Die Klägerin, die im Hause der Beklagten in K., O.-Platz 1, ein Geschäftslokal in Miete hat, verlangt von den Beklagten gemäß § 18 MietG. die Zustimmung, daß nach den Plänen des Dipl.-Arch. Walter M. vom Juli 1953, Beilage O, allenfalls Beilage P, ihre Firmentafel und ihr Portal geändert und die Firmenaufschrift in Leuchtschrift ausgeführt werden.Die Klägerin, die im Hause der Beklagten in K., O.-Platz 1, ein Geschäftslokal in Miete hat, verlangt von den Beklagten gemäß Paragraph 18, MietG. die Zustimmung, daß nach den Plänen des Dipl.-Arch. Walter M. vom Juli 1953, Beilage O, allenfalls Beilage P, ihre Firmentafel und ihr Portal geändert und die Firmenaufschrift in Leuchtschrift ausgeführt werden.
Das Erstgericht gab der Klage insofern statt, als die Änderungen nach dem Plan des Dipl.-Arch. Walter M., Beilage P, zugelassen wurden. Am 5. Oktober 1949 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Klägerin das Innere ihres Geschäftslokales neu gestalten dürfe, dagegen sich verpflichtet habe, ihre Verkaufsartikel als Modewarengeschäft im bisherigen Rahmen zu belassen und nicht auf Konfektion zu erweitern. Im Jahre 1953 habe die Klägerin die Beklagten ersucht, ihre Zustimmung zur Vornahme der Ausgestaltungsarbeiten am Portal gemäß den Plänen des früher genannten Architekten zu erteilen. Wenngleich nach der Bauordnung für K. eine baubehördliche Genehmigung der Änderungen nicht erforderlich sei hätten die Beklagten ihre Zustimmung verweigert. Es handle sich um die heute in K. allgemein übliche Art der Modernisierung der Außenansicht von Geschäften. Die Beklagten seien nicht berechtigt, ihre Zustimmung von der Einhaltung des im Jahre 1949 vereinbarten Konkurrenzverbotes durch die Klägerin abhängig machen, da die damalige Abmachung sich auf die Außenausgestaltung des Geschäftes nicht bezogen habe und die Klägerin nach § 18 Abs. 1 MietG. zu den geplanten Änderungen berechtigt sei. Die Interessen der Beklagten würden durch diese nicht beeinträchtigt werden.Das Erstgericht gab der Klage insofern statt, als die Änderungen nach dem Plan des Dipl.-Arch. Walter M., Beilage P, zugelassen wurden. Am 5. Oktober 1949 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Klägerin das Innere ihres Geschäftslokales neu gestalten dürfe, dagegen sich verpflichtet habe, ihre Verkaufsartikel als Modewarengeschäft im bisherigen Rahmen zu belassen und nicht auf Konfektion zu erweitern. Im Jahre 1953 habe die Klägerin die Beklagten ersucht, ihre Zustimmung zur Vornahme der Ausgestaltungsarbeiten am Portal gemäß den Plänen des früher genannten Architekten zu erteilen. Wenngleich nach der Bauordnung für K. eine baubehördliche Genehmigung der Änderungen nicht erforderlich sei hätten die Beklagten ihre Zustimmung verweigert. Es handle sich um die heute in K. allgemein übliche Art der Modernisierung der Außenansicht von Geschäften. Die Beklagten seien nicht berechtigt, ihre Zustimmung von der Einhaltung des im Jahre 1949 vereinbarten Konkurrenzverbotes durch die Klägerin abhängig machen, da die damalige Abmachung sich auf die Außenausgestaltung des Geschäftes nicht bezogen habe und die Klägerin nach Paragraph 18, Absatz eins, MietG. zu den geplanten Änderungen berechtigt sei. Die Interessen der Beklagten würden durch diese nicht beeinträchtigt werden.
Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.