Aus der Begründung:
Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwerde voraus. Nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf die Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz. Fehlt es am Rechtsschutzinteresse, so ist das Rechtsmittel unzulässig (ÖRZ 1974/21, S.47; 3 Ob 141/78 u. v. a.; Fasching IV, 13; Heller - Berger - Stix 648; Pollak, System[2], 576). Das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein gemäß § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO (§ 78 EO) gar nicht angefochten werden kann, reicht zur Annahme der Zulässigkeit eines Rekurses nicht aus (SZ 37/84; 3 Ob 141/78 u. v. a.).Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwerde voraus. Nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf die Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz. Fehlt es am Rechtsschutzinteresse, so ist das Rechtsmittel unzulässig (ÖRZ 1974/21, S.47; 3 Ob 141/78 u. v. a.; Fasching römisch vier, 13; Heller - Berger - Stix 648; Pollak, System[2], 576). Das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz, die für sich allein gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 78, EO) gar nicht angefochten werden kann, reicht zur Annahme der Zulässigkeit eines Rekurses nicht aus (SZ 37/84; 3 Ob 141/78 u. v. a.).
Die Anwendung der dargelegten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels Rechtsschutzinteresses.
Der gegenständliche Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung, der vom Handelsgericht Wien rechtskräftig an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen wurde, ist als ein vor Einleitung eines Prozesses zur Durchsetzung des zu sichernden Anspruches erhobener Sicherungsantrag anzusehen. Das Erstgericht mußte daher gemäß § 391 Abs. 2 EO für die Einbringung der Rechtfertigungsklage der gefährdeten Partei eine angemessene Frist bestimmen, welcher Verpflichtung das Erstgericht nachgekommen ist. Diese Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist im vorliegenden Fall am 28. Feber 1978 fruchtlos abgelaufen (vgl. SZ 24/240 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2849). Dies bildet einen Sachverhalt, der jedenfalls auf Antrag oder von Amts wegen zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen muß (EvBl. 1965/10; 4 Ob 303/78 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2848). Damit aber kann der Rechtsmittelwerberin ein Rechtsschutzinteresse an der meritorischen Erledigung ihres Revisionsrekurses nicht mehr zugebilligt werden. In seiner Entscheidung 3 Ob 141/78 hat der OGH ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Frage, ob der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen ist, im Hinblick darauf verneint, daß der Vollzug der bewilligten Exekution zwischenzeitig unzulässig geworden war. In seinen Entscheidungen SZ 42/73, 6 Ob 539/77, 4 Ob 379/77, 4 Ob 306/78, 3 Ob 636/78 hat der OGH mangels Beschwerde die sachliche Überprüfung einer einstweiligen Verfügung aus der Erwägung abgelehnt, daß diese wegen Fristablaufes nicht mehr vollzogen werden dürfe. In seiner Entscheidung 4 Ob 365/75 hat der OGH der gefährdeten Partei das Rechtsschutzinteresse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung aberkannt, weil sie ihre Klage betreffend den zu sichernden Anspruch zwischenzeitig zurückgezogen hatte. Gleiches hat zu gelten, wenn die gefährdete Partei die entsprechende Klage - wie vorliegend - nicht erhoben hat. Der gefährdeten Partei muß das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung versagt werden, die nach fruchtlosem Verstreichen der für die Rechtfertigungsklage gesetzten Frist im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls aufzuheben ist.Der gegenständliche Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung, der vom Handelsgericht Wien rechtskräftig an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen wurde, ist als ein vor Einleitung eines Prozesses zur Durchsetzung des zu sichernden Anspruches erhobener Sicherungsantrag anzusehen. Das Erstgericht mußte daher gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO für die Einbringung der Rechtfertigungsklage der gefährdeten Partei eine angemessene Frist bestimmen, welcher Verpflichtung das Erstgericht nachgekommen ist. Diese Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist im vorliegenden Fall am 28. Feber 1978 fruchtlos abgelaufen vergleiche SZ 24/240 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2849). Dies bildet einen Sachverhalt, der jedenfalls auf Antrag oder von Amts wegen zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen muß (EvBl. 1965/10; 4 Ob 303/78 u. a.; Heller - Berger - Stix, 2848). Damit aber kann der Rechtsmittelwerberin ein Rechtsschutzinteresse an der meritorischen Erledigung ihres Revisionsrekurses nicht mehr zugebilligt werden. In seiner Entscheidung 3 Ob 141/78 hat der OGH ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Frage, ob der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen ist, im Hinblick darauf verneint, daß der Vollzug der bewilligten Exekution zwischenzeitig unzulässig geworden war. In seinen Entscheidungen SZ 42/73, 6 Ob 539/77, 4 Ob 379/77, 4 Ob 306/78, 3 Ob 636/78 hat der OGH mangels Beschwerde die sachliche Überprüfung einer einstweiligen Verfügung aus der Erwägung abgelehnt, daß diese wegen Fristablaufes nicht mehr vollzogen werden dürfe. In seiner Entscheidung 4 Ob 365/75 hat der OGH der gefährdeten Partei das Rechtsschutzinteresse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung aberkannt, weil sie ihre Klage betreffend den zu sichernden Anspruch zwischenzeitig zurückgezogen hatte. Gleiches hat zu gelten, wenn die gefährdete Partei die entsprechende Klage - wie vorliegend - nicht erhoben hat. Der gefährdeten Partei muß das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung versagt werden, die nach fruchtlosem Verstreichen der für die Rechtfertigungsklage gesetzten Frist im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls aufzuheben ist.
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei war daher zurückzuweisen, in welchem Sinne der OGH auch in seiner, in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 4 Ob 342/78 vorgegangen ist.