Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Vorab ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, daß auf die Revisionsausführungen gegen die Zulassung der Klagsänderung nicht einzugehen ist, weil die Klagsänderung mangels Anfechtung in der Berufung rechtskräftig zugelassen ist.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger schon wegen des uneingeschränkten Mietzinserhöhungsantrages der Beklagten bei der Schlichtungsstelle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dazu kommt, daß die Beklagte bis in das Berufungsverfahren die Auslegung der Verzichtsvereinbarung bestritten hatte.
Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, daß die Anrufung des Außerstreitgerichtes im Sinne des § 40 MRGZutreffend erkannten die Vorinstanzen, daß die Anrufung des Außerstreitgerichtes im Sinne des Paragraph 40, MRG
am - begründeten - rechtlichen Interesse des Klägers an der Feststellung, daß die Beklagte (Vermieterin) kraft des vereinbarten Verzichtes von ihm (die im Schlichtungsverfahren geltend gemachten) Reparaturaufwendungen nicht fordern dürfe, nichts ändern könne, weil der Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nur der Konkretisierung der für den Mietzinserhöhungsantrag maßgeblichen (Reparatur)Aufwendungen diente und nicht etwa eine Rechtswirkung im Schlichtungsverfahren haben sollte oder konnte. Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach §§ 18, 19 MRG besteht in einem rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters bzw der Schlichtungsstelle in den Mietvertrag zum Zweck der Finanzierung des sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwandes in einem Haus. Die Erhöhung wird gegenüber den Mietern des Hauses ausgesprochen. Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung des erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, daß der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat (gegenüber den Mietern ist die Mietzinserhöhung wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes wirksam) ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 18 MRG, Rz 1, 11). Eine derartige Verzichtsvereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind (Würth-Zingher, aaO, Rz 14), ohne Einfluß.am - begründeten - rechtlichen Interesse des Klägers an der Feststellung, daß die Beklagte (Vermieterin) kraft des vereinbarten Verzichtes von ihm (die im Schlichtungsverfahren geltend gemachten) Reparaturaufwendungen nicht fordern dürfe, nichts ändern könne, weil der Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nur der Konkretisierung der für den Mietzinserhöhungsantrag maßgeblichen (Reparatur)Aufwendungen diente und nicht etwa eine Rechtswirkung im Schlichtungsverfahren haben sollte oder konnte. Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraphen 18, 19, MRG besteht in einem rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters bzw der Schlichtungsstelle in den Mietvertrag zum Zweck der Finanzierung des sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwandes in einem Haus. Die Erhöhung wird gegenüber den Mietern des Hauses ausgesprochen. Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung des erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, daß der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat (gegenüber den Mietern ist die Mietzinserhöhung wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes wirksam) ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 18, MRG, Rz 1, 11). Eine derartige Verzichtsvereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß Paragraphen 18, 19, MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind (Würth-Zingher, aaO, Rz 14), ohne Einfluß.
Wie schon der Erstrichter zutreffend erkannt hat, ist nach dem beantragten und bewilligten Feststellungsausspruch die Beklagte nicht berechtigt, vom Kläger Ersatz der - sich auf das Haus beziehenden - Reparaturkosten zu fordern, während andere Aufwendungen der Beklagten, welche sie zur Stellung eines Mietzinserhöhungsantrages ebenfalls berechtigen könnten, von dieser Feststellung unberührt blieben. So gesehen hat der Feststellungsausspruch Bindungswirkung nur für alle im genannten Mietzinserhöhungsverfahren als Antragsgrundlage herangezogenen Reparaturkosten. Daß jedenfalls ein Teil der im Verfahren gemäß §§ 18, 19 MRG geltend gemachten Aufwendungen Reparaturkosten sind, räumt die Beklagte aber selbst ein. Der dem erhöhten Mietzins entsprechende Anteil dieser Reparaturkosten wird daher der Beklagten im Falle der unverminderten Vorschreibung des (mittlerweile durch Vergleich der Mieter vor der Schlichtungsstelle vereinbarten) erhöhten Mietzinses eingewendet werden können. Durch die Berühmung der Beklagten, an die Verzichtsvereinbarung nicht gebunden zu sein, war der Kläger bereits während des Mietzinserhöhungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle berechtigt, mit der vorliegenden Feststellungsklage den ihm zustehenden und die Beklagte bindenden Anspruch aus der Verzichtsvereinbarung des Mietvertrages im Streitweg geltend zu machen. Er ist nicht auf eine Einwendung gegen eine erhöhte Mietzinsvorschreibung der Beklagten zu verweisen, die nicht als das einfachere und ökonomischere Mittel zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung angesehen werden kann, das die subsidiäre Feststellungsklage ausschlösse (Fasching, ZPR, Rz 1101). Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des Urteils der zweiten Instanz.Wie schon der Erstrichter zutreffend erkannt hat, ist nach dem beantragten und bewilligten Feststellungsausspruch die Beklagte nicht berechtigt, vom Kläger Ersatz der - sich auf das Haus beziehenden - Reparaturkosten zu fordern, während andere Aufwendungen der Beklagten, welche sie zur Stellung eines Mietzinserhöhungsantrages ebenfalls berechtigen könnten, von dieser Feststellung unberührt blieben. So gesehen hat der Feststellungsausspruch Bindungswirkung nur für alle im genannten Mietzinserhöhungsverfahren als Antragsgrundlage herangezogenen Reparaturkosten. Daß jedenfalls ein Teil der im Verfahren gemäß Paragraphen 18, 19, MRG geltend gemachten Aufwendungen Reparaturkosten sind, räumt die Beklagte aber selbst ein. Der dem erhöhten Mietzins entsprechende Anteil dieser Reparaturkosten wird daher der Beklagten im Falle der unverminderten Vorschreibung des (mittlerweile durch Vergleich der Mieter vor der Schlichtungsstelle vereinbarten) erhöhten Mietzinses eingewendet werden können. Durch die Berühmung der Beklagten, an die Verzichtsvereinbarung nicht gebunden zu sein, war der Kläger bereits während des Mietzinserhöhungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle berechtigt, mit der vorliegenden Feststellungsklage den ihm zustehenden und die Beklagte bindenden Anspruch aus der Verzichtsvereinbarung des Mietvertrages im Streitweg geltend zu machen. Er ist nicht auf eine Einwendung gegen eine erhöhte Mietzinsvorschreibung der Beklagten zu verweisen, die nicht als das einfachere und ökonomischere Mittel zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung angesehen werden kann, das die subsidiäre Feststellungsklage ausschlösse (Fasching, ZPR, Rz 1101). Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des Urteils der zweiten Instanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPODie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO