Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 234 ZPO findet zwar auf jede Art von Einzelrechtsübergang während des Prozesses, auch aufgrund einer richterlichen Verfügung, Anwendung, insbesondere auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (MietSlg 45.668; EvBl 1992/49; SZ 63/151; JBl 1988, 787; MietSlg 35.775; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1195), doch ist damit für den Kläger nichts gewonnen. § 234 ZPO hat nämlich zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an einen Dritten veräußert wird. Das ergibt sich schon aus dem zweiten Satz des § 234 ZPO, wonach der Erwerber nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei einzutreten. Der Gesetzgeber unterstellt dabei als selbstverständlich, daß der Erwerber der in Streit verfangenen Sache vom Prozeßgegner verschieden sein muß; jede andere Auslegung des § 234 ZPO wäre sinnwidrig, stünden einander doch sonst (bei "Eintritt" in den Prozeß) dieselben Parteien wie vorher gegenüber. § 234 ZPO soll seiner Intention nach auch nur verhindern, daß sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt (ecolex 1997, 250; SZ 63/151; MietSlg 35.775). Er ist also eine prozessuale Schutzvorschrift zugunsten des Gegners (Fasching aaO Rz 1199). Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger dessen allfälliger Räumungsanspruch gegen die Beklagten durch richterliche Verfügung, durch die Pfändung des Verfügungsrechts über den Anspruch zugunsten der Beklagten, also jener Person, die vor einer "Veräußerung" des Räumungsanspruchs geschützt werden sollte, entzogen. Schon allein deshalb wäre die Anwendung des § 234 ZPO im vorliegenden Fall widersinnig.Paragraph 234, ZPO findet zwar auf jede Art von Einzelrechtsübergang während des Prozesses, auch aufgrund einer richterlichen Verfügung, Anwendung, insbesondere auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (MietSlg 45.668; EvBl 1992/49; SZ 63/151; JBl 1988, 787; MietSlg 35.775; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1195), doch ist damit für den Kläger nichts gewonnen. Paragraph 234, ZPO hat nämlich zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an einen Dritten veräußert wird. Das ergibt sich schon aus dem zweiten Satz des Paragraph 234, ZPO, wonach der Erwerber nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei einzutreten. Der Gesetzgeber unterstellt dabei als selbstverständlich, daß der Erwerber der in Streit verfangenen Sache vom Prozeßgegner verschieden sein muß; jede andere Auslegung des Paragraph 234, ZPO wäre sinnwidrig, stünden einander doch sonst (bei "Eintritt" in den Prozeß) dieselben Parteien wie vorher gegenüber. Paragraph 234, ZPO soll seiner Intention nach auch nur verhindern, daß sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt (ecolex 1997, 250; SZ 63/151; MietSlg 35.775). Er ist also eine prozessuale Schutzvorschrift zugunsten des Gegners (Fasching aaO Rz 1199). Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger dessen allfälliger Räumungsanspruch gegen die Beklagten durch richterliche Verfügung, durch die Pfändung des Verfügungsrechts über den Anspruch zugunsten der Beklagten, also jener Person, die vor einer "Veräußerung" des Räumungsanspruchs geschützt werden sollte, entzogen. Schon allein deshalb wäre die Anwendung des Paragraph 234, ZPO im vorliegenden Fall widersinnig.
Zu bedenken ist auch, daß der Kläger - käme § 234 ZPO zur Anwendung - bei Veräußerung einer Sache durch ihn weiterhin so zu behandeln wäre, als ob er noch das Recht an der Sache hätte, und der Beklagte demgemäß zur Herausgabe der Sache an ihn zu verurteilen wäre. Der Beklagte könnte ihm keine Einwendungen entgegenhalten, die ihm aus den rechtlichen Beziehungen zum Erwerber der Sache zustünden (Fasching aaO Rz 1200). Es ist also bei § 234 ZPO stets an ein dreipersonales Verhältnis gedacht, nicht aber an einen Rechtsübergang im Verhältnis zwischen den Streitteilen.Zu bedenken ist auch, daß der Kläger - käme Paragraph 234, ZPO zur Anwendung - bei Veräußerung einer Sache durch ihn weiterhin so zu behandeln wäre, als ob er noch das Recht an der Sache hätte, und der Beklagte demgemäß zur Herausgabe der Sache an ihn zu verurteilen wäre. Der Beklagte könnte ihm keine Einwendungen entgegenhalten, die ihm aus den rechtlichen Beziehungen zum Erwerber der Sache zustünden (Fasching aaO Rz 1200). Es ist also bei Paragraph 234, ZPO stets an ein dreipersonales Verhältnis gedacht, nicht aber an einen Rechtsübergang im Verhältnis zwischen den Streitteilen.
Der Revision ist demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.