Rechtssatz RS0109994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109994
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Rechtssatz
§ 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.Paragraph 234, ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109994
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00065_98K0000_001