Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 281 KG Lend mit dem Haus Graz, Volksgartenstraße 20. Der Beklagte ist seit 1.1.1959 Hauptmieter einer im zweiten Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung, die er zum Betrieb einer ärztlichen Ordination verwendet. Im Bestandvertrag wurde ein Mietzins von S 660,--, wertgesichert nach dem "Lebenshaltungskostenindex einer vierköpfigen Arbeiterfamilie in Graz, erstellt durch die Kammer für Handel und Industrie Graz" vereinbart. § 9 des Mietvertrages sieht vor: "Falls die derzeitigen Steuern und sonstigen Abgaben erhöht werden, erhöht sich aliquot der Zins".Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 281 KG Lend mit dem Haus Graz, Volksgartenstraße 20. Der Beklagte ist seit 1.1.1959 Hauptmieter einer im zweiten Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung, die er zum Betrieb einer ärztlichen Ordination verwendet. Im Bestandvertrag wurde ein Mietzins von S 660,--, wertgesichert nach dem "Lebenshaltungskostenindex einer vierköpfigen Arbeiterfamilie in Graz, erstellt durch die Kammer für Handel und Industrie Graz" vereinbart. Paragraph 9, des Mietvertrages sieht vor: "Falls die derzeitigen Steuern und sonstigen Abgaben erhöht werden, erhöht sich aliquot der Zins".
Mit der Behauptung, die Kläger hätten von ihm mit Schreiben vom 12.11.1984 eine Mietzinsnachzahlung von S 65.910,08 zuzüglich
S 2.750,-- Kosten rechtsfreundlicher Vertretung gefordert und ihm keine Einsichtnahme in Originalbelege gewährt, stellte der Beklagte bei der Schlichtungsstelle des Magistrats Graz den Antrag, den Klägern (und Antragsgegnern des Schlichtungsverfahrens) aufzutragen,
1. den Nachweis für die Berechtigung der Nachforderung in Höhe von
S 68.616,08 vorzulegen und 2. zu entscheiden, daß durch diese Vorschreibung das gesetzlich zulässige Zinsausmaß in unzulässiger Weise überschritten wurde.
Mit dem Schriftsatz vom 28.3.1985 stellten die Kläger beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 40 Abs. 2 MRG den Antrag auf Entscheidung des Gerichts.Mit dem Schriftsatz vom 28.3.1985 stellten die Kläger beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG den Antrag auf Entscheidung des Gerichts.
Die Kläger begehren mit der am 5.2.1985 überreichten Klage die Bezahlung des Betrages von S 51.381,31 s.A. als rückständigen Mietzins. Sie führen zur Begründung aus, vom Pauschalmietzins von S 660,-- mtl. entfalle ein Betrag von S 600,-- auf den Hauptmietzins, der, wie vertraglich vorgesehen, aufzuwerten sei. Durch Minderzahlungen des Beklagten sei in der Zeit vom 1.1.1982 bis 31.10.1984 ein Mietzinsrückstand von S 65.866,08 aufgelaufen, der vom Beklagten mit Schreiben vom 12.11.1984 eingefordert worden sei. Da sie, Kläger, erst seit 9.7.1982 Miteigentümer der Liegenschaft seien, werde von ihnen nur der ab 1.8.1982 aufgelaufene Mietzinsrückstand gefordert. Dieser betrage für die Zeit vom 1.8.1982 bis 31.12.1983 S 56.358,66 und für die Zeit von Jänner 1984 bis Oktober 1984 S 39.173,55, insgesamt daher S 95.532,21, wovon Zahlungen des Beklagten in Höhe von S 44.150,90 in Abzug zu bringen seien, so daß ein Rückstand von S 51.381,31 bestehe. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil ein Pauschalmietzins von S 660,-- vereinbart worden sei und die rückwirkende Geltendmachung der Wertsicherung dem Gesetz widerspreche. Er beantragte weiters, das Verfahren gemäß § 41 MRG zu unterbrechen.Die Kläger begehren mit der am 5.2.1985 überreichten Klage die Bezahlung des Betrages von S 51.381,31 s.A. als rückständigen Mietzins. Sie führen zur Begründung aus, vom Pauschalmietzins von S 660,-- mtl. entfalle ein Betrag von S 600,-- auf den Hauptmietzins, der, wie vertraglich vorgesehen, aufzuwerten sei. Durch Minderzahlungen des Beklagten sei in der Zeit vom 1.1.1982 bis 31.10.1984 ein Mietzinsrückstand von S 65.866,08 aufgelaufen, der vom Beklagten mit Schreiben vom 12.11.1984 eingefordert worden sei. Da sie, Kläger, erst seit 9.7.1982 Miteigentümer der Liegenschaft seien, werde von ihnen nur der ab 1.8.1982 aufgelaufene Mietzinsrückstand gefordert. Dieser betrage für die Zeit vom 1.8.1982 bis 31.12.1983 S 56.358,66 und für die Zeit von Jänner 1984 bis Oktober 1984 S 39.173,55, insgesamt daher S 95.532,21, wovon Zahlungen des Beklagten in Höhe von S 44.150,90 in Abzug zu bringen seien, so daß ein Rückstand von S 51.381,31 bestehe. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil ein Pauschalmietzins von S 660,-- vereinbart worden sei und die rückwirkende Geltendmachung der Wertsicherung dem Gesetz widerspreche. Er beantragte weiters, das Verfahren gemäß Paragraph 41, MRG zu unterbrechen.
Das Erstgericht sprach aus, daß das Verfahren gemäß § 41 MRG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens A 21/II-K-853/1984 des Magistrats Graz (nunmehr 8 MSch 13/85 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) unterbrochen werde.Das Erstgericht sprach aus, daß das Verfahren gemäß Paragraph 41, MRG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens A 21/II-K-853/1984 des Magistrats Graz (nunmehr 8 MSch 13/85 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) unterbrochen werde.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Kläger Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es ihn aufhob. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Das Rekursgericht führte aus, nach dem Antragsvorbringen sei vom Vorliegen einer vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietzinsvereinbarung auszugehen, deren Zulässigkeit vom Antragsteller nicht in Frage gestellt werde. Demnach sei als Mietzins ein Betrag von S 660,-- monatlich wertgesichert vereinbart worden. Der Antragsteller wende sich im Prozeß gegen die Forderung des Vermieters auf Nachzahlung eines Betrages von S 51.381,31 s.A., somit nur dagegen, daß von ihm nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes höhere Mietzinsbeträge begehrt werden, als sie der seinerzeitigen Vereinbarung entsprächen. Sein beim Magistrat Graz gestellter Antrag betreffe keinen der im § 37 Abs. 1 Z 8 MRG angeführten Fälle, sondern die Frage, ob die Vereinbarung einer Mietzinserhöhung nach Maßgabe der Erhöhung von Steuern und Abgaben nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes eine Erhöhung des Hauptmietzinses rechtfertige oder ob die Versteinerung des Mietzinses eingetreten sei. Die Anträge des Beklagten seien darüber hinaus auch unbestimmt. Da ein dem § 37 Abs. 1 Z 8 MRG zu unterstellender Antrag nicht vorliege, sei die Unterbrechung des Verfahrens nicht gerechtfertigt.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Kläger Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es ihn aufhob. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Das Rekursgericht führte aus, nach dem Antragsvorbringen sei vom Vorliegen einer vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossenen Mietzinsvereinbarung auszugehen, deren Zulässigkeit vom Antragsteller nicht in Frage gestellt werde. Demnach sei als Mietzins ein Betrag von S 660,-- monatlich wertgesichert vereinbart worden. Der Antragsteller wende sich im Prozeß gegen die Forderung des Vermieters auf Nachzahlung eines Betrages von S 51.381,31 s.A., somit nur dagegen, daß von ihm nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes höhere Mietzinsbeträge begehrt werden, als sie der seinerzeitigen Vereinbarung entsprächen. Sein beim Magistrat Graz gestellter Antrag betreffe keinen der im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Fälle, sondern die Frage, ob die Vereinbarung einer Mietzinserhöhung nach Maßgabe der Erhöhung von Steuern und Abgaben nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes eine Erhöhung des Hauptmietzinses rechtfertige oder ob die Versteinerung des Mietzinses eingetreten sei. Die Anträge des Beklagten seien darüber hinaus auch unbestimmt. Da ein dem Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zu unterstellender Antrag nicht vorliege, sei die Unterbrechung des Verfahrens nicht gerechtfertigt.