Die von der Klägerin gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber dem Vermittler bei zustandegekommenem, aber nicht erfülltem Vertrag für die entgangene Provision seitens des Vertragspartners einzustehen habe, soweit überblickbar, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der vom Berufungsgericht mit Teilurteil aberkannte Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch das von ihr behauptete schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Beklagten (Revision, S.3) entgangenen Verkäuferprovision: Durch die schuldhafte Weigerung des Beklagten, trotz Willenseinigung eine verbücherungsfähige Vertragsurkunde zu unterfertigen, sei der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Abgeberprovision durch den verkaufswilligen Wohnungseigentümer verlorengegangen.
Das Berufungsgericht verneinte den Ersatzanspruch mit dem Argument, die Klägerin habe nicht vorgebracht, daß ihr durch den behaupteten unberechtigten Vertragsrücktritt tatsächlich ein Schaden in Höhe der erwarteten Verkäuferprovision entstanden sei. Dem hält die Klägerin in der Revision zu Recht entgegen, daß ihr schon durch den Verlust des Provisionsanspruchs ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Wie der erkennende Senat in der in JBl. 1992, 720 veröffentlichten Entscheidung vom 18.3.1992, 1 Ob 533/92, dargelegt hat, ist der Schadensbegriff des § 1293 ABGB sehr weit gefaßt. Er umfaßt jeden als rechtlichen Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als an dem bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. Es bedarf keiner weitwendigen Erörterungen, daß die vom Gericht zweiter Instanz ins Treffen geführte Chance, "den" Provisionsanspruch durch den - naturgemäß mit zusätzlichen Bemühungen und Aufwendungen verbundenen - "Nachweis" einer weiteren Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags über diese Eigentumswohnung doch noch zu erwerben, kein solches volles Äquivalent für den schon durch die Willenseinigung zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Beklagten erworbenen Provisionsanspruch gegen beide Teile sein kann.Das Berufungsgericht verneinte den Ersatzanspruch mit dem Argument, die Klägerin habe nicht vorgebracht, daß ihr durch den behaupteten unberechtigten Vertragsrücktritt tatsächlich ein Schaden in Höhe der erwarteten Verkäuferprovision entstanden sei. Dem hält die Klägerin in der Revision zu Recht entgegen, daß ihr schon durch den Verlust des Provisionsanspruchs ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Wie der erkennende Senat in der in JBl. 1992, 720 veröffentlichten Entscheidung vom 18.3.1992, 1 Ob 533/92, dargelegt hat, ist der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB sehr weit gefaßt. Er umfaßt jeden als rechtlichen Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als an dem bisherigen Zustand. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. Es bedarf keiner weitwendigen Erörterungen, daß die vom Gericht zweiter Instanz ins Treffen geführte Chance, "den" Provisionsanspruch durch den - naturgemäß mit zusätzlichen Bemühungen und Aufwendungen verbundenen - "Nachweis" einer weiteren Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags über diese Eigentumswohnung doch noch zu erwerben, kein solches volles Äquivalent für den schon durch die Willenseinigung zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Beklagten erworbenen Provisionsanspruch gegen beide Teile sein kann.
Wohl hat zwar auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem dieser den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen, doch gilt das nach dem für die Verteilung der Beweislast maßgeblichen Grundsatz der "subjektiven Günstigkeit der Norm" (hiezu Fasching, LB2 Rz 882) nur für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Beruft sich eine Prozeßpartei hingegen darauf, daß ein Recht nicht wirksam wurde oder wieder beseitigt worden ist, muß sie diese rechtshemmende bzw. rechtsvernichtende Tatsache unter Beweis stellen. Letzteres beruht auf der Erwägung, daß, wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt (hier also die Klägerin den Schadenersatzanspruch), wohl dessen Entstehungsursachen beweisen muß, daß ihm jedoch in der Regel auch nicht noch zugemutet werden darf, zu beweisen, daß keine zusätzlichen Hinderungsumstände vorliegen (JBl. 1992, 720 unter Berufung auf Fasching aaO). Den Beweis, daß in ihrem Vermögen ein Schaden in der behaupteten Höhe eingetreten sei, hätte die Klägerin demnach erbracht, wenn ihr der Beweis ihrer Behauptung gelungen wäre, daß sie der Beklagte durch seinen nach ihren Behauptungen unberechtigten Vertragsrücktritt um den Anspruch auf die Verkäuferprovision gebracht habe.
Diesen Beweis (und nicht den Beweis, daß der behauptete Entgang der Verkäuferprovision ein Nachteil an ihrem Vermögen sei) hat die Klägerin jedoch nicht angetreten: Nach den insoweit unbekämpften erstinstanzlichen Feststellungen befand sich der Beklagte bei der Willenseinigung über den Wohnungskauf in einem - von der Klägerin zumindest veranlaßten - Irrtum über die Ursache von Wasserschäden in der Wohnung; als er nach sachverständiger Besichtigung von den wahren Ursachen dieser Schäden (und damit auch über die - beträchtliche - Höhe der erforderlichen Instandsetzungskosten) Kenntnis erlangt habe, habe er dennoch seine Bereitschaft bekundet, trotz der Mängel am Vertrag festzuhalten, wenn der ausgehandelte Kaufpreis nur "entsprechend reduziert", also im Sinne des § 872 ABGB den wahren Gegebenheiten angepaßt werden sollte (vgl. hiezu Rummel in Rummel, ABGB2 § 872 Rz 5). Dieses - demnach berechtigte - Ansinnen hat der Verkäufer indessen abgelehnt; daß es zum Abschluß des solcherart angepaßten Vertrags nicht kam, ist deshalb nicht etwa auf das Verhalten des Beklagten, sondern des Wohnungseigentümers zurückzuführen (vgl. hiezu auch dessen Aussage als Zeuge in ON 8, S.4).Diesen Beweis (und nicht den Beweis, daß der behauptete Entgang der Verkäuferprovision ein Nachteil an ihrem Vermögen sei) hat die Klägerin jedoch nicht angetreten: Nach den insoweit unbekämpften erstinstanzlichen Feststellungen befand sich der Beklagte bei der Willenseinigung über den Wohnungskauf in einem - von der Klägerin zumindest veranlaßten - Irrtum über die Ursache von Wasserschäden in der Wohnung; als er nach sachverständiger Besichtigung von den wahren Ursachen dieser Schäden (und damit auch über die - beträchtliche - Höhe der erforderlichen Instandsetzungskosten) Kenntnis erlangt habe, habe er dennoch seine Bereitschaft bekundet, trotz der Mängel am Vertrag festzuhalten, wenn der ausgehandelte Kaufpreis nur "entsprechend reduziert", also im Sinne des Paragraph 872, ABGB den wahren Gegebenheiten angepaßt werden sollte vergleiche hiezu Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 872, Rz 5). Dieses - demnach berechtigte - Ansinnen hat der Verkäufer indessen abgelehnt; daß es zum Abschluß des solcherart angepaßten Vertrags nicht kam, ist deshalb nicht etwa auf das Verhalten des Beklagten, sondern des Wohnungseigentümers zurückzuführen vergleiche hiezu auch dessen Aussage als Zeuge in ON 8, S.4).
Nach den erstinstanzlichen, insoweit im Berufungsverfahren nicht (vgl. ON 28, S.8) bekämpften Feststellungen könnte die Klägerin den Vorwurf des Vertragsbruchs - wenn überhaupt - nur gegen den Wohnungseigentümer erheben, weil dieser die Durchführung des an sich schon zustandegekommenen Kaufvertrags scheitern ließ. Daher könnte der gegen ihn bereits erworbene Provisionsanspruch dadurch auch gar nicht "verlorengegangen" sein. Es hat nämlich der Geschäftsherr (hier also der Wohnungseigentümer, der die Klägerin nach deren Behauptungen gleichfalls mit der Vertragsvermittlung beauftragte) zu beweisen, daß für die Vertragsaufhebung wichtige, nicht von seinem Verschulden umfaßte Gründe maßgebend waren. Er kann sich nicht ohneweiteres auf ein unberechtigtes Storno durch den Vertragspartner einlassen bzw. selbst ohne zureichenden Grund den Vertrag aufheben und auf diese Weise den Vermittler um seinen schon erworbenen Provisionsanspruch bringen, sondern hat dem Geschäftspartner gegenüber vielmehr seinen Rechtsstandpunkt - gegebenenfalls auch im Rechtsweg - durchzusetzen; auf eine Prozeßführung muß er sich nur dann nicht einlassen, wenn sie den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen könnte (HS 9775/9 uva). Daß das hier zuträfe, hat die Klägerin jedoch bisher nicht behauptet. Ist demnach die Klägerin gar nicht um ihren Provisionsanspruch gegen den Wohnungseigentümer gebracht worden, ist ihr - allerdings aus diesem Grunde - kein Schaden erwachsen. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, daß die Klägerin zwar den Beklagten auf Entrichtung der vereinbarten Käuferprovision, nicht aber auch den Wohnungseigentümer auf Zahlung der Verkäuferprovision in Anspruch nimmt, obschon sie auf dem Standpunkt steht, daß der Vertrag zustandegekommen ist und sie demgemäß gegen beide den vereinbarten Anspruch auf Provisionszahlung erworben hat.Nach den erstinstanzlichen, insoweit im Berufungsverfahren nicht vergleiche ON 28, S.8) bekämpften Feststellungen könnte die Klägerin den Vorwurf des Vertragsbruchs - wenn überhaupt - nur gegen den Wohnungseigentümer erheben, weil dieser die Durchführung des an sich schon zustandegekommenen Kaufvertrags scheitern ließ. Daher könnte der gegen ihn bereits erworbene Provisionsanspruch dadurch auch gar nicht "verlorengegangen" sein. Es hat nämlich der Geschäftsherr (hier also der Wohnungseigentümer, der die Klägerin nach deren Behauptungen gleichfalls mit der Vertragsvermittlung beauftragte) zu beweisen, daß für die Vertragsaufhebung wichtige, nicht von seinem Verschulden umfaßte Gründe maßgebend waren. Er kann sich nicht ohneweiteres auf ein unberechtigtes Storno durch den Vertragspartner einlassen bzw. selbst ohne zureichenden Grund den Vertrag aufheben und auf diese Weise den Vermittler um seinen schon erworbenen Provisionsanspruch bringen, sondern hat dem Geschäftspartner gegenüber vielmehr seinen Rechtsstandpunkt - gegebenenfalls auch im Rechtsweg - durchzusetzen; auf eine Prozeßführung muß er sich nur dann nicht einlassen, wenn sie den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen könnte (HS 9775/9 uva). Daß das hier zuträfe, hat die Klägerin jedoch bisher nicht behauptet. Ist demnach die Klägerin gar nicht um ihren Provisionsanspruch gegen den Wohnungseigentümer gebracht worden, ist ihr - allerdings aus diesem Grunde - kein Schaden erwachsen. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, daß die Klägerin zwar den Beklagten auf Entrichtung der vereinbarten Käuferprovision, nicht aber auch den Wohnungseigentümer auf Zahlung der Verkäuferprovision in Anspruch nimmt, obschon sie auf dem Standpunkt steht, daß der Vertrag zustandegekommen ist und sie demgemäß gegen beide den vereinbarten Anspruch auf Provisionszahlung erworben hat.
Im übrigen müßte der eingeklagte Ersatzanspruch der Klägerin auch deshalb verneint werden, weil dem Beklagten am Scheitern der Vertragsdurchführung kein Verschulden zur Last fällt. War er - durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verhalten - in einem Irrtum über die Ursache erheblicher Mängel der Wohnung befangen, als er mit dem Wohnungseigentümer über den Wohnungskauf handelseins wurde, so war er gewiß berechtigt, gemäß § 872 ABGB eine angemessene Vergütung zu verlangen; daß er die Vertragskorrektur möglicherweise in überhöhtem Umfang einforderte, kann ihm noch nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, weil sich das wahre Ausmaß der Vergütung letztlich erst im Prozeß und aufgrund der für den Laien kaum durchschaubaren relativen Berechnungsmethode ermitteln läßt.Im übrigen müßte der eingeklagte Ersatzanspruch der Klägerin auch deshalb verneint werden, weil dem Beklagten am Scheitern der Vertragsdurchführung kein Verschulden zur Last fällt. War er - durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verhalten - in einem Irrtum über die Ursache erheblicher Mängel der Wohnung befangen, als er mit dem Wohnungseigentümer über den Wohnungskauf handelseins wurde, so war er gewiß berechtigt, gemäß Paragraph 872, ABGB eine angemessene Vergütung zu verlangen; daß er die Vertragskorrektur möglicherweise in überhöhtem Umfang einforderte, kann ihm noch nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, weil sich das wahre Ausmaß der Vergütung letztlich erst im Prozeß und aufgrund der für den Laien kaum durchschaubaren relativen Berechnungsmethode ermitteln läßt.
Die Vorinstanzen haben das Ersatzbegehren der Klägerin somit zu Recht abgewiesen, sodaß deren außerordentlichen Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.