Rechtssatz RS0034039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034039
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Rechtssatz
Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat. Eine derartige Vereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind, ohne Einfluss.Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat. Eine derartige Vereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß Paragraphen 18, 19, MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind, ohne Einfluss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 652/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 652/89
- 5 Ob 1137/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1137/94
nur: Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind. (T1)
- 5 Ob 115/20b
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 115/20b
Vgl; Beisatz: Hier: Fiktive Anrechnung unterlassener, aber rechtskräftig bewilligter Einhebung von Erhaltungs‑ und Verbesserungsbeiträgen nach § 14 WGG. (T2)
- 4 Ob 104/22f
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 104/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Die Exekutions‑ und Verfügungsbeschränkungen des § 42 MRG hindern nicht den Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034039
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_0010OB00652_8900000_001