Rechtssatz RS0005578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005578
Geschäftszahl
1Ob658/51; 1Ob283/52; 4Ob303/78; 8Ob590/78
Entscheidungsdatum
08.11.1978
Rechtssatz
Die nach § 391 Abs 2 EO bestimmte Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist fruchtlos verstrichen, wenn die Einbringung dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, nicht fristgerecht nachgewiesen wurde, falls ein Auftrag hiezu erteilt worden war, mag die Klage oder der Exekutionsantrag auch tatsächlich fristgerecht eingebracht worden sein (entgegen SZ 12/252).Die nach Paragraph 391, Absatz 2, EO bestimmte Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist fruchtlos verstrichen, wenn die Einbringung dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, nicht fristgerecht nachgewiesen wurde, falls ein Auftrag hiezu erteilt worden war, mag die Klage oder der Exekutionsantrag auch tatsächlich fristgerecht eingebracht worden sein (entgegen SZ 12/252).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 658/51
Entscheidungstext OGH 26.09.1951 1 Ob 658/51
SZ 24/240
- 1 Ob 283/52
Entscheidungstext OGH 26.03.1952 1 Ob 283/52
Beisatz: Ein Verschulden des Sicherungswerbers an der Erwirkung der
einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich. Die Ersatzpflicht
besteht auch dann, wenn die gefährdete Partei in der Zwischenzeit im
Rechtfertigungsprozeß obsiegt hat. (T1)
- 4 Ob 303/78
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 303/78
Auch; ÖBl 1978,77 = SZ 51/13
- 8 Ob 590/78
Entscheidungstext OGH 08.11.1978 8 Ob 590/78
Vgl; SZ 51/153
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005578
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0010OB00658_5100000_001