Aus der Begründung:
Dagegen ist die Revision begrundet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung abgelehnt hat, weil sie nicht aufrechenbar sei. Der Oberste Gerichtshof kann sich der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß gegen die an Stelle einer Forderung auf Naturalleistung tretende Interessenforderung eine Geldforderung nicht aufgerechnet werden kann, nicht anschließen. Geldforderungen sind nach § 1438 ABGB. kompensabel. Ein Rechtssatz, daß gegen eine Geldforderung, die an Stelle einer Naturalforderung tritt, nicht aufgerechnet werden darf, ist in keinem Gesetz enthalten. Ein solcher Rechtssatz ist vom Obersten Gerichtshof niemals aufgestellt worden; die Entscheidungen GlUNF. 2705 und SZ. VII/239, auf die sich ein Schriftsteller zum Nachweis dieser Theorie beruft, besagen nicht mehr, als daß § 1440 ABGB. auch auf in Verwahrung oder Depot gegebenes Geld anwendbar ist. Der vom Berufungsgericht vertretene Rechtssatz, daß gegen eine Interessenanforderung Geldforderungen nicht aufrechnungsweise eingewendet werden sollen, ist falsch. So kann z. B. die Versicherungsgesellschaft, die ihrer Verpflichtung, eine Glasscheibe in natura zu ersetzen, nicht nachgekommen ist und daher vom Versicherungsnehmer auf das Interesse geklagt wird, nachdem er sich anderweitig eingedeckt hat, zweifellos nach § 35b VersVG. mit einer rückständigen Prämienforderung kompensieren usw.Dagegen ist die Revision begrundet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung abgelehnt hat, weil sie nicht aufrechenbar sei. Der Oberste Gerichtshof kann sich der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß gegen die an Stelle einer Forderung auf Naturalleistung tretende Interessenforderung eine Geldforderung nicht aufgerechnet werden kann, nicht anschließen. Geldforderungen sind nach Paragraph 1438, ABGB. kompensabel. Ein Rechtssatz, daß gegen eine Geldforderung, die an Stelle einer Naturalforderung tritt, nicht aufgerechnet werden darf, ist in keinem Gesetz enthalten. Ein solcher Rechtssatz ist vom Obersten Gerichtshof niemals aufgestellt worden; die Entscheidungen GlUNF. 2705 und SZ. VII/239, auf die sich ein Schriftsteller zum Nachweis dieser Theorie beruft, besagen nicht mehr, als daß Paragraph 1440, ABGB. auch auf in Verwahrung oder Depot gegebenes Geld anwendbar ist. Der vom Berufungsgericht vertretene Rechtssatz, daß gegen eine Interessenanforderung Geldforderungen nicht aufrechnungsweise eingewendet werden sollen, ist falsch. So kann z. B. die Versicherungsgesellschaft, die ihrer Verpflichtung, eine Glasscheibe in natura zu ersetzen, nicht nachgekommen ist und daher vom Versicherungsnehmer auf das Interesse geklagt wird, nachdem er sich anderweitig eingedeckt hat, zweifellos nach Paragraph 35 b, VersVG. mit einer rückständigen Prämienforderung kompensieren usw.
Das Berufungsgericht war demnach nicht berechtigt, die Entscheidung über die Gegenforderung abzulehnen. Es mußte daher der Revision in diesem Punkte Folge gegeben werden.