Rechtssatz RS0011645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011645
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach Paragraph 367, Absatz eins, EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach Paragraph 354, EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1077/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 1077/93
- 7 Ob 214/02z
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 214/02z
Vgl auch
- 5 Ob 92/06z
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 92/06z
- 5 Ob 204/08y
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
Beisatz: Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Unterfertigung eines im Spruch ausformulierten Vertrags führt mit der Rechtskraft des Urteils zum Abschluss des Vertrags, sodass es einer weiteren Erklärung des Klägers nicht bedarf. (T1)
- 5 Ob 58/17s
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 58/17s
Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts bedarf entweder einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung der Pfandgläubigerin oder einer diese Zustimmung ersetzenden, gegen die Pfandgläubigerin ergangenen gerichtlichen Entscheidung. (T2); Veröff: SZ 2017/60
- 3 Ob 152/18a
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 152/18a
Auch; nur: Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. (T3)
- 7 Ob 99/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 99/25x
vgl; Beisatz wie T1
- 5 Ob 141/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 5 Ob 141/25h
Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011645
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB01077_9300000_002