Mit Beschluß vom 27.August 1980, 1 Ob 645/80, stellte der Oberste Gerichtshof fest, daß das Revisionsverfahren zufolge des von den Beklagten beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG gestellten Antrages unterbrochen sei und nur über Antrag, dem die allenfalls ergehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Ablichtung anzuschließen sein werde, fortgesetzt werde.Mit Beschluß vom 27.August 1980, 1 Ob 645/80, stellte der Oberste Gerichtshof fest, daß das Revisionsverfahren zufolge des von den Beklagten beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138, Absatz eins, Litera a, B-VG gestellten Antrages unterbrochen sei und nur über Antrag, dem die allenfalls ergehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Ablichtung anzuschließen sein werde, fortgesetzt werde.
Der Verfassungsgerichtshof wies den von den Beklagten gestellten Antrag mit Beschluß vom 11.März 1981, VfSlg. 9060/1981, zurück, weil ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG nicht vorliege. Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 30.Juli 1987 den Antrag auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens.Der Verfassungsgerichtshof wies den von den Beklagten gestellten Antrag mit Beschluß vom 11.März 1981, VfSlg. 9060 aus 1981,, zurück, weil ein Kompetenzkonflikt im Sinne des Artikel 138, Absatz eins, Litera a, B-VG nicht vorliege. Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 30.Juli 1987 den Antrag auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens.
Gemäß Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 8 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 1983/135, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 502 ff ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zur Anwendung. Die Revision ist daher zulässig, ihr kommt aber Berechtigung nicht zu.Gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 1983/135, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Paragraphen 502, ff ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zur Anwendung. Die Revision ist daher zulässig, ihr kommt aber Berechtigung nicht zu.
Die Beklagten räumten ein (ON 5, S 3), daß sie ursprünglich den Erwerb von Wohnungseigentum beabsichtigten, sich jedoch im Klaren waren, daß die hiefür erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht zu erlangen sein werde; aus diesem Grunde wurde der als Mietvertrag bezeichnete Vertrag vom 19.Juni 1972 abgeschlossen. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, sie hätten damit Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten nur in jenem Umfang erwerben wollen, wie dies durch das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 gestattet war, so daß von einer Ungültigkeit dieses Rechtsgeschäftes keine Rede sein könne. Vertragsschließende Parteien, die bei ihren Absichten auf rechtliche Hindernisse stoßen können, wie Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil 169, ausführt, auf zweierlei Weise verfahren: Sie können ihre Absicht in der Hoffnung, daß sie verborgen bleibt, doch durchführen und, damit sie verborgen bleibt, ein anderes Geschäft vortäuschen (Scheingeschäft). Sie können aber auch das, was sie auf direktem Weg nicht erreichen würden, auf einem Umweg zu erreichen suchen (Umgehungsgeschäft). Die Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft kann im Einzelfall schwierig sein, zumal beide vielfach denselben Zweck verfolgen. Für das Scheingeschäft ist der fehlende Rechtsfolgewille kennzeichnend (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 916). Im vorliegenden Fall, in dem den Beklagten - wie noch auszuführen sein wird - eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wurde, könnte fraglich sein, ob nicht ohnehin der wahre Wille der Parteien auf die Verschaffung von Eigentum gerichtet war und der Vertrag vom 19.Juni 1972 nur dazu diente, diese Absicht zu verbergen; der Abschluß des Mietvertrages wäre dann nur vorgetäuscht. Daß die Parteien das abgeschlossene Geschäft tatsächlich nicht wollten und nur vortäuschten, ist aber nicht festgestellt; demnach scheidet dessen Beurteilung als Scheingeschäft aus. Für das Umgehungsgeschäft ist kennzeichnend, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen; anders ist aber der angestrebte Erfolg, die Umgehung des Gesetzes, nicht zu erreichen. Wollen die Parteien das Gesetz umgehen, sind sie gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse so zu manipulieren, daß der Sachverhalt dem Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann. Die Parteien versuchen, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen, durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen (JBl. 1975, 595; Gschnitzer in Klang, Kommentar2 IV/1, 425). Der Umstand, daß mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft kein Anspruch auf Eigentumsübertragung begründet wurde, stünde demnach der Annahme, daß trotzdem ein Umgehungsgeschäft vorliegt, nicht entgegen. Die Parteien, die die Verschaffung von Wohnungseigentum für unerreichbar hielten, begnügten sich mit einer Vertragsgestaltung, die in ihren Wirkungen der Eigentumsverschaffung möglichst nahekommt. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft verschaffte den Beklagten eine Rechtsstellung, die über jene eines Bestandnehmers weit hinausgeht. Der gegenständliche Vertrag wurde auf 99 Jahre unkündbar abgeschlossen, die Beklagten hatten den Mietzins in Form einer Vorauszahlung der Baukosten zu entrichten, ihre Forderung wurde auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt; es wurde ihnen auch das Verfügungsrecht über jene Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, unwiderruflich auf 99 Jahre übertragen, der Vermieter trat alle Ansprüche, die aus einer Veräußerung oder Belastung des Mietobjektes entstehen, unwiderruflich an die Beklagten ab, ein erzielter Kaufpreis hätte, unabhängig von der abgelaufenen Vertragszeit, den Beklagten zuzufließen. Darin konnte sicherlich der Versuch erblickt werden, den Beklagten durch die gewählte Ersatzlösung eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen.Die Beklagten räumten ein (ON 5, S 3), daß sie ursprünglich den Erwerb von Wohnungseigentum beabsichtigten, sich jedoch im Klaren waren, daß die hiefür erforderliche Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht zu erlangen sein werde; aus diesem Grunde wurde der als Mietvertrag bezeichnete Vertrag vom 19.Juni 1972 abgeschlossen. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, sie hätten damit Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten nur in jenem Umfang erwerben wollen, wie dies durch das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 gestattet war, so daß von einer Ungültigkeit dieses Rechtsgeschäftes keine Rede sein könne. Vertragsschließende Parteien, die bei ihren Absichten auf rechtliche Hindernisse stoßen können, wie Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil 169, ausführt, auf zweierlei Weise verfahren: Sie können ihre Absicht in der Hoffnung, daß sie verborgen bleibt, doch durchführen und, damit sie verborgen bleibt, ein anderes Geschäft vortäuschen (Scheingeschäft). Sie können aber auch das, was sie auf direktem Weg nicht erreichen würden, auf einem Umweg zu erreichen suchen (Umgehungsgeschäft). Die Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft kann im Einzelfall schwierig sein, zumal beide vielfach denselben Zweck verfolgen. Für das Scheingeschäft ist der fehlende Rechtsfolgewille kennzeichnend (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 916,). Im vorliegenden Fall, in dem den Beklagten - wie noch auszuführen sein wird - eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wurde, könnte fraglich sein, ob nicht ohnehin der wahre Wille der Parteien auf die Verschaffung von Eigentum gerichtet war und der Vertrag vom 19.Juni 1972 nur dazu diente, diese Absicht zu verbergen; der Abschluß des Mietvertrages wäre dann nur vorgetäuscht. Daß die Parteien das abgeschlossene Geschäft tatsächlich nicht wollten und nur vortäuschten, ist aber nicht festgestellt; demnach scheidet dessen Beurteilung als Scheingeschäft aus. Für das Umgehungsgeschäft ist kennzeichnend, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen; anders ist aber der angestrebte Erfolg, die Umgehung des Gesetzes, nicht zu erreichen. Wollen die Parteien das Gesetz umgehen, sind sie gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse so zu manipulieren, daß der Sachverhalt dem Gesetz nicht mehr unterstellt werden kann. Die Parteien versuchen, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen, durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen (JBl. 1975, 595; Gschnitzer in Klang, Kommentar2 IV/1, 425). Der Umstand, daß mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft kein Anspruch auf Eigentumsübertragung begründet wurde, stünde demnach der Annahme, daß trotzdem ein Umgehungsgeschäft vorliegt, nicht entgegen. Die Parteien, die die Verschaffung von Wohnungseigentum für unerreichbar hielten, begnügten sich mit einer Vertragsgestaltung, die in ihren Wirkungen der Eigentumsverschaffung möglichst nahekommt. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft verschaffte den Beklagten eine Rechtsstellung, die über jene eines Bestandnehmers weit hinausgeht. Der gegenständliche Vertrag wurde auf 99 Jahre unkündbar abgeschlossen, die Beklagten hatten den Mietzins in Form einer Vorauszahlung der Baukosten zu entrichten, ihre Forderung wurde auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt; es wurde ihnen auch das Verfügungsrecht über jene Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, unwiderruflich auf 99 Jahre übertragen, der Vermieter trat alle Ansprüche, die aus einer Veräußerung oder Belastung des Mietobjektes entstehen, unwiderruflich an die Beklagten ab, ein erzielter Kaufpreis hätte, unabhängig von der abgelaufenen Vertragszeit, den Beklagten zuzufließen. Darin konnte sicherlich der Versuch erblickt werden, den Beklagten durch die gewählte Ersatzlösung eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen.
Welche Rechtsfolgen der Abschluß eines Umgehungsgeschäftes nach sich zieht, ist nicht unbestritten. Ehrenzweig, System2 II/1, 162, weist darauf hin, das Gesetz könne ausdrücklich bestimmen, daß das Verbot nicht nur gegen das ausdrücklich untersagte, sondern ebenso auch gegen das Umgehungsgeschäft gerichtet ist, es könne sich dies aber auch kraft Analogieschlusses ergeben. Gschnitzer, Lehrbuch a.O.O. 195, hält das Umgehungsgeschäft, weil gegen den Gesetzeszweck verstoßend, für unerlaubt und daher ungültig. In Klang, Kommentar2 IV/1, 185, führt Gschnitzer aus, was gegen den Zweck des Gesetzes verstoße, unterliege dem Gesetz, auch wenn dessen Ausdrucksweise zu eng wäre; es sei jedoch Ungültigkeit des vorgehabten Geschäfts vorausgesetzt; wenn das Verbotsgesetz selbst nicht Nichtigkeit bewirke, tue es auch die Umgehung des Gesetzes nicht (a.a.O. 186). Koziol-Welser, Grundriß7 I 133, vertreten die Ansicht, daß die umgangene Norm, dh jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden sei, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Nach Krejci in Rummel, ABGB, Rz 37 zu § 879, ist es eine Frage der Grenzen des Normzweckes, ob und inwieweit ein Gesetzesverbot auch für Rechtsgeschäfte gilt, die gegen das Verbot zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" verstoßen, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln. Die letztgenannten Autoren vertreten demnach nicht die Ansicht, das Umgehungsgeschäft sei von vornherein nichtig. Gegen die Annahme einer solchen Rechtsfolge spricht auch, daß das Umgehungsgeschäft nicht strenger sanktioniert sein kann als das Geschäft, das mit dem Umgehungsgeschäft vermieden werden sollte. Nur dann, wenn die umgangene Norm ein Rechtsgeschäft mit Nichtigkeit bedroht, muß dies, soll der Gesetzeszweck nicht vereitelt werden, auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Wenn aber, wie hier das umgangene Geschäft nicht nichtig, sondern bis zur Versagung der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde nur aufschiebend unwirksam ist, muß dies auch für das Umgehungsgeschäft gelten (so 5 Ob 672/79). Es ist daher zu weitgehend, wenn in der Rechtsprechung (vgl. JBl. 1980, 430; MietSlg. 31.096; SZ 46/124) der Standpunkt vertreten würde, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig. Es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (7 Ob 552/87).Welche Rechtsfolgen der Abschluß eines Umgehungsgeschäftes nach sich zieht, ist nicht unbestritten. Ehrenzweig, System2 II/1, 162, weist darauf hin, das Gesetz könne ausdrücklich bestimmen, daß das Verbot nicht nur gegen das ausdrücklich untersagte, sondern ebenso auch gegen das Umgehungsgeschäft gerichtet ist, es könne sich dies aber auch kraft Analogieschlusses ergeben. Gschnitzer, Lehrbuch a.O.O. 195, hält das Umgehungsgeschäft, weil gegen den Gesetzeszweck verstoßend, für unerlaubt und daher ungültig. In Klang, Kommentar2 IV/1, 185, führt Gschnitzer aus, was gegen den Zweck des Gesetzes verstoße, unterliege dem Gesetz, auch wenn dessen Ausdrucksweise zu eng wäre; es sei jedoch Ungültigkeit des vorgehabten Geschäfts vorausgesetzt; wenn das Verbotsgesetz selbst nicht Nichtigkeit bewirke, tue es auch die Umgehung des Gesetzes nicht (a.a.O. 186). Koziol-Welser, Grundriß7 römisch eins 133, vertreten die Ansicht, daß die umgangene Norm, dh jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden sei, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Nach Krejci in Rummel, ABGB, Rz 37 zu Paragraph 879,, ist es eine Frage der Grenzen des Normzweckes, ob und inwieweit ein Gesetzesverbot auch für Rechtsgeschäfte gilt, die gegen das Verbot zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" verstoßen, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln. Die letztgenannten Autoren vertreten demnach nicht die Ansicht, das Umgehungsgeschäft sei von vornherein nichtig. Gegen die Annahme einer solchen Rechtsfolge spricht auch, daß das Umgehungsgeschäft nicht strenger sanktioniert sein kann als das Geschäft, das mit dem Umgehungsgeschäft vermieden werden sollte. Nur dann, wenn die umgangene Norm ein Rechtsgeschäft mit Nichtigkeit bedroht, muß dies, soll der Gesetzeszweck nicht vereitelt werden, auch für das Umgehungsgeschäft gelten. Wenn aber, wie hier das umgangene Geschäft nicht nichtig, sondern bis zur Versagung der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde nur aufschiebend unwirksam ist, muß dies auch für das Umgehungsgeschäft gelten (so 5 Ob 672/79). Es ist daher zu weitgehend, wenn in der Rechtsprechung vergleiche JBl. 1980, 430; MietSlg. 31.096; SZ 46/124) der Standpunkt vertreten würde, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig. Es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (7 Ob 552/87).
Es ist dann aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß auch ein Umgehungsgeschäft, das nach der wahren Absicht der Vertragsparteien nicht nichtig, sondern genehmigungsbedürftig ist, in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe ist, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, daß es dennoch keiner Genehmigung bedarf. Daran ändert nichts, daß die Vertragsparteien nach ihren Intentionen eine Befassung der Grundverkehrsbehörden gerade vermeiden wollten, denn nichts hinderte diese Behörden, dennoch ein Umgehungsgeschäft anzunehmen und es so zu behandeln, wie es in Wahrheit beabsichtigt war. Es blieb aber ihnen überlassen, den Vertrag zu genehmigen oder ein Umgehungsgeschäft nicht anzunehmen und den Vertrag nicht als bewilligungspflichtig anzunehmen. Mangels Befassung der Grundverkehrsbehörden war es im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch offen, wie die Grundverkehrsbehörden entscheiden würden. Damit war aber die Frage der Nichtigkeit des Vertrages noch in Schwebe und die Klage daher zumindest verfrüht eingebracht. Wie richtig die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, zeigte die inzwischen aktenkundig gewordene weitere Entwicklung. Nach dieser Aktenlage wurde inzwischen der von den Beklagten abgeschlossene Vertrag der Grundverkehrsbehörde Innsbruck-Stadt zur Genehmigung vorgelegt, die mit Bescheid vom 9. Juni 1980, I-2553/1980, ausgesprochen hat, daß dieser Vertrag keiner Genehmigung bedarf. Wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.November 1985, B 521/82-11, ergibt, gab die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 3.August 1982 der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Die Grundverkehrsbehörden erblickten also in dem von den Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäft keine Umgehung der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und verneinten demnach dessen Genehmigungsbedürftigkeit. Es steht damit fest, daß der abgeschlossene Vertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte und daher von Anfang an voll wirksam war.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.