Rechtssatz RS0063627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063627
Entscheidungsdatum
17.05.1988
Rechtssatz
Zur Prüfung, ob die tatsächlichen Umstände eine Maßnahme nach § 26 JWG rechtfertigen, bedarf es konkreter Feststellungen über die zum Wohle des Kindes erforderlichen erzieherischen Maßnahmen, und nicht bloß allgemeiner Wertungen, wie "nachgewiesene Erziehungsfähigkeit" und "krankmachendes Milieu".Zur Prüfung, ob die tatsächlichen Umstände eine Maßnahme nach Paragraph 26, JWG rechtfertigen, bedarf es konkreter Feststellungen über die zum Wohle des Kindes erforderlichen erzieherischen Maßnahmen, und nicht bloß allgemeiner Wertungen, wie "nachgewiesene Erziehungsfähigkeit" und "krankmachendes Milieu".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063627
Dokumentnummer
JJR_19841214_OGH0002_0060OB00708_8400000_001