeeltern nach Sandra, um sich über den Pflegeplatz und das Wohlbefinden seiner Tochter zu informieren.
Im November 1981 lernte die Mutter des Kindes ihren späteren Ehemann Franz T*** kennen. Einige Zeit später zog sie mit ihm zusammen und heiratete ihn am 5.6.1982. Zunächst bewohnten die Ehegatten T*** eine Dienstwohnung, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad und WC in Wels. Die Ehegatten T*** wollten nun das Kind zu sich nehmen. Entgegen der Empfehlung des zuständigen Amtsvormundes der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde das Kind am 23.7.1982 von der Mutter abgeholt und erst nach massiver Intervention des Amtsvormundes am 30.7.1982 zu den Pflegeeltern zurückgebracht. Auf Grund des zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleiches kam das Kind vor seiner Einschulung am 4.9.1982 zu seiner Mutter. Die Pflegeeltern übten ihr Besuchsrecht aus. Das Mädchen hatte immer große Freude an diesen Besuchen und äußerte auch einigemale den Pflegeeltern gegenüber, daß sie wieder bei ihnen bleiben wolle. Wenn die Zeit des Abschiednehmens gekommen war, wirkte Sandra immer sehr traurig. Zu dieser Zeit besuchte Sandra bei der Sonderschullehrerin Anneliese V*** den Sprachheilunterricht. Sie prach zwar stark dialektgebunden, war aber zudem ein "Sprachschwächetypus", das heißt sie war durch Entwicklungsverzögerungen in der Sprachentwicklung gestört gewesen. Die Behandlung hätte vorgesehen, in ca. 20-minütigen Sessionen mit dem Kind scherzhaft und munter zu plaudern. Solche Gespräche waren aber nicht möglich, da Sandra immer betrübt, gehemmt und unfroh war. Anläßlich einiger mit der Mutter geführten Gespräche gewann die Sonderschullehrerin den Eindruck, daß die Mutter kein Verständnis für die schwierige Situation der Kleinen hatte, sondern die Schuld an allfälligen Schwächen und Mängeln des Kindes den Pflegeeltern zuschob. Anneliese V*** teilte dem Jugendamt auch brieflich mit, daß ihr die Mutter mit der Erziehung des Kindes überfordert erschien. Es kam vor, daß Sandra nach diesen Besuchen nicht in die elterliche Wohnung zurückkehrte, sondern von ihrer Mutter gesucht werden mußte. In der Folge wurde das Mädchen vom Unterricht wieder abgemeldet, ohne daß die Mängel beseitigt worden wären. Die Abmeldung erfolgte vor allem auf Betreiben des Stiefvaters. Sandra hatte sich nun wieder in ein völlig verunsichertes Kind mit erheblichen psycho-somatischen Beschwerden (Schitzen an Händen und Füßen, zeitweiliges Erbrechen, Kopfschmerzen, übernervös und wegen Kleinigkeiten erschreckt) verwandelt. Bei jeder Gelegenheit setzten die Mutter und der Stiefvater dem Kind gegenüber die Pflegeeltern herab. Sie versuchten, die positiven Gefühle des Kindes zu den Pflegeeltern auszulöschen. Wenngleich an den äußeren Verhältnissen nichts mangelte - das Kind war gepflegt und ordentlich konnten die Mutter und der Stiefvater dem Kind nicht die Geborenheit, die es bei den Pflegeeltern verspürt hatte, vermitteln. Die Mutter erreichte durch ihre Beeinflussung auch, daß das Kind erklärte, die Pflegeeltern nicht mehr besuchen zu wollen. Um das Kind nicht noch weiter zu verunsichern, verzichteten die Pflegeeltern schließlich auf die Ausübung des Besuchsrechtes. Die schulischen Leistungen der Minderjährigen wurden während des ersten Halbjahres der ersten Klasse mit befriedigend beurteilt. Vor allem beim Schreiben und Lesen hatte das Mädchen große Schwierigkeiten. Es bediente sich einer kleinkindhaften Sprache und Ausdrucksweise und besaß nur eine geringe Merkfähigkeit. Durch ihren Fleiß, vor allem aber durch die überaus ehrgeizigen Eltern zum Üben angehalten, steigerte Sandra schließlich im zweiten Halbjahr ihre Leistungen auf gut bzw. sehr gut. Da weder die Mutter noch der Stiefvater große Geduld aufwiesen, kam es mitunter auch vor, daß Sandra, wenn sie nicht schön geschrieben hatte oder die Lösung einer Rechnung schuldig geblieben war, geschlagen wurde. Mitte Mai 1983 übersiedelten die Ehegatten in ein kleines gemietetes Einfamilienhaus mit Garten. Obwohl Sandra in der Zwischenzeit eine enge Beziehung zu einer Klassenlehrerin aufgebaut hatte, muteten die Ehegatten T*** dem Kind entgegen den Empfehlungen von Schule und Jugendamt einige Wochen vor Schulschluß einen Schulwechsel zu. Das aus drei Zimmern und Nebenräumen bestehende Haus kostet monatlich S 3.300,- Miete, zuzüglich S 1.900,- an Betriebskosten. Franz T***, der als Schlosser bei der ÖBB ca. S 10.000,- verdient, muß angesichts der Ausgaben für das Kind sparsam wirtschaften. Seit 1.12.1983 führen die Ehegatten eine Weinverkaufsstelle, um etwas dazu zu verdienen. Auch hat die Mutter des Kindes nunmehr eine Heimarbeit aufgenommen, die ihr monatlich S 2.000,- bis S 2.500,-
einbringt. Im Juni 1983, als Sandra wieder einmal unter der Aufsicht ihres Stiefvaters ihre Aufgaben machte und dabei seiner Meinung nach unartig war, schlug der Stiefvater erzürnt auf das Mädchen ein, zerrte es an den Kleidern und zwickte es in die Wange. Am darauffolgenden Tag klagte Sandra bei ihrer Lehrerin über Schmerzen am ganzen Körper und wies auch blaue Flecken auf der Wange auf. Daraufhin setzte sich die Lehrerin mit der Mutter des Kindes in Verbindung. Diese bagatellisierte jedoch den Vorfall. Da Sandra aber weiterhin über Kopfschmerzen klagte, wurde sie schließlich von ihrer Mutter ins Krankenhaus gebracht. Dort mußte Sandra angeben, daß sie sich bei einem Kasten im Kinderzimmer angestoßen habe, ansonsten drohte ihr die Mutter mit dem Kommen der Polizei. Der Arzt äußerte Verdacht auf eine leichte Gerhinerschütterung. Anläßlich einer Vorstellung bei der Erziehungsberatung im Juli 1983 benahm sich Sandra unsicher, ängstlich und scheu. Durch den plötzlichen Abbruch der starken positiven gefühlsmäßigen Bindung an die Pflegeeltern, "durch das eifersüchtige, nicht einfühlsame Verhalten der Mutter auf die Pflegeeltern" und durch die strenge Vorgangsweise des Stiefvaters war bei Sandra eine massive psychische Schädigung eingetreten. Der Erziehungsberatung erschien eine heilpädagogische Behandlung unbedingt erforderlich. Bei dem Gespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Wels bestätigte die Mutter auch die Mißhandlungen Sandras durch den Stiefvater, wenn sie beim Lernen nicht entsprach. Aber auch sie hatte Sandra mitunter gezüchtigt, weil ihr einfach die Ausdauer fehlte. Die Mutter selbst machte den Vorschlag, Sandra ab Herbst in den Hort zu geben, da sie dort Lernhilfe bekäme. Somit wurde Sandra auch vorgemerkt. Im Herbst 1983 lehnten die Eltern jedoch den Hortbesuch ab, weil dieser zu viel Geld gekostet hätte. In dieser Zeit hatte Sandra wieder Kontakt mit ihrem leiblichen Vater. Ebenfalls im Herbst verschlechterte sich das Eheleben der Ehegatten T*** zusehends, sodaß Rosemarie T*** eine Trennung von ihrem Gatten in Betracht zog.
Die schulischen Leistungen Sandras in der zweiten Klasse waren indessen im ersten Halbjahr recht gut. Sie war anfangs zurückhaltend, knüpfte aber mit der Zeit enge Kontakte zu einigen Mitschülerinnen. Auf Zurechtweisungen ihrer Lehrerinnen reagierte sie zu deren Verwunderung eigenartig. Sie erklärte dann, sie gehe zu Günther oder zu den Pflegeeltern, nie sagte sie aber, daß sie zu den Eltern gehe. Am Verhalten des Mädchens war überdies zu bemerken, daß es nunmehr begann, die beteiligten Personen gegeneinander auszuspielen, indem es jeweils etwas Nachteiliges über eine Partei der anderen Partei zutrug. Sandra nützte auch das Bemühen der Beteiligten in der Weise, daß sie gegenüber ihrem leiblichen Vater und gegenüber den Pflegeeltern, die sie mit diesem gelegentlich besuchte, "massive Ansprüche" äußerte.
Die kinderund jugendpsychologische Sachverständige Dr. Brigitte Hauk beschrieb die Situation, in der sich die Minderjährige befand, wie folgt:
Mit drei Jahren kam Sandra im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe zu den Pflegeeltern. Sie wies damals sichtbare Entwicklungsrückstände auf. Durch die liebevolle und einfühlsame Betreuung und Erziehung der Pflegeeltern hatte Sandra die Chance, in einer vollständigen und harmonischen Familie die bisher erfahrenen Defizite in der leib-seelischen Entwicklung abzubauen. Im Schutze der Geborgenheit der Familie entwickelte sie sich zu einem heiteren kontaktfreudigen Kind. Durch das Erlebnis des Betreutwerdens und das Beziehungsangebot sind die Pflegeeltern W*** in dieser Zeit die faktischen Eltern von Sandra geworden. Der abrupte Wechsel in die Familie der Mutter, das Verdrängenmüssen der positiven Erinnerungen an die liebgewordenen Pflegeeltern, um nicht in Konflikt mit ihren jetzigen Eltern zu geraten, und der Stiefvater, den das Mädchen fürchtet, führten dazu, daß Sandra wieder ängstlich und verunsichert wurde. Sie wies Kontaktschwierigkeiten und Verhaltensschwierigkeiten (Lügen aus Angst, Davonlaufen) sowie massive Beschwerden, deren Ursachen seelisch bedingt sind (Bauchschmerzen, häufiges Erbrechen, Gewichtverlust, Kopfschmerzen, starke Schweißhände und Nervosität), auf. Ebenso konnten Autoaggressionen in Form von exzessivem Kratzen beobachtet werden. In der Familie T*** fühlte sich das Kind total isoliert und allein gelassen. Die leibliche Mutter muß trotz der äußeren geregelten Lebensumstände als erziehungsuntüchtig bezeichnet werden. Echte mütterliche Gefühle, die auch Verständnis für kindgemäße Bedürfnisse und entwicklungsbedingte Schwierigkeiten zeigen, waren bei ihr nicht zu beobachten. Die Mutter betrachtete das Kind nur als Objekt, das man vorzeigen und über das man nach Lust und Laune verfügen kann. Sie und ihr Gatte waren weder zur Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern, der Klassenlehrerin oder der Psychologen bereit, noch hatten sie ein offenes Ohr für unterstützende Gespräche von seiten des Jugendamtes. Positive Beziehungen des Kindes, gefühlsmäßige Bindungen an andere Personen, wurden von der Mutter nicht respektiert, sondern aus Eifersucht unterbunden. Sie verstieß somit vehement gegen die Grundbedürfnisse eines heranwachsenden jungen Menschen. Sobald Sandra auf diese extreme Belastungssituation mit Verhaltensschwierigkeiten reagierte, wurden stets andere Personen, häufig die Pflegeeltern, dafür verantwortlich gemacht. Die Eheleute T*** waren nicht bereit, ihr eigenes Erziehungsverhalten in kritischen Beziehungen mit den Schwierigkeiten Sandras zu sehen oder es in der Folge zu korrigieren. Die Mutter, die einerseits bei Partnerproblemen das Kind als Verbündete mißbrauchte, anderseits voll hinter den Entscheidungen ihres Mannes stand, sich diesem dann zumindest vordergründig anpaßte und ihn sogar bei seinen Mißhandlungen deckte, stellt für Sandra durch ihr eigenes ambivalentes und äußerst unzuverlässiges Verhalten keine Stütze im derzeitigen Sozialisierungsprozeß dar, sondern ist vielmehr ein zusätzliches Risiko für eine mögliche störungsfreie Gesamtentwicklung. Die Sachverständige kam deshalb zu folgender Diagnose: Bei einem Weiterverbleib des Mädchens in dem krankmachenden Milieu muß damit gerechnet werden, daß sich die bereits vorhandenen neurotischen Reaktionsweisen des Kindes noch deutlicher manifestieren und es neurotisch bedingt verwahrlost. Auf Grund der nachgewiesenen erzieherischen Insuffizienz der Mutter und der mißbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge durch den Stiefvater wird dringend eine Fremdunterbringung Sandras empfohlen. Da das Kind nach wie vor eine positive Beziehung zu den Pflegeeltern hat und diese durch ihr bisheriges Verhaten ein hohes Ausmaß an Erziehungsfähigkeit unter Beweis gestellt haben, ist es naheliegend, dem Kind die Rückkehr zu den Pflegeeltern zu ermöglichen und eine langfristige Unterbringung im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe sicherzustellen. Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, angesichts der nachgewiesenen Erziehungsunfähigkeit der Mutter und der mißbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge durch den Stiefvater, sei ein Erziehungsnotstand eingetreten, der eine Fremdunterbringung der Minderjährigen dringend notwendig erscheinen lasse. Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter aus dem Grund der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Minderjährige endgültig ihrer leiblichen Mutter zugewiesen und jegliches Besuchsrecht der bisherigen Pflegeeltern untersagt werde, oder den Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.