Aus der Begründung:
Gemäß § 391 Abs. 2 EO. hat das Gericht, wenn die einstweilige Verfügung vor Einbringung des Prozesses bewilligt wird, für die Einbringung der Klage eine Frist zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die Bestimmung des § 391 Abs. 2 EO. verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Zeit einzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird. Die gefährdete Partei hat daher, um zu verhindern, daß die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen eintrete, die Klage rechtzeitig einzubringen und den Nachweis dieser Klagseinbringung dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, zu erbringen.Gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO. hat das Gericht, wenn die einstweilige Verfügung vor Einbringung des Prozesses bewilligt wird, für die Einbringung der Klage eine Frist zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 2, EO. verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Zeit einzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird. Die gefährdete Partei hat daher, um zu verhindern, daß die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen eintrete, die Klage rechtzeitig einzubringen und den Nachweis dieser Klagseinbringung dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, zu erbringen.
Dieser Nachweis ist deshalb notwendig, weil die Folgen der versäumten Frist zur Rechtfertigung von selbst gemäß § 145 Abs. 1 ZPO., § 78 EO. eintreten, denn der Eintritt der Rechtsfolgen der Fristversäumung wird in dieser Gesetzesstelle nicht von einem auf Aufhebung der Verfügung wegen Versäumung der Rechtfertigungsfrist gerichteten Antrag abhängig gemacht, sondern es ist die einstweilige Verfügung nach Ablauf der Frist von Amts wegen aufzuheben (Neumann - Lichtblau, 3. Aufl., S. 1246 ff.).Dieser Nachweis ist deshalb notwendig, weil die Folgen der versäumten Frist zur Rechtfertigung von selbst gemäß Paragraph 145, Absatz eins, ZPO., Paragraph 78, EO. eintreten, denn der Eintritt der Rechtsfolgen der Fristversäumung wird in dieser Gesetzesstelle nicht von einem auf Aufhebung der Verfügung wegen Versäumung der Rechtfertigungsfrist gerichteten Antrag abhängig gemacht, sondern es ist die einstweilige Verfügung nach Ablauf der Frist von Amts wegen aufzuheben (Neumann - Lichtblau, 3. Aufl., S. 1246 ff.).
Daher kann nur der Nachweis der eingebrachten Klage die von selbst eingetretenen Rechtsfolgen, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, verhindern. Nicht die Tatsache der Einbringung der Klage genügt also, um den Eintritt der Rechtsfolgen des § 391 Abs. 2 hintanzuhalten, sondern allein durch den Nachweis der Klagseinbringung gegenüber dem Gerichte, das die einstweilige Verfügung bewilligt hat, wird die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hintangehalten (Neumann - Lichtblau, S. 1271, SZ. II/124).Daher kann nur der Nachweis der eingebrachten Klage die von selbst eingetretenen Rechtsfolgen, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, verhindern. Nicht die Tatsache der Einbringung der Klage genügt also, um den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 391, Absatz 2, hintanzuhalten, sondern allein durch den Nachweis der Klagseinbringung gegenüber dem Gerichte, das die einstweilige Verfügung bewilligt hat, wird die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hintangehalten (Neumann - Lichtblau, S. 1271, SZ. II/124).
Die mit dieser Rechtsansicht in Widerspruch stehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XII/252 kann aus den obigen Gründen nicht aufrecht erhalten werden.
Da im gegenständlichen Falle ein Nachweis der Klagseinbringung innerhalb der gemäß § 391 Abs. 2 EO. gesetzten richterlichen Frist nicht erbracht wurde, hat das Erstgericht die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen mit Recht verfügt.Da im gegenständlichen Falle ein Nachweis der Klagseinbringung innerhalb der gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO. gesetzten richterlichen Frist nicht erbracht wurde, hat das Erstgericht die Aufhebung der einstweiligen Maßnahmen mit Recht verfügt.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.