Der Revisionsrekurs ist jedoch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss im maßgebenden Teil zur Gänze bestätigt wurde und nicht der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. In der Frage der Anfechtung bestätigender Entscheidungen sollte durch die WGN 1989 wieder auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgegangen werden (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0044257; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4). Demnach ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss der Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang stehen, dass die einzelnen Teile voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein derartiger Zusammenhang zwischen Entscheidungen über die Aufschiebung von Forderungs- und Fahrnisexekution (3 Ob 31/98z) und auch bei der Entscheidung über mehrere Exekutionsmittel (3 Ob 288/98v = RPflE 1999/79; 3 Ob 207/99h = RPflE 2000/80) fehlt.Der Revisionsrekurs ist jedoch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss im maßgebenden Teil zur Gänze bestätigt wurde und nicht der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. In der Frage der Anfechtung bestätigender Entscheidungen sollte durch die WGN 1989 wieder auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgegangen werden (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0044257; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 4). Demnach ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss der Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang stehen, dass die einzelnen Teile voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein derartiger Zusammenhang zwischen Entscheidungen über die Aufschiebung von Forderungs- und Fahrnisexekution (3 Ob 31/98z) und auch bei der Entscheidung über mehrere Exekutionsmittel (3 Ob 288/98v = RPflE 1999/79; 3 Ob 207/99h = RPflE 2000/80) fehlt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre es auch nicht einsichtig, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes unanfechtbar wäre, hätte sie allein die Pfändung der Milchgeldforderung betroffen, dadurch aber auch in diesem Punkt anfechtbar würde, dass hinsichtlich einer anderen gepfändeten Forderung vom Rekursgericht im demselben Beschluss eine abändernde Entscheidung getroffen wurde. Demnach ist die dargelegte Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden, wenn nämlich über die Exekutionsbewilligung durch Pfändung und Überweisung mehrerer Forderungen entschieden wird. Wie schon die vorliegende Entscheidung zeigt, können die Entscheidungsteile hinsichtlich jeder Forderung ein unterschiedliches Schicksal haben, beispielsweise wenn eine oder mehrere davon unpfändbar im Sinn des § 290 EO sind, andere jedoch nicht, oder wenn nur eine Forderung ausreichend genau bezeichnet ist (vgl dazu Oberhammer in Angst, EO § 294 Rz 33 ff), eine andere wiederum nicht. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich die Pfändung des "Milchgeldes" zur Gänze bestätigt wurde, war der Revisionsrekurs demnach zurückzuweisen.Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre es auch nicht einsichtig, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes unanfechtbar wäre, hätte sie allein die Pfändung der Milchgeldforderung betroffen, dadurch aber auch in diesem Punkt anfechtbar würde, dass hinsichtlich einer anderen gepfändeten Forderung vom Rekursgericht im demselben Beschluss eine abändernde Entscheidung getroffen wurde. Demnach ist die dargelegte Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden, wenn nämlich über die Exekutionsbewilligung durch Pfändung und Überweisung mehrerer Forderungen entschieden wird. Wie schon die vorliegende Entscheidung zeigt, können die Entscheidungsteile hinsichtlich jeder Forderung ein unterschiedliches Schicksal haben, beispielsweise wenn eine oder mehrere davon unpfändbar im Sinn des Paragraph 290, EO sind, andere jedoch nicht, oder wenn nur eine Forderung ausreichend genau bezeichnet ist vergleiche dazu Oberhammer in Angst, EO Paragraph 294, Rz 33 ff), eine andere wiederum nicht. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich die Pfändung des "Milchgeldes" zur Gänze bestätigt wurde, war der Revisionsrekurs demnach zurückzuweisen.