Rechtssatz RS0001527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001527
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Rechtssatz
Im Falle des § 367 EO kann sich kein Exekutionsverfahren und damit auch kein Oppositionsanspruch ergeben.Im Falle des Paragraph 367, EO kann sich kein Exekutionsverfahren und damit auch kein Oppositionsanspruch ergeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 652/52
Entscheidungstext OGH 04.09.1952 1 Ob 652/52
SZ 25/232
- 5 Ob 92/06z
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 92/06z
Beisatz: Hat der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel eine Verfügung über ein bücherliches Recht zu treffen, also ein solches einzuräumen, zu übertragen, zu beschränken oder aufzuheben, hat der Betreibende die Wahl zwischen § 367 EO und der Exekutionsführung nach § 350 EO; er kann demnach die bücherliche Eintragung im Weg eines Grundbuchsgesuchs unter Berufung auf § 367 EO beantragen oder exekutiv auf der Grundlage des § 350 Abs 1 und 5 EO erzwingen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001527
Dokumentnummer
JJR_19520904_OGH0002_0010OB00652_5200000_002