Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen die Eignung von Spruchpunkt 2. des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 10. 10. 2005, 2 C 818/05i, als Grundlage einer bücherlichen Einverleibung verkannt haben.
1. Gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Die Judikatur legt diese Bestimmung so aus, dass jedenfalls Exekutionstitel im Sinn der EO zu diesen Urkunden gehören. In Streitsachen ergangene Urteile der Zivilgerichte, die auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gerichtet sind, gewähren also einen Einverleibungsanspruch (vgl 5 Ob 16/94).1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Die Judikatur legt diese Bestimmung so aus, dass jedenfalls Exekutionstitel im Sinn der EO zu diesen Urkunden gehören. In Streitsachen ergangene Urteile der Zivilgerichte, die auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung bücherlicher Rechte gerichtet sind, gewähren also einen Einverleibungsanspruch vergleiche 5 Ob 16/94).
2. Gemäß § 350 Abs 1 EO geschieht die Exekution eines Anspruchs, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet ist, durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung. Die nach den Vorschriften des GBG zum Zweck solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden nach § 350 Abs 5 EO durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichts ersetzt.2. Gemäß Paragraph 350, Absatz eins, EO geschieht die Exekution eines Anspruchs, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet ist, durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung. Die nach den Vorschriften des GBG zum Zweck solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden nach Paragraph 350, Absatz 5, EO durch den Ausspruch des die Exekution bewilligenden Gerichts ersetzt.
3. Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Titel, die den Beklagten zur Unterfertigung einer Willenserklärung verpflichten, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 367 EO (3 Ob 278/52 = SZ 25/115; vgl auch 5 Ob 1077/93; Klicka in Angst, § 367 EO Rz 1). Die vom Verpflichteten zu leistende Unterschrift gilt also mit Rechtskraft des Urteils als erteilt und kann infolge dieser Fiktion - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen spezifischer Formfunktionen abgesehen - nicht nach § 354 EO erzwungen werden (5 Ob 1077/93; 5 Ob 16/94; 3 Ob 185/05k = ZAK 2006/247; Klicka in Angst, § 367 EO Rz 1 mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 367 EO Rz 1 mwN und Rz 13 zu den Ausnahmen).3. Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Titel, die den Beklagten zur Unterfertigung einer Willenserklärung verpflichten, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Paragraph 367, EO (3 Ob 278/52 = SZ 25/115; vergleiche auch 5 Ob 1077/93; Klicka in Angst, Paragraph 367, EO Rz 1). Die vom Verpflichteten zu leistende Unterschrift gilt also mit Rechtskraft des Urteils als erteilt und kann infolge dieser Fiktion - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen spezifischer Formfunktionen abgesehen - nicht nach Paragraph 354, EO erzwungen werden (5 Ob 1077/93; 5 Ob 16/94; 3 Ob 185/05k = ZAK 2006/247; Klicka in Angst, Paragraph 367, EO Rz 1 mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 367, EO Rz 1 mwN und Rz 13 zu den Ausnahmen).
4. Hat der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel eine Verfügung über ein bücherliches Recht zu treffen, also ein solches einzuräumen, zu übertragen, zu beschränken oder aufzuheben, hat der Betreibende die Wahl zwischen § 367 EO und der Exekutionsführung nach § 350 EO; er kann demnach die bücherliche Eintragung im Weg eines Grundbuchsgesuchs unter Berufung auf § 367 EO beantragen oder exekutiv auf der Grundlage des § 350 Abs 1 und 5 EO erzwingen (1 Ob 652/52 = SZ 25/232 [ebenfalls zur Einwilligung in die Einverleibung einer Löschung]; Klicka in Angst, § 350 EO Rz 2 und § 367 EO Rz 5; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 367 EO Rz 8 mwN).4. Hat der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel eine Verfügung über ein bücherliches Recht zu treffen, also ein solches einzuräumen, zu übertragen, zu beschränken oder aufzuheben, hat der Betreibende die Wahl zwischen Paragraph 367, EO und der Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO; er kann demnach die bücherliche Eintragung im Weg eines Grundbuchsgesuchs unter Berufung auf Paragraph 367, EO beantragen oder exekutiv auf der Grundlage des Paragraph 350, Absatz eins und 5 EO erzwingen (1 Ob 652/52 = SZ 25/232 [ebenfalls zur Einwilligung in die Einverleibung einer Löschung]; Klicka in Angst, Paragraph 350, EO Rz 2 und Paragraph 367, EO Rz 5; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 367, EO Rz 8 mwN).
5. Dem Rekursgericht ist zwar dahin zuzustimmen, dass Feststellungsurteile keine taugliche Grundlage für die Exekution nach § 350 EO darstellen (7 Ob 28/71 = EvBl 1971/238, 436 = SZ 44/15; Klicka in Angst, § 350 EO Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 367 EO Rz 6), doch bildet hier nicht der (bloßen) Feststellungscharakter aufweisende Spruchpunkt 1., sondern Spruchpunkt 2. des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 10. 10. 2005, 2 C 818/05i, die Grundlage des Eintragsgesuchs. Dieser Teil der Entscheidung verpflichtete den Beklagten zur Unterfertigung einer Löschungsbewilligung in grundbücherlich durchführbarer Form und mit genau bezeichnetem Inhalt. Diese Leistungspflicht ist - entgegen der Ansicht der Rekursgerichts - nicht nach § 354 EO zu vollstrecken, sondern stellt einen Anwendungsfall des § 367 EO dar; die vom Verpflichteten zu leistende Unterschrift gilt mit Rechtskraft des Urteils als erteilt und dem Betreibenden steht dann die auch hier vom Antragsteller - mit Recht - gewählte Möglichkeit offen, seinen Anspruch im Wege eines Grundbuchsgesuchs durchzusetzen. In Stattgebung des Revisionsrekurses sind daher das Eintragsgesuch des Antragstellers zu bewilligen und zugleich die dadurch ob der herrschenden Liegenschaft gegenstandslos gewordenen Ersichtlichmachungen zu löschen.5. Dem Rekursgericht ist zwar dahin zuzustimmen, dass Feststellungsurteile keine taugliche Grundlage für die Exekution nach Paragraph 350, EO darstellen (7 Ob 28/71 = EvBl 1971/238, 436 = SZ 44/15; Klicka in Angst, Paragraph 350, EO Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 367, EO Rz 6), doch bildet hier nicht der (bloßen) Feststellungscharakter aufweisende Spruchpunkt 1., sondern Spruchpunkt 2. des Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 10. 10. 2005, 2 C 818/05i, die Grundlage des Eintragsgesuchs. Dieser Teil der Entscheidung verpflichtete den Beklagten zur Unterfertigung einer Löschungsbewilligung in grundbücherlich durchführbarer Form und mit genau bezeichnetem Inhalt. Diese Leistungspflicht ist - entgegen der Ansicht der Rekursgerichts - nicht nach Paragraph 354, EO zu vollstrecken, sondern stellt einen Anwendungsfall des Paragraph 367, EO dar; die vom Verpflichteten zu leistende Unterschrift gilt mit Rechtskraft des Urteils als erteilt und dem Betreibenden steht dann die auch hier vom Antragsteller - mit Recht - gewählte Möglichkeit offen, seinen Anspruch im Wege eines Grundbuchsgesuchs durchzusetzen. In Stattgebung des Revisionsrekurses sind daher das Eintragsgesuch des Antragstellers zu bewilligen und zugleich die dadurch ob der herrschenden Liegenschaft gegenstandslos gewordenen Ersichtlichmachungen zu löschen.