Aus der Begründung:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Irrtum auch dann als rechtzeitig aufgeklärt anzusehen sei, wenn der Beklagte die inzwischen vom Kläger gemachten Aufwendungen zu ersetzen bereit sei, kann allerdings nicht geteilt werden. Denn aus den Ausführungen im Bericht der Kommission des Herrenhauses für Justizgegenstände, 3. Teilnovelle mit Materialien S. 257, geht klar hervor, daß der Irrtum im Sinne des § 871 ABGB nur dann als rechtzeitig aufgeklärt angesehen werden kann, wenn der Gegner noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt hat, also solange er z. B. noch keine Aufwendungen zur Vertragserfüllung gemacht hat. Allerdings müßte auch auf Grund dieser Rechtsansicht geprüft werden, ob der Kläger überhaupt schon im Vertrauen auf den Abschluß des Kaufvertrages Aufwendungen gemacht hat. Es ist jedoch bedeutungslos, ob der Beklagte zum Ersatz solcher bereit wäre. Vor Erörterung der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 871 ABGB. muß jedoch in erster Linie geprüft werden, ob überhaupt der vom Kläger behauptete Kaufvertrag zustande gekommen ist, da ja nur die Anfechtung eines abgeschlossenen Geschäftes in Frage kommen kann. Der Beklagte hat ja keineswegs im erstinstanzlichen Verfahren das Zustandekommen des vom Kläger behaupteten Kaufvertrages zugegeben, sondern dies vielmehr durch Bestreitung des gesamten Klagsvorbringens ebenfalls bestritten. Das Berufungsgericht mußte daher in erster Linie die Frage nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages vor Erörterung der Irrtumsfrage untersuchen. Wenn das Berufungsgericht bemerkt, die Postkarte des Klägers, die moderne Kaffeeverkaufsbehälter anbiete, hätte als Grundlage für die Bestellung der Tochter des Beklagten dienen können, so ist damit noch nicht festgestellt, daß die "Bestellung" eine rechtswirksame Annahme eines wirksamen klägerischen Antrages gewesen sei, die den Abschluß eines Kaufvertrages bewirkt hat. Ein Schreiben, das ganz allgemein moderne Kaffeeverkaufsbehälter ohne weitere Beschreibung und ohne Angabe der Preise anbietet, ist kein bindender Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages. Würde nun selbst unter besonderen Umständen in einem solchen Schreiben ein bindender Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages und in dem bloßen Ersuchen um Übersendung eines Behälters eine wirksame Annahme des Antrages zu erblicken sein, so wäre dies auf jeden Fall nur dann möglich, wenn nur eine einzige Type in Frage kommt, nicht aber, wenn der Anbietende mehrere Typen zum Verkaufe erzeugt, wie dies nach den Ausführungen des Erstrichters beim Kläger der Fall ist. Das Rekursgericht hat zur Frage des Zustandekommens des Kaufvertrages und daher auch zur erstrichterlichen Feststellung, daß der Kläger mehrere Behältertypen erzeuge, nicht Stellung genommen und irrig nur die Frage der Anfechtbarkeit wegen Irrtums erörtert. Da die Frage des Kaufvertragsabschlusses primär und erst nach ihrer Bejahung auf die Anfechtbarkeit wegen Irrtums einzugehen ist, das Erstgericht aber auch die erstere Frage behandelt hat, war die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils ohne Stellungnahme zu der ersten Frage nicht möglich.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Irrtum auch dann als rechtzeitig aufgeklärt anzusehen sei, wenn der Beklagte die inzwischen vom Kläger gemachten Aufwendungen zu ersetzen bereit sei, kann allerdings nicht geteilt werden. Denn aus den Ausführungen im Bericht der Kommission des Herrenhauses für Justizgegenstände, 3. Teilnovelle mit Materialien S. 257, geht klar hervor, daß der Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB nur dann als rechtzeitig aufgeklärt angesehen werden kann, wenn der Gegner noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt hat, also solange er z. B. noch keine Aufwendungen zur Vertragserfüllung gemacht hat. Allerdings müßte auch auf Grund dieser Rechtsansicht geprüft werden, ob der Kläger überhaupt schon im Vertrauen auf den Abschluß des Kaufvertrages Aufwendungen gemacht hat. Es ist jedoch bedeutungslos, ob der Beklagte zum Ersatz solcher bereit wäre. Vor Erörterung der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB. muß jedoch in erster Linie geprüft werden, ob überhaupt der vom Kläger behauptete Kaufvertrag zustande gekommen ist, da ja nur die Anfechtung eines abgeschlossenen Geschäftes in Frage kommen kann. Der Beklagte hat ja keineswegs im erstinstanzlichen Verfahren das Zustandekommen des vom Kläger behaupteten Kaufvertrages zugegeben, sondern dies vielmehr durch Bestreitung des gesamten Klagsvorbringens ebenfalls bestritten. Das Berufungsgericht mußte daher in erster Linie die Frage nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages vor Erörterung der Irrtumsfrage untersuchen. Wenn das Berufungsgericht bemerkt, die Postkarte des Klägers, die moderne Kaffeeverkaufsbehälter anbiete, hätte als Grundlage für die Bestellung der Tochter des Beklagten dienen können, so ist damit noch nicht festgestellt, daß die "Bestellung" eine rechtswirksame Annahme eines wirksamen klägerischen Antrages gewesen sei, die den Abschluß eines Kaufvertrages bewirkt hat. Ein Schreiben, das ganz allgemein moderne Kaffeeverkaufsbehälter ohne weitere Beschreibung und ohne Angabe der Preise anbietet, ist kein bindender Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages. Würde nun selbst unter besonderen Umständen in einem solchen Schreiben ein bindender Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages und in dem bloßen Ersuchen um Übersendung eines Behälters eine wirksame Annahme des Antrages zu erblicken sein, so wäre dies auf jeden Fall nur dann möglich, wenn nur eine einzige Type in Frage kommt, nicht aber, wenn der Anbietende mehrere Typen zum Verkaufe erzeugt, wie dies nach den Ausführungen des Erstrichters beim Kläger der Fall ist. Das Rekursgericht hat zur Frage des Zustandekommens des Kaufvertrages und daher auch zur erstrichterlichen Feststellung, daß der Kläger mehrere Behältertypen erzeuge, nicht Stellung genommen und irrig nur die Frage der Anfechtbarkeit wegen Irrtums erörtert. Da die Frage des Kaufvertragsabschlusses primär und erst nach ihrer Bejahung auf die Anfechtbarkeit wegen Irrtums einzugehen ist, das Erstgericht aber auch die erstere Frage behandelt hat, war die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils ohne Stellungnahme zu der ersten Frage nicht möglich.
Es mußte daher dem Rekurse Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.