Aus den Entscheidungsgründen:
Zu Unrecht nahm das Berufungsgericht an, daß die Exekution zur Zeit der Klagseinbringung bereits beendet gewesen sei. Die Exekutionsbewilligung vom 18. April 1952 war vielmehr erst am 26. April 1952 dem Kläger zugestellt worden und dieser brachte noch während des Laufes der achttägigen Rekursfrist am 29. April 1952 die Oppositionsklage ein. Solange in einem Exekutionsverfahren die Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig geworden ist, kann von einer Verfahrensbeendigung nicht gesprochen werden, mag auch das Ziel der Exekution - hier die grundbücherliche Durchführung der Pfandrechtslöschung - schon erreicht sein. Denn die Rechtsbeständigkeit der Erfüllung des exekutiven Anspruchs hängt noch davon ab, ob gegen die Exekutionsbewilligung ein Rechtsmittel ergriffen wird und dieses Erfolg hat. Erst mit der Rechtskraft des Beschlusses und der Erfüllung des exekutiven Anspruchs ist das Exekutionsverfahren beendet. Vorher ist es noch im Zuge. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes muß daher die Oppositionsklage an sich als zulässig angesehen werden.
In der Sache selbst ergibt sich aus dem Wortlaut des Exekutionstitels, daß der Kläger verpflichtet ist, in die Einverleibung der Pfandrechtslöschung zu willigen. Er hat also die Willenserklärung in dieser Richtung abzugeben und die Beklagten können ihrerseits die grundbücherliche Durchführung veranlassen. Aus dem Exekutionstitel ergibt sich nicht, daß der Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Pfandrechtes, also auf grundbücherliche Durchführung durch den Kläger, gerichtet wäre. Mit der Einwilligungserklärung erschöpft sich vielmehr dessen Verpflichtung. Aus diesem Grund bestand keine Veranlassung, die Exekution nach § 350 EO. zu bewilligen. Gemäß § 367 EO. galt vielmehr die Erklärung des Klägers mit der Rechtskraft des Exekutionstitels als abgegeben. Diesen Umstand hätte der Kläger mit Rekurs gegen die den Exekutionstitel überschreitende Exekutionsbewilligung geltend machen können.In der Sache selbst ergibt sich aus dem Wortlaut des Exekutionstitels, daß der Kläger verpflichtet ist, in die Einverleibung der Pfandrechtslöschung zu willigen. Er hat also die Willenserklärung in dieser Richtung abzugeben und die Beklagten können ihrerseits die grundbücherliche Durchführung veranlassen. Aus dem Exekutionstitel ergibt sich nicht, daß der Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Pfandrechtes, also auf grundbücherliche Durchführung durch den Kläger, gerichtet wäre. Mit der Einwilligungserklärung erschöpft sich vielmehr dessen Verpflichtung. Aus diesem Grund bestand keine Veranlassung, die Exekution nach Paragraph 350, EO. zu bewilligen. Gemäß Paragraph 367, EO. galt vielmehr die Erklärung des Klägers mit der Rechtskraft des Exekutionstitels als abgegeben. Diesen Umstand hätte der Kläger mit Rekurs gegen die den Exekutionstitel überschreitende Exekutionsbewilligung geltend machen können.
Es geht aber nicht an, die Exekution durch die Behauptung nachträglicher Erfüllung des exekutiven Anspruchs aus den Angeln heben zu wollen. Denn der Anspruch nach § 367 EO. hat mit der Rechtskraft des Urteiles selbst seine Erfüllung gefunden und der Kläger ist daher nicht in der Lage, durch die Übergabe einer Löschungsquittung diesen Erfolg zu verhindern. Abgesehen davon kann sich im Falle des § 367 EO. kein Exekutionsverfahren und damit auch kein Oppositionsanspruch ergeben (OGH.-Entsch. vom 16. November 1933, Rspr. 1934 Nr. 40). Wenn man aber davon ausgeht, wie es der Exekutionsbewilligungsrichter getan hat, daß die Exekution nach § 350 EO. durch den Inhalt des Exekutionstitels gedeckt sei, könnte der Kläger mit der Oppositionsklage nur dann Erfolg haben, wenn er die Erfüllung dieses Anspruchs nachgewiesen hätte. Er müßte also behauptet und bewiesen haben, daß er die grundbücherliche Durchführung der Pfandrechtslöschung selbst veranlaßt habe. Dies wurde von ihm nicht einmal vorgebracht. In keinem der beiden Fälle kann sich der Kläger auf das nachträgliche Erlöschen des exekutiven Anspruchs berufen und darum ist seine Klage nicht berechtigt.Es geht aber nicht an, die Exekution durch die Behauptung nachträglicher Erfüllung des exekutiven Anspruchs aus den Angeln heben zu wollen. Denn der Anspruch nach Paragraph 367, EO. hat mit der Rechtskraft des Urteiles selbst seine Erfüllung gefunden und der Kläger ist daher nicht in der Lage, durch die Übergabe einer Löschungsquittung diesen Erfolg zu verhindern. Abgesehen davon kann sich im Falle des Paragraph 367, EO. kein Exekutionsverfahren und damit auch kein Oppositionsanspruch ergeben (OGH.-Entsch. vom 16. November 1933, Rspr. 1934 Nr. 40). Wenn man aber davon ausgeht, wie es der Exekutionsbewilligungsrichter getan hat, daß die Exekution nach Paragraph 350, EO. durch den Inhalt des Exekutionstitels gedeckt sei, könnte der Kläger mit der Oppositionsklage nur dann Erfolg haben, wenn er die Erfüllung dieses Anspruchs nachgewiesen hätte. Er müßte also behauptet und bewiesen haben, daß er die grundbücherliche Durchführung der Pfandrechtslöschung selbst veranlaßt habe. Dies wurde von ihm nicht einmal vorgebracht. In keinem der beiden Fälle kann sich der Kläger auf das nachträgliche Erlöschen des exekutiven Anspruchs berufen und darum ist seine Klage nicht berechtigt.
Ohne daß es nötig war, auf die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers einzugehen, mußte der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.