Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer unterlaufenen offenbaren Gesetzwidrigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder aber Nichtigkeit zulässig (SZ 44/180 uva).Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer unterlaufenen offenbaren Gesetzwidrigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder aber Nichtigkeit zulässig (SZ 44/180 uva).
Unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit führen die Eltern aus, es könnte schon begrifflich bei der mj. Sabrina F***, einem neugeborenen Säugling, unmittelbar nach der Geburt, aber auch jetzt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 9, 26 JWG für die Anordnung einer gerichtlichen Erziehungshilfe vorliegen, weil dazu ein Erziehungsnotstand Voraussetzung sei, welcher bei einem neugeborenen Säugling nicht vorliegen könne; darüber hinaus könne unmittelbar nach der Geburt eine Vernachlässigung der Erziehungspflichten und Mißbrauch der Erziehungsgewalt betreffend dieser Person (noch dazu, wenn das Kind im Krankenhaus zur Welt komme) nicht vorliegen. Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes sei daher mit einer offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, dies im Zusammenhang mit den §§ 9, 26 JWG (unter Beachtung des § 25 NÖ.JWG), behaftet. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht (EFSlg. 47.208, 42.328, 42.327 ua). Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten kann die gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden, wenn sie deshalb geboten ist, weil der Erziehungsberechtigte die Erziehungsgewalt mißbraucht oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt (§ 26 Abs 1 JWG). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe. Ein solcher ist gegeben, wenn die Eltern für das Kind nicht sorgen oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes gefährdet wird (SZ 49/38; SZ 47/137; EvBl 1969/208 ua). Im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und zur Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen (SZ 49/38). Dem Gesetz ist aber mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, daß die gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden darf, wenn der Erziehungsberechtigte die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten nicht erfüllt, das heißt auch konkret bereits nicht erfüllt hat, mag dies auch darauf beruhen, daß der Erziehungsberechtigte etwa nicht geeignet ist, dem Kind die erforderliche Betreuung und Erziehung zu gewähren. Es bedarf daher konkreter Feststellungen über die Handlungen und Unterlassungen des Erziehungsberechtigten und über die zum Wohle des betroffenen Kindes erforderlichen erzieherischen Maßnahmen, und nicht bloß allgemeiner Wertungen oder Schlußfolgerungen aus dem Verhalten der Erziehungsberechtigten gegenüber einem anderen Kind. Eine ungünstige Zukunftsprognose allein genügt nicht (1 Ob 646/87). Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim und anderweitige Unterbringung (§ 25 Abs 1 NÖ.JWG 1978, LGBl. 9270-0 idgF). Bei Gewährung der Erziehungshilfe ist jeweils das gelindeste zur Bewahrung des Minderjährigen vor Verwahrlosung ausreichende Erziehungsmittel anzuwenden (§ 25 Abs 2 NÖ.JWG 1978). Welche Erziehungsmaßnahme zu ergreifen ist, hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes zu entscheiden. Es ist aber der Minderjährige beim Erziehungsberechtigten zu belassen und nur durch Erziehungsberatung zu unterstützen, wenn diese Maßnahme zur Beseitigung eines aufgetretenen Erziehungsnotstandes ausreicht (EvBl 1974/139; EvBl 1969/208 ua). Die Erziehungsberatung kann dort angewendet werden, wo ein zutage getretener Erziehungsnotstand noch nicht besonders gravierend ist und der Minderjährige im Falle der Belassung beim Erziehungsberechtigten in körperlicher und psychischer Beziehung noch nicht gefährdet ist (SZ 49/38; EvBl 1974/139 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann auf Grund der derzeitigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Eltern hinsichtlich der mj. Sabrina, die der Mutter nach der Geburt noch im Krankenhaus von der Jugendhilfe abgenommen und am 28.11.1987 bei Pflegeeltern untergebracht wurde, die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten bereits konkret nicht erfüllt haben. Die Genehmigung der im Sinne des § 26 Abs 2 JWG vom Magistrat der Stadt St. Pölten hinsichtlich der mj. Sabrina getroffenen Maßnahmen durch die Vorinstanzen, ohne daß die zur Beurteilung der Frage, ob ein Erziehungsnotstand bezüglich dieses Kindes überhaupt bereits vorliegt, erforderlichen Feststellungen getroffen wurden, muß als offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG gewertet werden. Die Gründe, die zur Anordnung der Fürsorgeerziehung hinsichtlich des mj. Christian F***, geboren 19.8.1981, geführt haben, können nicht ohne weiteres die Anwendung der Erziehungshilfe hinsichtlich der mj. Sabrina rechtfertigen. Daß die Erziehung bei einer dritten Person allenfalls besser wäre als die an sich ordnungsgemäße bei der Mutter, rechtfertigt noch keine Anordnung der Erziehungshilfe, weil den Eltern das Recht auf Erziehung ihres Kindes primär zusteht (§ 144 ABGB; vgl. EvBl 1975/229 ua). Eine Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten wäre nur allenfalls anzunehmen, wenn die Mutter etwa zufolge ihrer Debilität (siehe AS 144, 145) unfähig wäre, den Anforderungen, die die Erziehung des Kindes stellt, zu entsprechen.Unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit führen die Eltern aus, es könnte schon begrifflich bei der mj. Sabrina F***, einem neugeborenen Säugling, unmittelbar nach der Geburt, aber auch jetzt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der Paragraphen 9, 26, JWG für die Anordnung einer gerichtlichen Erziehungshilfe vorliegen, weil dazu ein Erziehungsnotstand Voraussetzung sei, welcher bei einem neugeborenen Säugling nicht vorliegen könne; darüber hinaus könne unmittelbar nach der Geburt eine Vernachlässigung der Erziehungspflichten und Mißbrauch der Erziehungsgewalt betreffend dieser Person (noch dazu, wenn das Kind im Krankenhaus zur Welt komme) nicht vorliegen. Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes sei daher mit einer offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG, dies im Zusammenhang mit den Paragraphen 9, 26, JWG (unter Beachtung des Paragraph 25, NÖ.JWG), behaftet. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht (EFSlg. 47.208, 42.328, 42.327 ua). Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten kann die gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden, wenn sie deshalb geboten ist, weil der Erziehungsberechtigte die Erziehungsgewalt mißbraucht oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt (Paragraph 26, Absatz eins, JWG). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe. Ein solcher ist gegeben, wenn die Eltern für das Kind nicht sorgen oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes gefährdet wird (SZ 49/38; SZ 47/137; EvBl 1969/208 ua). Im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und zur Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen (SZ 49/38). Dem Gesetz ist aber mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, daß die gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden darf, wenn der Erziehungsberechtigte die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten nicht erfüllt, das heißt auch konkret bereits nicht erfüllt hat, mag dies auch darauf beruhen, daß der Erziehungsberechtigte etwa nicht geeignet ist, dem Kind die erforderliche Betreuung und Erziehung zu gewähren. Es bedarf daher konkreter Feststellungen über die Handlungen und Unterlassungen des Erziehungsberechtigten und über die zum Wohle des betroffenen Kindes erforderlichen erzieherischen Maßnahmen, und nicht bloß allgemeiner Wertungen oder Schlußfolgerungen aus dem Verhalten der Erziehungsberechtigten gegenüber einem anderen Kind. Eine ungünstige Zukunftsprognose allein genügt nicht (1 Ob 646/87). Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim und anderweitige Unterbringung (Paragraph 25, Absatz eins, NÖ.JWG 1978, LGBl. 9270-0 idgF). Bei Gewährung der Erziehungshilfe ist jeweils das gelindeste zur Bewahrung des Minderjährigen vor Verwahrlosung ausreichende Erziehungsmittel anzuwenden (Paragraph 25, Absatz 2, NÖ.JWG 1978). Welche Erziehungsmaßnahme zu ergreifen ist, hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes zu entscheiden. Es ist aber der Minderjährige beim Erziehungsberechtigten zu belassen und nur durch Erziehungsberatung zu unterstützen, wenn diese Maßnahme zur Beseitigung eines aufgetretenen Erziehungsnotstandes ausreicht (EvBl 1974/139; EvBl 1969/208 ua). Die Erziehungsberatung kann dort angewendet werden, wo ein zutage getretener Erziehungsnotstand noch nicht besonders gravierend ist und der Minderjährige im Falle der Belassung beim Erziehungsberechtigten in körperlicher und psychischer Beziehung noch nicht gefährdet ist (SZ 49/38; EvBl 1974/139 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann auf Grund der derzeitigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Eltern hinsichtlich der mj. Sabrina, die der Mutter nach der Geburt noch im Krankenhaus von der Jugendhilfe abgenommen und am 28.11.1987 bei Pflegeeltern untergebracht wurde, die mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten bereits konkret nicht erfüllt haben. Die Genehmigung der im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, JWG vom Magistrat der Stadt St. Pölten hinsichtlich der mj. Sabrina getroffenen Maßnahmen durch die Vorinstanzen, ohne daß die zur Beurteilung der Frage, ob ein Erziehungsnotstand bezüglich dieses Kindes überhaupt bereits vorliegt, erforderlichen Feststellungen getroffen wurden, muß als offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG gewertet werden. Die Gründe, die zur Anordnung der Fürsorgeerziehung hinsichtlich des mj. Christian F***, geboren 19.8.1981, geführt haben, können nicht ohne weiteres die Anwendung der Erziehungshilfe hinsichtlich der mj. Sabrina rechtfertigen. Daß die Erziehung bei einer dritten Person allenfalls besser wäre als die an sich ordnungsgemäße bei der Mutter, rechtfertigt noch keine Anordnung der Erziehungshilfe, weil den Eltern das Recht auf Erziehung ihres Kindes primär zusteht (Paragraph 144, ABGB; vergleiche EvBl 1975/229 ua). Eine Nichterfüllung der mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten wäre nur allenfalls anzunehmen, wenn die Mutter etwa zufolge ihrer Debilität (siehe AS 144, 145) unfähig wäre, den Anforderungen, die die Erziehung des Kindes stellt, zu entsprechen.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher ergänzende Feststellungen zu treffen sein, um eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über den Antrag des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 17.11.1987, ON 55, auf Genehmigung von Maßnahmen nach § 26 Abs 2 JWG hinsichtlich der mj. Sabrina F***, zu schaffen; hiebei wird die von den Eltern beantragte Einholung eines kinderpsychologischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu umgehen sein. Zu beachten wird im fortgesetzten Verfahren auch die im ao. Revisionsrekurs angeführte Anschriftenänderung der Eltern ab 2.5.1988 (AS 339) und es wird eine Überprüfung der nunmehrigen Wohnverhältnisse vorzunehmen sein.Im fortgesetzten Verfahren werden daher ergänzende Feststellungen zu treffen sein, um eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über den Antrag des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 17.11.1987, ON 55, auf Genehmigung von Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 2, JWG hinsichtlich der mj. Sabrina F***, zu schaffen; hiebei wird die von den Eltern beantragte Einholung eines kinderpsychologischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu umgehen sein. Zu beachten wird im fortgesetzten Verfahren auch die im ao. Revisionsrekurs angeführte Anschriftenänderung der Eltern ab 2.5.1988 (AS 339) und es wird eine Überprüfung der nunmehrigen Wohnverhältnisse vorzunehmen sein.
Aus den dargelegten Erwägungen mußten daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es des Eingehens auf den ebenfalls geltend gemachten Anfechtungsgrund der Nullität bedurft hätte. Zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des § 26 Abs 2 JWG auf seine Verfassungsmäßigkeit sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt (EvBl 1966/101, 2 Ob 502/78).Aus den dargelegten Erwägungen mußten daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es des Eingehens auf den ebenfalls geltend gemachten Anfechtungsgrund der Nullität bedurft hätte. Zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des Paragraph 26, Absatz 2, JWG auf seine Verfassungsmäßigkeit sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt (EvBl 1966/101, 2 Ob 502/78).