Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die jedoch unzulässig ist.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Beklagte macht zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, das Erstgericht habe - gebilligt vom Berufungsgericht - etwas zugesprochen, "was diesem sowohl nach seinem eigenen Vorbringen als auch nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen gar nicht zusteht"; außerdem weiche das Berufungsgericht von der hA zur Bedingung ab, wonach das von der Bedingung abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden könne; die (außerordentliche) Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsverfahren mangelhaft und dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO begründe. Dazu verweist die Revisionswerberin auf die Punkte II. C. 1. und 2. bzw II. A. (nicht aber auf Punkt II. B.) ihrer Rechtsmittelausführungen, wo die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der unrichtigen rechtliche Beurteilung behandelt sind. Dort wird einerseits (Punkt II. A.) die Auffassung vertreten, es handle sich bei der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens deshalb nicht um die unzulässige Geltendmachung eines verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangels, weil dieser vom Berufungsgericht mit der nach der Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen worden sei, die Beklagte habe seine Relevanz nicht dargetan (tatsächlich sei in der Berufung nämlich darauf hingewiesen worden, dass der ignorierte Beweisantrag "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers von entscheidender Bedeutung ist"); andererseits (Punkt II. C. 1. und 2.) hält die Beklagte daran fest, dass sie nicht iSd Hauptbegehrens unabhängig vom Liegenschaftstausch zur Zahlung hätte verpflichtet werden dürfen, weil der Zahlungsanspruch noch nicht fällig sei, bzw dass die Vorinstanzen angesichts der vereinbarten Bedingungen zu Unrecht zum Ergebnis gelangt seien, dass ein gültiger, nach wie vor aufrecht bestehender Vertrag vorliege.Die Beklagte macht zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, das Erstgericht habe - gebilligt vom Berufungsgericht - etwas zugesprochen, "was diesem sowohl nach seinem eigenen Vorbringen als auch nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen gar nicht zusteht"; außerdem weiche das Berufungsgericht von der hA zur Bedingung ab, wonach das von der Bedingung abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden könne; die (außerordentliche) Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsverfahren mangelhaft und dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO begründe. Dazu verweist die Revisionswerberin auf die Punkte römisch zwei. C. 1. und 2. bzw römisch zwei. A. (nicht aber auf Punkt römisch zwei. B.) ihrer Rechtsmittelausführungen, wo die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der unrichtigen rechtliche Beurteilung behandelt sind. Dort wird einerseits (Punkt römisch zwei. A.) die Auffassung vertreten, es handle sich bei der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens deshalb nicht um die unzulässige Geltendmachung eines verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangels, weil dieser vom Berufungsgericht mit der nach der Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen worden sei, die Beklagte habe seine Relevanz nicht dargetan (tatsächlich sei in der Berufung nämlich darauf hingewiesen worden, dass der ignorierte Beweisantrag "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers von entscheidender Bedeutung ist"); andererseits (Punkt römisch zwei. C. 1. und 2.) hält die Beklagte daran fest, dass sie nicht iSd Hauptbegehrens unabhängig vom Liegenschaftstausch zur Zahlung hätte verpflichtet werden dürfen, weil der Zahlungsanspruch noch nicht fällig sei, bzw dass die Vorinstanzen angesichts der vereinbarten Bedingungen zu Unrecht zum Ergebnis gelangt seien, dass ein gültiger, nach wie vor aufrecht bestehender Vertrag vorliege.
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO - die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45 = EFSlg 73.028; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 506 ZPO; 7 Ob 169/02g).Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muss bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45 = EFSlg 73.028; Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 506, ZPO; 7 Ob 169/02g).
Dass erhebliche, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen (§ 502 Abs 1 ZPO) zu beantworten wären, ist aber auch den Ausführungen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zu entnehmen:Dass erhebliche, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu beantworten wären, ist aber auch den Ausführungen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zu entnehmen:
Mit den in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Revisionsausführungen (Punkt II. A.) verkennt die Beklagte das Wesen der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zu Grunde gelegt wird, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, wenn also Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043203, RS0043347). Selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen ist dagegen nach stRsp niemals eine Aktenwidrigkeit, kann aber allenfalls - soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen hat - einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung (einen "rechtlichen Feststellungsmangel") bewirken (Kodek aaO, Rz 4 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN bzw Rz 4 zu § 496 ZPO; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0041814, RS0043203 [T8 und T9], RS0043271; 3 Ob 290/00v; 3 Ob 281/01x; zuletzt: 7 Ob 51/01b und 10 ObS 80/02s).Mit den in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Revisionsausführungen (Punkt römisch zwei. A.) verkennt die Beklagte das Wesen der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zu Grunde gelegt wird, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, wenn also Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043203, RS0043347). Selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen ist dagegen nach stRsp niemals eine Aktenwidrigkeit, kann aber allenfalls - soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen hat - einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung (einen "rechtlichen Feststellungsmangel") bewirken (Kodek aaO, Rz 4 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO mwN bzw Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0041814, RS0043203 [T8 und T9], RS0043271; 3 Ob 290/00v; 3 Ob 281/01x; zuletzt: 7 Ob 51/01b und 10 ObS 80/02s).
Die außerordentliche Revision macht daher keine als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizierende Aktenwidrigkeit geltend, wenn sie sich in ihrer Zulassungsbeschwerde - die darstellte Rechtslage verkennend - darauf beruft, dass dem Berufungsgericht "eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO begründet", und dazu auf die Revisionsausführungen verweist, welche die nach der Aktenlage angeblich nicht gedeckte Verwerfung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht mangels Dartuung der Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit betreffen.Die außerordentliche Revision macht daher keine als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizierende Aktenwidrigkeit geltend, wenn sie sich in ihrer Zulassungsbeschwerde - die darstellte Rechtslage verkennend - darauf beruft, dass dem Berufungsgericht "eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO begründet", und dazu auf die Revisionsausführungen verweist, welche die nach der Aktenlage angeblich nicht gedeckte Verwerfung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht mangels Dartuung der Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit betreffen.
Soweit sich die Zulassungsbeschwerde aber auf die Ausführungen in der Rechtsrüge (Punkt II. C. 1. bzw 2.) bezieht, lässt sie zunächst außer Acht, dass die nach dem angenommenen Tauschanbot für die Fälligkeit des Aufzahlungsbetrages notwendige Übergabe der dort genannten öffentlichen Urkunden (beglaubigt unterfertigter Tauschvertrag, Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung) durch das klagsstattgebende Urteil ersetzt wird (RIS-Justiz RS0011645); andererseits entfernt sich die Revision von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, weil die begehrten Feststellungen, auf die sich das Rechtsmittel zu Punkt II. C. 2. stützt (wonach der Abschluss des Tauschvertrages von mehreren aus der Sphäre des Klägers stammenden Bedingungen, die nicht erfüllt worden seien, abhängig gewesen sei), eben nicht getroffen wurden (vgl dazu die detaillierten Ausführungen der vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung auf Seite 13 bis 17 der Ausfertigung des Ersturteils [= AS 213 bis 219]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war. Ob die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung dem Klagebegehren entspricht, grundbuchsfähig ist und verneinendenfalls einer Berichtigung zugänglich wäre, entzieht sich mangels entsprechender Rüge einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Soweit sich die Zulassungsbeschwerde aber auf die Ausführungen in der Rechtsrüge (Punkt römisch zwei. C. 1. bzw 2.) bezieht, lässt sie zunächst außer Acht, dass die nach dem angenommenen Tauschanbot für die Fälligkeit des Aufzahlungsbetrages notwendige Übergabe der dort genannten öffentlichen Urkunden (beglaubigt unterfertigter Tauschvertrag, Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung) durch das klagsstattgebende Urteil ersetzt wird (RIS-Justiz RS0011645); andererseits entfernt sich die Revision von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, weil die begehrten Feststellungen, auf die sich das Rechtsmittel zu Punkt römisch zwei. C. 2. stützt (wonach der Abschluss des Tauschvertrages von mehreren aus der Sphäre des Klägers stammenden Bedingungen, die nicht erfüllt worden seien, abhängig gewesen sei), eben nicht getroffen wurden vergleiche dazu die detaillierten Ausführungen der vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung auf Seite 13 bis 17 der Ausfertigung des Ersturteils [= AS 213 bis 219]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war. Ob die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung dem Klagebegehren entspricht, grundbuchsfähig ist und verneinendenfalls einer Berichtigung zugänglich wäre, entzieht sich mangels entsprechender Rüge einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.