Rechtssatz RS0023926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023926
Entscheidungsdatum
30.09.1954
Rechtssatz
Dem Bestandnehmer kann die im Rahmen des § 18 MG zulässige Neugestaltung eines Geschäftsportales nicht mit der Begründung verweigert werden, er habe das mit dem Bestandgeber (hinsichtlich des Verkaufes bestimmter Waren) vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt.Dem Bestandnehmer kann die im Rahmen des Paragraph 18, MG zulässige Neugestaltung eines Geschäftsportales nicht mit der Begründung verweigert werden, er habe das mit dem Bestandgeber (hinsichtlich des Verkaufes bestimmter Waren) vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023926
Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00650_5400000_001