Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
1. § 350 EO dient der exekutiven Durchsetzung von Ansprüchen auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts (vgl RIS-Justiz 1. Paragraph 350, EO dient der exekutiven Durchsetzung von Ansprüchen auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vergleiche RIS-Justiz
RS0004555). Die Bewilligung der Exekution nach § 350 EO setzt deshalb einen Titel voraus, der dem Betreibenden einen solchen Anspruch verschafft.RS0004555). Die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 350, EO setzt deshalb einen Titel voraus, der dem Betreibenden einen solchen Anspruch verschafft.
2. Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt vielmehr, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS-Justiz RS0004496). Ein solcher Titel kann etwa die Verpflichtung des Beklagten enthalten, in die Einverleibung2. Zur Bewilligung der Exekution nach Paragraph 350, EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt vielmehr, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist (RIS-Justiz RS0004496). Ein solcher Titel kann etwa die Verpflichtung des Beklagten enthalten, in die Einverleibung
des Eigentumsrechts an einer bestimmten Liegenschaft zu Gunsten des Betreibenden einzuwilligen (3 Ob 245/10s = RIS-Justiz
RS0004496 [T3]),
dem Betreibenden
ein bestimmtes Grundstück schenkungsweise lastenfrei zu übergeben (3 Ob 155/13k) oder dem Kläger eine näher bezeichnete
Liegenschaft zu übergeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers an dieser Liegenschaft Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises einzuwilligen (3 Ob 5/79 SZ 52/24).
3. Umgekehrt bildet auch ein Urteil, das den Verpflichteten zur Unterfertigung und Einwilligung in einen bestimmten, im Titel ausformulierten Kaufvertrag verpflichtet, nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO und der Berufung auf den Titel im Grundbuchsansuchen (RIS-Justiz 3. Umgekehrt bildet auch ein Urteil, das den Verpflichteten zur Unterfertigung und Einwilligung in einen bestimmten, im Titel ausformulierten Kaufvertrag verpflichtet, nach Paragraph 367, Absatz eins, EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO und der Berufung auf den Titel im Grundbuchsansuchen (RIS-Justiz
RS0011645).
4. Im vorliegenden Fall enthält der den Exekutionstitel bildende gerichtliche Vergleich zwar weder eine explizite Verpflichtung, wonach die Verpflichtete der Betreibenden das Eigentumsrecht an ihren Liegenschaftsanteilen zu übertragen hätte, noch ist die Verpflichtete schuldig, einen im Titel ausformulierten Kaufvertrag (samt Aufsandungserklärung) zu unterfertigen. Dennoch kann der Titel entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nur so verstanden werden, dass die Verpflichtete der Betreibenden das (Wohnungs-)Eigentum an den Liegenschaftsanteilen (zu den Bedingungen laut Originalvertrag) zu übertragen hat. Die Abweisung des Exekutionsantrags wegen mangelnder Bestimmtheit des Titels war daher verfehlt.
5.1. Die Bewilligung einer Exekution nach § 350 EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0000267). Die Exekution nach § 350 EO kann daher nur dann bewilligt werden, wenn die Betreibende insbesondere nachweist, den nach dem Titel geschuldeten Kaufpreis erlegt zu haben.5.1. Die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 350, EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem Paragraph 7, Absatz 2, EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0000267). Die Exekution nach Paragraph 350, EO kann daher nur dann bewilligt werden, wenn die Betreibende insbesondere nachweist, den nach dem Titel geschuldeten Kaufpreis erlegt zu haben.
5.2. Die Betreibende hat zwar nachgewiesen, den im Titel genannten Kaufpreis von 265.000 EUR bei einem von ihr als Treuhänder bestellten Notar erlegt zu haben. Der Vergleich verweist allerdings – im Hinblick auf das Vorkaufsrecht der Betreibenden entsprechend § 1077 ABGB (vgl RIS-Justiz 5.2. Die Betreibende hat zwar nachgewiesen, den im Titel genannten Kaufpreis von 265.000 EUR bei einem von ihr als Treuhänder bestellten Notar erlegt zu haben. Der Vergleich verweist allerdings – im Hinblick auf das Vorkaufsrecht der Betreibenden entsprechend Paragraph 1077, ABGB vergleiche RIS-Justiz
RS0020174) – ausdrücklich auf die Bestimmungen des Originalvertrags.
5.3. Dies hat, wie die Verpflichtete in ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zutreffend aufgezeigt hat, zur Folge, dass die Betreibende insbesondere an die Person des dort vereinbarten Treuhänders und an die Verzugszinsenregelung gebunden ist und den Kaufpreis daher zuzüglich 6 % Zinsen seit 6. Dezember 2016 bei dem im Originalvertrag benannten Notar zu erlegen gehabt hätte.
6. Das Rekursgericht hat den Exekutionsantrag nach § 350 EO daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Infolge Abweisung dieses Antrags ist auch jenem nach § 349 (iVm § 350 Abs 6) EO die Grundlage entzogen.6. Das Rekursgericht hat den Exekutionsantrag nach Paragraph 350, EO daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Infolge Abweisung dieses Antrags ist auch jenem nach Paragraph 349, in Verbindung mit Paragraph 350, Absatz 6,) EO die Grundlage entzogen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.