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Entscheidung 8 Ob 590/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob590/78

Entscheidungsdatum

08.11.1978

Kopf

SZ 51/153

Spruch

Der gefährdeten Partei fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung, die nach fruchtlosem Verstreichen der für die Rechtfertigungsklage gesetzten Frist aufzuheben ist

OGH 8. November 1978, 8 Ob 590/78 (LGfZRS Wien 46 R 511/78; BG Innere Stadt Wien 33 C 809/78)

Text

Mit der am 7. Juni 1978 beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage begehrt die dort klagende D W M Ges. m. b. H. und Co. KG - im folgenden kurz D KG genannt - von der dort beklagten H P-Z- und M-Warenfabrik AG - im folgenden kurz H AG genannt - die Bezahlung von 366 000 S samt Anhang. Die H AG sei auf Grund eines zu dg. 15 Cg 40/76 abgeschlossenen Vergleiches verpflichtet, ihr Patronen von näher definierter Beschaffenheit in vier Teillieferungen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember 1978 zu liefern. Infolge unbehebbarer Mängel begehre die D KG die Wandlung der ersten Teillieferung und die Rückzahlung des dafür im Wege des Bankakkreditivs entrichteten Betrages von 366 000 S. Zugleich mit dieser Klage beantragte die D KG, mittels einstweiliger Verfügung, einerseits der H AG zu verbieten, die in der vorerwähnten Liefervereinbarung vorgesehenen weiteren Teillieferungen vorzunehmen, und andererseits der C-Bank zu verbieten, aus dem eröffneten Akkreditiv über den Betrag von maximal 1 361 664 S an die H AG Zahlung zu leisten. Nach Klagsausdehnung um 366 000 S samt Anhang hinsichtlich der zweiten Teillieferung modifizierte die D KG die in der einstweiligen Verfügung begehrten Verbote auf die beiden noch ausstehenden Teillieferungen.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 24. Juli 1978 überwies das Handelsgericht Wien den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im wesentlichen mit folgender Begründung: Gegenstand der Klage sei bloß die Rückzahlung der bereits für die beiden ersten Lieferungen geleisteten Zahlungen, dies aus dem Rechtsgrund einer insoweit erfolgten Wandelung. Die beantragte einstweilige Verfügung beziehe sich hingegen auf die Vornahme der weiteren Lieferungen aus dem insofern aufrechten Vertrag und deren Bezahlung. Sie diene somit eindeutig nicht der Sicherung des klagsgegenständlichen Anspruches. Damit stehe aber fest, daß durch die beantragte einstweilige Verfügung auch nicht in Ansehung der Hauptsache im Sinne der Bestimmung des Paragraph 387, Absatz 1 EO eine Verfügung getroffen werden solle. Die Zuständigkeit für den Antrag auf Erlassung der gegenständlichen einstweiligen Verfügung richtet sich daher nach Paragraph 387, Absatz 2, EO.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bewilligte hierauf die, beantragte einstweilige Verfügung unter Anordnung einer Frist für die Rechtfertigungsklage und setzte sie nach Erlag einer Sicherheitsleistung von 300 000 S sofort in Vollzug. Infolge Rekurses der H AG als Antragsgegner änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Sicherungsantrages ab.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwerde voraus. Nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf die Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz. Fehlt es am Rechtsschutzinteresse, so ist das Rechtsmittel unzulässig (ÖRZ 1974/21, S.47; 3 Ob 141/78 u. v. a.; Fasching römisch vier, 13; Heller - Berger - Stix 648; Pollak, System[2], 576). Das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 78, EO) gar nicht angefochten werden kann, reicht zur Annahme der Zulässigkeit eines Rekurses nicht aus (SZ 37/84; 3 Ob 141/78 u. v. a.).

Die Anwendung der dargelegten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels Rechtsschutzinteresses.

Der gegenständliche Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung, der vom Handelsgericht Wien rechtskräftig an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen wurde, ist als ein vor Einleitung eines Prozesses zur Durchsetzung des zu sichernden Anspruches erhobener Sicherungsantrag anzusehen. Das Erstgericht mußte daher gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO für die Einbringung der Rechtfertigungsklage der gefährdeten Partei eine angemessene Frist bestimmen, welcher Verpflichtung das Erstgericht nachgekommen ist. Diese Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist im vorliegenden Fall am 28. Feber 1978 fruchtlos abgelaufen vergleiche SZ 24/240 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2849). Dies bildet einen Sachverhalt, der jedenfalls auf Antrag oder von Amts wegen zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen muß (EvBl. 1965/10; 4 Ob 303/78 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2848). Damit aber kann der Rechtsmittelwerberin ein Rechtsschutzinteresse an der meritorischen Erledigung ihres Revisionsrekurses nicht mehr zugebilligt werden. In seiner Entscheidung 3 Ob 141/78 hat der OGH ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Frage, ob der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen ist, im Hinblick darauf verneint, daß der Vollzug der bewilligten Exekution zwischenzeitig unzulässig geworden war. In seinen Entscheidungen SZ 42/73, 6 Ob 539/77, 4 Ob 379/77, 4 Ob 306/78, 3 Ob 636/78 hat der OGH mangels Beschwerde die sachliche Überprüfung einer einstweiligen Verfügung aus der Erwägung abgelehnt, daß diese wegen Fristablaufes nicht mehr vollzogen werden dürfe. In seiner Entscheidung 4 Ob 365/75 hat der OGH der gefährdeten Partei das Rechtsschutzinteresse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung aberkannt, weil sie ihre Klage betreffend den zu sichernden Anspruch zwischenzeitig zurückgezogen hatte. Gleiches hat zu gelten, wenn die gefährdete Partei die entsprechende Klage - wie vorliegend - nicht erhoben hat. Der gefährdeten Partei muß das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung versagt werden, die nach fruchtlosem Verstreichen der für die Rechtfertigungsklage gesetzten Frist im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls aufzuheben ist.

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei war daher zurückzuweisen, in welchem Sinne der OGH auch in seiner, in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 4 Ob 342/78 vorgegangen ist.

Anmerkung

Z51153 8Ob590.78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0080OB00590.78.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19781108_OGH0002_0080OB00590_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002396 Rechtssatz 12.06.1964Zivilrecht
Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
RS0002455 Rechtssatz 08.11.1978Zivilrecht
Der gefährdeten Partei muß das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung versagt werden, die nach fruchtlosem Verstreichen der für die Rechtfertigungsklage gesetzten Frist aufzuheben ist.
RS0005578 Rechtssatz 26.09.1951Zivilrecht
Die nach § 391 Abs 2 EO bestimmte Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist fruchtlos verstrichen, wenn die Einbringung dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, nicht fristgerecht nachge …
RS0005655 Rechtssatz 07.02.1978Zivilrecht
Der Umstand, daß die Klage nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingebracht wurde, bildet einen Sachverhalt, der zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen muß.
RS0005824 Rechtssatz 07.05.1969Zivilrecht
Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Frist des § 396 EO ist auch versäumt, wenn die gefährd …
RS0041746 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Der Kläger kann sich durch …