Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die jedoch unzulässig ist:
Nach stRsp ist die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0036717; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 Abs 2 zu § 502; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]recht, ÖJZ 1983, 169 [173]).Nach stRsp ist die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0036717; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 Absatz 2, zu Paragraph 502,; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]recht, ÖJZ 1983, 169 [173]).
Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung (3 Ob 238/01y) ist für den gegenteiligen Standpunkt der Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil darin nicht die Verbindung mehrerer Rechtssachen sondern der - hier nicht vorliegende - Fall eines Zusammenhanges zwischen dem bestätigenden und dem abändernden Teil eines zweitinstanzlichen Beschlusses (mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde) behandelt wird. Ob die verbundenen Verfahren - wie die Revisionswerber meinen - in einem "engen und unlösbaren Zusammenhang" stehen, ist für die Frage der "Zulässigkeit ihrer Anfechtung" unerheblich, weil der Verbindung insoweit keinerlei Bedeutung zukommt (Kodek aaO).
Da das Klagebegehren zu 5 C 980/01y (verbundenes Verfahren) den Schwellenwert von EUR 4.000,-- (vormals S 52.000,--) nicht überschreitet, wäre eine Revision somit selbst bei Bejahung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO jedenfalls unzulässig (weil auch keiner der Ausnahmefälle nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO vorliegt), weshalb das Rechtsmittel insoweit - ohne darauf inhaltlich näher einzugehen - zurückzuweisen war.Da das Klagebegehren zu 5 C 980/01y (verbundenes Verfahren) den Schwellenwert von EUR 4.000,-- (vormals S 52.000,--) nicht überschreitet, wäre eine Revision somit selbst bei Bejahung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO jedenfalls unzulässig (weil auch keiner der Ausnahmefälle nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO vorliegt), weshalb das Rechtsmittel insoweit - ohne darauf inhaltlich näher einzugehen - zurückzuweisen war.
Was nun die - gem § 502 Abs 5 Z 3 ZPO zulässige - außerordentliche Revision im führenden Verfahren betrifft, machen die Kläger in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, dass die "Rechtsanschauung des Zweitgerichtes" mit der ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes in Widerspruch stehe und die Entscheidung der Untergerichte einen "derartigen Fehlergrad aufweisen", dass eine Korrektur durch das Höchstgericht geboten sei. Dazu wird auf die Rechtsmittelausführungen verwiesen, die die Auffassung vertreten, dass es auf die unrichtige (Mietzins-)Vorschreibung seitens der Hausverwaltung nicht ankomme; habe doch nicht einmal der Beklagte behauptet, dass dies eine - auch nur schlüssige - Abänderung der seinerzeit getroffenen Vereinbarung bedeutet hätte, zumal bei der Beurteilung schlüssiger Verzichtserklärungen gerade bei Dauerschuldverhältnissen besondere Vorsicht geboten sei. Der Beklagte schulde also nicht den "ursprünglich vorgeschriebenen", sondern den bedungenen Mietzins. Dies nicht erkannt zu haben, sei das Ergebnis einer unvertretbaren Ansicht, die die Korrektur durch das Höchstgericht notwendig erscheinen lasse.Was nun die - gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO zulässige - außerordentliche Revision im führenden Verfahren betrifft, machen die Kläger in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, dass die "Rechtsanschauung des Zweitgerichtes" mit der ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes in Widerspruch stehe und die Entscheidung der Untergerichte einen "derartigen Fehlergrad aufweisen", dass eine Korrektur durch das Höchstgericht geboten sei. Dazu wird auf die Rechtsmittelausführungen verwiesen, die die Auffassung vertreten, dass es auf die unrichtige (Mietzins-)Vorschreibung seitens der Hausverwaltung nicht ankomme; habe doch nicht einmal der Beklagte behauptet, dass dies eine - auch nur schlüssige - Abänderung der seinerzeit getroffenen Vereinbarung bedeutet hätte, zumal bei der Beurteilung schlüssiger Verzichtserklärungen gerade bei Dauerschuldverhältnissen besondere Vorsicht geboten sei. Der Beklagte schulde also nicht den "ursprünglich vorgeschriebenen", sondern den bedungenen Mietzins. Dies nicht erkannt zu haben, sei das Ergebnis einer unvertretbaren Ansicht, die die Korrektur durch das Höchstgericht notwendig erscheinen lasse.
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45 = EFSlg 73.028; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 506 ZPO). Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hätte die vorliegende außerordentliche Revision gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO eine Zulassungsbeschwerde enthalten müssen. Eine solche ist hier jedoch nicht zu erkennen, weil die Revisionswerber die ihrer Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage in ihrer Zulassungsbeschwerde nicht bestimmt bezeichnet haben. Dies löst kein Verbesserungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0036561; RZ 1994/ 45; Kodek in Rechberger aaO Rz 3 Abs 1 zu § 506 ZPO mwN). Erhebliche Rechtsfragen werden aber auch in den Revisionsausführungen nicht behandelt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muss bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45 = EFSlg 73.028; Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 506, ZPO). Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hätte die vorliegende außerordentliche Revision gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO eine Zulassungsbeschwerde enthalten müssen. Eine solche ist hier jedoch nicht zu erkennen, weil die Revisionswerber die ihrer Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage in ihrer Zulassungsbeschwerde nicht bestimmt bezeichnet haben. Dies löst kein Verbesserungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0036561; RZ 1994/ 45; Kodek in Rechberger aaO Rz 3 Absatz eins, zu Paragraph 506, ZPO mwN). Erhebliche Rechtsfragen werden aber auch in den Revisionsausführungen nicht behandelt. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.