Die klagende Partei begehrte einen Betrag von 29 635.40 S samt Anhang mit der Begründung, der Beklagte habe mit Kaufvertrag vom 25. November 1974 von Stefan S einen gebrauchten Traktor David Brown 990 und den Preis von 80 000 S erworben; der Traktor sei ihm am 7. Feber 1975 übergeben worden. Stefan S habe die Kaufpreisrestforderung in Höhe des Klagsbetrages an die klagende Partei abgetreten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, sowohl Stefan S als auch Franz K, der die Vertragsverhandlungen geführt habe, hätten ihm zugesagt, daß der Traktor in Ordnung, d. h. fahrbereit sei. Tatsächlich habe sich aber herausgestellt, daß die Lager und Zahnräder schadhaft seien. Für diesen geheimen Mangel habe die klagende Partei einzustehen. Die Kosten der Mängelbehebung erreichten den Klagsbetrag, so daß er weitere Zahlungen nicht mehr zu leisten habe.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten im Sinne des Klagebegehrens schuldig und stellte im wesentlichen fest:
Der Beklagte, der sich für den Ankauf eines Traktors interessierte, wurde von Franz K auf den gegenständlichen Traktor (Baujahr 1966) des Stefan S, der vom Schwiegersohn des Stefan S, Ernst L, der Genossenschaft H zur Verkaufsvermittlung übergeben worden war, hingewiesen. In Anwesenheit des Friedrich T, des Markus M und des Franz K wurde der Traktor vom Beklagten besichtigt. Die Zugmaschine wurde, nachdem eine starke Batterie angeschlossen worden war, gestartet, in Bewegung gesetzt und die Hydraulik ausprobiert. Im Zuge der Besichtigung wurde an der Hydraulik eine Leckstelle festgestellt und dem Beklagten versprochen, diese Leckstelle abzudichten; ebenso wurde ihm die Ausstattung mit einer neuen Batterie und die Anbringung neuer Heckseitenteile versprochen. Während dieser ersten Besichtigung lief der Motor nur zirka zehn Minuten, da kein Kühlwasser eingefüllt war. Dem Beklagten wurde vor den Anwesenden versichert, daß der Traktor in Ordnung sei. Ab der Zeit, in der der Traktor von der klagenden Partei zur Verkaufsvermittlung übernommen worden war, wurde er mehrfach in Betrieb genommen. Markus M benützte den Traktor, um mit dem Frontlader Schotter zu schieben, ebenso fuhr Josef T zirka eine halbe Stunde mit dem Traktor, da er selbst die Absicht hatte, einen Traktor zu erwerben. Beide konnten keine Schäden feststellen, weil sie keine längere Strecke mit Schaltvorgängen gefahren waren. Kurze Zeit nach der Besichtigung wurde in den Räumen des Beklagten die Kaufvereinbarung geschlossen. Der zum Teil vorgedruckte und von Stefan S als Verkäufer bereits unterfertigte Vertragstext wurde von Franz K handschriftlich ergänzt und vom Beklagten unterschrieben.
Die beiden letzten Sätze der Vereinbarung lauten: "Beide Partner verpflichten sich, keine wie immer gearteten Forderungen nach Besichtigung des Fahrzeuges und Unterfertigung der Kaufvereinbarung geltend zu machen. Es wird keine Garantie und nachträgliche Vergütung geleistet." Dem Beklagten gegenüber wurde stets versichert, daß der Traktor in Ordnung sei. Im März 1975 wurde der Traktor vom Beklagten durch einen bei ihm beschäftigten Traktorfahrer Johann A erstmals verwendet. Es handelte sich dabei um eine längere Fahrt, bei der der Traktorfahrer ein singendes Geräusch im Getriebe feststellte und Schaltschwierigkeiten hatte. A vermutete einen Getriebedefekt und äußerte dies auch dem Beklagten gegenüber. Nach ein bis zwei Wochen fuhr A abermals mit dem Traktor, wobei dieselben Schwierigkeiten auftraten, weshalb das Fahrzeug zum Mechaniker Franz G gebracht wurde. Dort wurde festgestellt, daß die Nebenwelle defekt und die Hauptwelle sowie die Zahnräder stark abgenützt waren. Die Schwergängigkeit des Schaltvorganges mußte auffallen und war ein erkennbarer Hinweis auf den Getriebeschaden. Mit Schreiben vom 22. April 1975 forderte der Beklagte die klagende Partei auf, bis 2. Mai 1975 zu erklären, in welcher Weise der Schaden behoben werden soll. Die klagende Partei erwiderte, daß sie aus diesem Kauf keinerlei Entschädigung übernehmen könne. Mit Schreiben vom 26. Mai 1975 räumte der Beklagtenvertreter der klagenden Partei eine Nachfrist bis 2. Juni 1975 mit dem Bemerken ein, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Traktor im Sinne des beigefügten Kostenvoranschlages repariert und nur der sich erübrigende Restbetrag an die klagende Partei überwiesen werde.
Das Erstgericht ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß im vorliegenden Fall kein geheimer Mangel vorliege, weil der Mangel am Getriebe bei Durchführung einer Probefahrt hätte erkannt werden können. Geheim seien nur jene Mängel, die nur von einem Fachmann erkannt werden können. Für einen offenkundigen Mangel sei aber Gewähr nicht zu leisten.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des angefochtenen Urteils und lehnte es ab, eine Feststellung des Inhalts zu treffen, der Traktor sei im Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung und funktionstüchtig gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Vereinbarung im Kaufvertrag, wonach nach Besichtigung des Fahrzeuges keine wie immer gearteten Forderungen von beiden Teilen geltend gemacht werden können und keine Garantie und nachträgliche Vergütung geleistet werde, beinhalte zwar einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 929 ABGB, doch würden verborgene Mängel hievon nicht erfaßt. Die vereinbarte Ausschlußklausel habe sich auch nur auf solche Mängel beziehen können, die bei der Besichtigung erkennbar waren. Ein Verzicht auf die Geltendmachung geheimer Mängel müsse in einer Form bedungen werden, die jeden Zweifel ausschließe, daß der Käufer in voller Kenntnis einer unwahren Zusage und auch für den Fall des Bestehens verborgener Mängel auf jede Gewährleistung verzichten wollte. Ein Getriebeschaden sei nun entgegen der Auffassung des Erstgerichtes als verborgener Mangel zu werten, zumal ein solcher Schaden in seinem gesamten Umfang erst durch fachgerechte Zerlegung des Getriebes festgestellt werden könne. Es habe sich auch im vorliegenden Fall ergeben, daß die Zeugen, die den Traktor kurz vor der Übergabe in Verwendung nahmen, nichts von einem Getriebeschaden bemerkten, und daß sich erst bei einer längeren Fahrt macht Schaltvorgängen, wie sie vom Traktorführer des Beklagten durchgeführt worden sei, Hinweise auf den Getriebedefekt ergaben. Es könne nun entgegen der Meinung des Erstgerichtes dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß er sich mit einer kurzen Vor- und Rückwärtsfahrt und mit einer oberflächlichen Besichtigung des Traktors begnügte und im übrigen den Zusagen des Franz K, der Traktor sei einwandfrei in Ordnung, vertraute. Franz K sei dem Beklagten schon seit Jahren bekannt und habe mit ihm wiederholt Geschäfte getätigt. Der Traktor habe sich nun auch entgegen der Zusage, es sei alles in Ordnung, nicht als einsatzfähig erwiesen, weil er einen schweren Getriebeschaden hatte. Für diesen Mangel habe die klagende Partei einzustehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handle, weil der Beklagte nach den gemachten Zusagen mit einem noch funktionstüchtigen, wenn auch bereits abgenützten Getriebe rechnen durfte. Der Beklagte habe sich nun bei Geltendmachung seines Gewährleistungsanspruches für die Verbesserung der Sache entschieden. Der als gegeben anzunehmende Gewährleistungsanspruch berechtigte ihn, die Verbesserungskosten der geltend gemachten Klagsforderung einredeweise entgegenzustellen, so daß die Klagsforderung nur insoweit gerechtfertigt sein könne, als sie die dem Beklagten zustehenden Verbesserungskosten übersteige. Im vorliegenden Fall sei für die Getriebereparatur vom Beklagten der Betrag von 29 636.40 S bezahlt worden; es sei aber ein völlig neues Getriebe in den Traktor eingebaut worden, so daß dem Beklagten auch ein Vorteil in Form einer Werterhöhung des Traktors zugekommen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung müsse sich der Beklagte im vorliegenden Fall einen Abzug von den geltend gemachten Verbesserungskosten gefallen lassen. Das Ausmaß dieses Abzuges werde sich an der durch den Einbau des neuen Getriebes bedingten Werterhöhung gegenüber dem Traktor mit einem alten Getriebe - unter der Annahme, daß dieses funktionstüchtig und normal abgenützt sei - zu orientieren haben. Genauere Feststellungen in dieser Richtung seien von einem Sachverständigen zu treffen; dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des angefochtenen Urteils und lehnte es ab, eine Feststellung des Inhalts zu treffen, der Traktor sei im Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung und funktionstüchtig gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Vereinbarung im Kaufvertrag, wonach nach Besichtigung des Fahrzeuges keine wie immer gearteten Forderungen von beiden Teilen geltend gemacht werden können und keine Garantie und nachträgliche Vergütung geleistet werde, beinhalte zwar einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche im Sinne des Paragraph 929, ABGB, doch würden verborgene Mängel hievon nicht erfaßt. Die vereinbarte Ausschlußklausel habe sich auch nur auf solche Mängel beziehen können, die bei der Besichtigung erkennbar waren. Ein Verzicht auf die Geltendmachung geheimer Mängel müsse in einer Form bedungen werden, die jeden Zweifel ausschließe, daß der Käufer in voller Kenntnis einer unwahren Zusage und auch für den Fall des Bestehens verborgener Mängel auf jede Gewährleistung verzichten wollte. Ein Getriebeschaden sei nun entgegen der Auffassung des Erstgerichtes als verborgener Mangel zu werten, zumal ein solcher Schaden in seinem gesamten Umfang erst durch fachgerechte Zerlegung des Getriebes festgestellt werden könne. Es habe sich auch im vorliegenden Fall ergeben, daß die Zeugen, die den Traktor kurz vor der Übergabe in Verwendung nahmen, nichts von einem Getriebeschaden bemerkten, und daß sich erst bei einer längeren Fahrt macht Schaltvorgängen, wie sie vom Traktorführer des Beklagten durchgeführt worden sei, Hinweise auf den Getriebedefekt ergaben. Es könne nun entgegen der Meinung des Erstgerichtes dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß er sich mit einer kurzen Vor- und Rückwärtsfahrt und mit einer oberflächlichen Besichtigung des Traktors begnügte und im übrigen den Zusagen des Franz K, der Traktor sei einwandfrei in Ordnung, vertraute. Franz K sei dem Beklagten schon seit Jahren bekannt und habe mit ihm wiederholt Geschäfte getätigt. Der Traktor habe sich nun auch entgegen der Zusage, es sei alles in Ordnung, nicht als einsatzfähig erwiesen, weil er einen schweren Getriebeschaden hatte. Für diesen Mangel habe die klagende Partei einzustehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handle, weil der Beklagte nach den gemachten Zusagen mit einem noch funktionstüchtigen, wenn auch bereits abgenützten Getriebe rechnen durfte. Der Beklagte habe sich nun bei Geltendmachung seines Gewährleistungsanspruches für die Verbesserung der Sache entschieden. Der als gegeben anzunehmende Gewährleistungsanspruch berechtigte ihn, die Verbesserungskosten der geltend gemachten Klagsforderung einredeweise entgegenzustellen, so daß die Klagsforderung nur insoweit gerechtfertigt sein könne, als sie die dem Beklagten zustehenden Verbesserungskosten übersteige. Im vorliegenden Fall sei für die Getriebereparatur vom Beklagten der Betrag von 29 636.40 S bezahlt worden; es sei aber ein völlig neues Getriebe in den Traktor eingebaut worden, so daß dem Beklagten auch ein Vorteil in Form einer Werterhöhung des Traktors zugekommen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung müsse sich der Beklagte im vorliegenden Fall einen Abzug von den geltend gemachten Verbesserungskosten gefallen lassen. Das Ausmaß dieses Abzuges werde sich an der durch den Einbau des neuen Getriebes bedingten Werterhöhung gegenüber dem Traktor mit einem alten Getriebe - unter der Annahme, daß dieses funktionstüchtig und normal abgenützt sei - zu orientieren haben. Genauere Feststellungen in dieser Richtung seien von einem Sachverständigen zu treffen; dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der klagenden Partei nicht Folge.