Begründung:
Mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 3.2.1992, 44 R 6/92-23, bestätigt mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.4.1992, 1 Ob 550/92-28 = EvBl. 1992, 144, wurde aufgrund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. 1988/512 angeordnet, daß die beiden minderjährigen, beim Vater in Österreich befindlichen Kinder der in Ungarn wohnhaften Großmutter Ilona G***** sofort zurückzugeben seien. Ilona G***** wurde ermächtigt, die Kinder aus Österreich abzuholen. Die Entscheidungen stützten sich insbesondere darauf, daß mit Beschlüssen des Rates des XIII.Stadtbezirkes der Hauptstadt Budapest betreffend die vorläufige Übertragung des Sorgerechtes für die mj. Csenge T***** und Bestellung eines Vormundes vom 23.4.1990, Nr. 1480/9/1990, und für den mj. Koppany T***** vom 24.4.1990, Nr.III-1480/8/1990, das Sorgerecht auf die mütterliche Großmutter Ilona G***** bis zur Rechtskraft in dem beim Zentralen Stadtbezirksgericht Pest wegen der Übertragung des Sorgerechtes auf eine dritte Person anhängigen Prozesses vorläufig übertragen wurde. Sie wurde gleichzeitig zum Vormund der Kinder bestellt. Weiters wurde festgestellt, daß das elterliche Aufsichtsrecht ruhe. Eine endgültige Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechtes ist bisher noch nicht erfolgt.Mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 3.2.1992, 44 R 6/92-23, bestätigt mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.4.1992, 1 Ob 550/92-28 = EvBl. 1992, 144, wurde aufgrund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. 1988/512 angeordnet, daß die beiden minderjährigen, beim Vater in Österreich befindlichen Kinder der in Ungarn wohnhaften Großmutter Ilona G***** sofort zurückzugeben seien. Ilona G***** wurde ermächtigt, die Kinder aus Österreich abzuholen. Die Entscheidungen stützten sich insbesondere darauf, daß mit Beschlüssen des Rates des römisch dreizehn.Stadtbezirkes der Hauptstadt Budapest betreffend die vorläufige Übertragung des Sorgerechtes für die mj. Csenge T***** und Bestellung eines Vormundes vom 23.4.1990, Nr. 1480/9/1990, und für den mj. Koppany T***** vom 24.4.1990, Nr.III-1480/8/1990, das Sorgerecht auf die mütterliche Großmutter Ilona G***** bis zur Rechtskraft in dem beim Zentralen Stadtbezirksgericht Pest wegen der Übertragung des Sorgerechtes auf eine dritte Person anhängigen Prozesses vorläufig übertragen wurde. Sie wurde gleichzeitig zum Vormund der Kinder bestellt. Weiters wurde festgestellt, daß das elterliche Aufsichtsrecht ruhe. Eine endgültige Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechtes ist bisher noch nicht erfolgt.
Aufgrund dieser Entscheidung beantragte die mütterliche Großmutter, gemäß § 19 AußStrG geeignete Zwangsmaßnahmen zur Übergabe der Minderjährigen zu setzen. Der Vater wiederum beantragte am 11.6.1992, Vollstreckungsmaßnahmen nach § 19 AußStrG oder nach der Exekutionsordnung zu verweigern und festzustellen, daß eine Vollstreckung der Entscheidung, mit der die Rückgabe der Kinder angeordnet wurde, vorläufig nicht durchzuführen sei. Er begründete diesen Antrag damit, das Pester Zentralbezirksgericht habe mit Urteil vom 20.2.1992, 23 P 111.057/1990/30, die gegen ihn und seine geschiedene Gattin gerichtete, auf Änderung der Unterbringung der Kinder lautende Klage des Bürgermeisteramtes Budapest XIII abgewiesen. Dieses Urteil sei allerdings noch nicht rechtskräftig; überdies sei in einem von den Eltern gegen die Großeltern eingeleiteten Vollstreckungsverfahren von den Großeltern am 11.4.1991 anerkannt worden, daß die Kinder Ende Juli 1991 in die Obsorge des Vaters zu übergeben seien. Die Übergabe sei aber auch deshalb unzulässig, weil sie mit der schwerwiegenden Gefahr sowohl eines körperlichen als auch seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre, die Rückgabe sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Kinder unzumutbar.Aufgrund dieser Entscheidung beantragte die mütterliche Großmutter, gemäß Paragraph 19, AußStrG geeignete Zwangsmaßnahmen zur Übergabe der Minderjährigen zu setzen. Der Vater wiederum beantragte am 11.6.1992, Vollstreckungsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG oder nach der Exekutionsordnung zu verweigern und festzustellen, daß eine Vollstreckung der Entscheidung, mit der die Rückgabe der Kinder angeordnet wurde, vorläufig nicht durchzuführen sei. Er begründete diesen Antrag damit, das Pester Zentralbezirksgericht habe mit Urteil vom 20.2.1992, 23 P 111.057/1990/30, die gegen ihn und seine geschiedene Gattin gerichtete, auf Änderung der Unterbringung der Kinder lautende Klage des Bürgermeisteramtes Budapest römisch dreizehn abgewiesen. Dieses Urteil sei allerdings noch nicht rechtskräftig; überdies sei in einem von den Eltern gegen die Großeltern eingeleiteten Vollstreckungsverfahren von den Großeltern am 11.4.1991 anerkannt worden, daß die Kinder Ende Juli 1991 in die Obsorge des Vaters zu übergeben seien. Die Übergabe sei aber auch deshalb unzulässig, weil sie mit der schwerwiegenden Gefahr sowohl eines körperlichen als auch seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre, die Rückgabe sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Kinder unzumutbar.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab und trug dem Vater auf, die beiden Kinder am 22.6.1992 dem Jugendamt für den 16. Bezirk zu übergeben. Das vom Vater vorgelegte Urteil des Pester Zentralbezirksgerichtes vom 20.2.1992, das ihm nach seinen Angaben erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugestellt worden sei, sei laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz nicht rechtskräftig, sodaß auch daraus keine andere Sach- und Rechtslage abgeleitet werden könne.
Das Rekursgericht gab den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen des Vaters nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Die Argumentation des Vaters gehe an der Zielrichtung des Abkommens vorbei, Kinder so rasch wie möglich dem Obsorgeberechtigten zurückzustellen. Es sei im Rückgabeverfahren nicht zu prüfen, ob der Vater für die Kindererziehung geeignet sei und ob die Rückgabe dem Wohl des Kindes entspreche, wenn keine entsprechenden Einwände gemäß Art.13 des Abkommens erhoben worden seien. Die Entscheidung des Pester Zentralbezirksgerichtes vom 20.2.1992 sei vom Erstgericht zu Recht nicht als maßgeblich berücksichtigt worden. Den Inhalt des Protokolls vom 11.4.1991, aus dem sich ergibt, daß der Großvater mütterlicherseits sich bereiterklärt habe, die Kinder nach Ende des Schuljahres 1991 freiwillig an die Eltern auszufolgen, wäre für das Rückgabeverfahren maßgeblich gewesen, wäre diese Tatsache im Sinn des Art 13 lit a des Übereinkommens eingewendet worden. Eine der Antragstellerin zurechenbare Zustimmung zur Ausfolgung der Kinder, die sie dem Vater zurückgebracht habe, hätte die maßgeblichste Voraussetzung für eine Rückführung der Kinder, nämlich die rechtswidrige Entführung, beseitigt. Dieser Einwand sei aber nicht erhoben worden, sodaß er nicht berücksichtigt habe werden können. Selbst bei Zulässigkeit einer Wiederaufnahme im Verfahren außer Streitsachen, wie sie im konkreten Fall bei der durch das Übereinkommen stark eingeschränkten Kognition der Gerichte zumindest diskutabel wäre, läge bei analoger Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme kein Wiederaufnahmsgrund vor, weil die maßgebliche Tatsache der Zustimmung sich bereits am 11.4.1991, somit lang vor Antragstellung ereignet habe; da auch die Urkunde darüber bereits existiert habe, könne das Behauptungsdefizit des Vaters nicht dadurch wettgemacht werden, daß Neuerungen nun im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt würden. Ebenso sei es unzulässig, das Kindeswohl im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, dessen Prüfung dem Gericht sogar im Verfahren über die Rückgabe nur sehr eingeschränkt möglich sei (Art 13 lit b des Übereinkommens). Erst die bisher noch nicht eingetretene Rechtskraft der Entscheidung des Pester Zentralbezirksgerichtes vom 20.2.1992, 23 P 111.057/1990/30, ließe die Aktivlegitimation der Großmutter mütterlicherseits wegfallen, da ihr die vorläufige Obsorge nur bis zu diesem Zeitpunkt zuerkannt worden sei. Das Rekursgericht erachte es zwar für zulässig, im Rahmen der gemäß § 19 AußStrG zu setzenden Maßnahmen das Kindeswohl so weit zu berücksichtigen, als es auch im Hauptverfahren zu berücksichtigen wäre, doch müßte auch hier der sich der Rückgabe Widersetzende beweisen, daß die Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werde. Solche Behauptungen fänden sich weder im Antrag des Vaters, eine Vollstreckung des Rückgabebeschlusses für unzulässig zu erklären, noch in dem gegen die abweisende Entscheidung erhobenen Rekurs. Es lägen daher keine gegen die Durchsetzung der Rückgabeentscheidung sprechenden rechtserheblichen Gründe vor.Das Rekursgericht gab den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen des Vaters nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Die Argumentation des Vaters gehe an der Zielrichtung des Abkommens vorbei, Kinder so rasch wie möglich dem Obsorgeberechtigten zurückzustellen. Es sei im Rückgabeverfahren nicht zu prüfen, ob der Vater für die Kindererziehung geeignet sei und ob die Rückgabe dem Wohl des Kindes entspreche, wenn keine entsprechenden Einwände gemäß Artikel 13, des Abkommens erhoben worden seien. Die Entscheidung des Pester Zentralbezirksgerichtes vom 20.2.1992 sei vom Erstgericht zu Recht nicht als maßgeblich berücksichtigt worden. Den Inhalt des Protokolls vom 11.4.1991, aus dem sich ergibt, daß der Großvater mütterlicherseits sich bereiterklärt habe, die Kinder nach Ende des Schuljahres 1991 freiwillig an die Eltern auszufolgen, wäre für das Rückgabeverfahren maßgeblich gewesen, wäre diese Tatsache im Sinn des Artikel 13, Litera a, des Übereinkommens eingewendet worden. Eine der Antragstellerin zurechenbare Zustimmung zur Ausfolgung der Kinder, die sie dem Vater zurückgebracht habe, hätte die maßgeblichste Voraussetzung für eine Rückführung der Kinder, nämlich die rechtswidrige Entführung, beseitigt. Dieser Einwand sei aber nicht erhoben worden, sodaß er nicht berücksichtigt habe werden können. Selbst bei Zulässigkeit einer Wiederaufnahme im Verfahren außer Streitsachen, wie sie im konkreten Fall bei der durch das Übereinkommen stark eingeschränkten Kognition der Gerichte zumindest diskutabel wäre, läge bei analoger Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme kein Wiederaufnahmsgrund vor, weil die maßgebliche Tatsache der Zustimmung sich bereits am 11.4.1991, somit lang vor Antragstellung ereignet habe; da auch die Urkunde darüber bereits existiert habe, könne das Behauptungsdefizit des Vaters nicht dadurch wettgemacht werden, daß Neuerungen nun im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt würden. Ebenso sei es unzulässig, das Kindeswohl im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, dessen Prüfung dem Gericht sogar im Verfahren über die Rückgabe nur sehr eingeschränkt möglich sei (Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens). Erst die bisher noch nicht eingetretene Rechtskraft der Entscheidung des Pester Zentralbezirksgerichtes vom 20.2.1992, 23 P 111.057/1990/30, ließe die Aktivlegitimation der Großmutter mütterlicherseits wegfallen, da ihr die vorläufige Obsorge nur bis zu diesem Zeitpunkt zuerkannt worden sei. Das Rekursgericht erachte es zwar für zulässig, im Rahmen der gemäß Paragraph 19, AußStrG zu setzenden Maßnahmen das Kindeswohl so weit zu berücksichtigen, als es auch im Hauptverfahren zu berücksichtigen wäre, doch müßte auch hier der sich der Rückgabe Widersetzende beweisen, daß die Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werde. Solche Behauptungen fänden sich weder im Antrag des Vaters, eine Vollstreckung des Rückgabebeschlusses für unzulässig zu erklären, noch in dem gegen die abweisende Entscheidung erhobenen Rekurs. Es lägen daher keine gegen die Durchsetzung der Rückgabeentscheidung sprechenden rechtserheblichen Gründe vor.