Aus der Begründung:
Die gefährdete Partei macht geltend, sie habe den Schriftsatz mit dem Nachweis der Einbringung der Rechtfertigungsklage bereits am 25. August 1977, also innerhalb der vom Erstgericht bei Erlassung der einstweiligen Verfügung gesetzten Frist, zur Post gegeben. Damit sei der Nachweis rechtzeitig erbracht worden, weil es sich bei der gesetzten Frist um eine verfahrensrechtliche und nicht um eine materiellrechtliche Frist gehandelt habe, so daß es genüge, daß der Schriftsatz mit dem Nachweis der Einbringung der Rechtfertigungsklage innerhalb der gesetzten Frist zur Post gegeben werde. Bei anderer Auslegung käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß es genüge, innerhalb der gesetzten Frist die Rechtfertigungsklage zur Post zu geben, daß aber der Nachweis der rechtzeitigen Erhebung dieser Klage innerhalb derselben Frist schon beim Sicherungsgericht eingegangen sein müsse. Es sei überdies unrichtig, daß innerhalb der gesetzten Frist nicht nur die Rechtfertigungsklage einzubringen, sondern überdies auch der Nachweis der Einbringung der Klage gegenüber dem Erstgericht zu erbringen gewesen wäre. Der Umstand, daß die Rechtfertigungsklage vom zunächst angerufenen Gericht wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, sei unerheblich. Die gefährdete Partei solle nämlich nur gezwungen werden, den behaupteten Anspruch, der durch die erwirkte einstweilige Verfügung gesichert wurde, innerhalb der gesetzten Frist auch einer entsprechenden Überprüfung in einem Hauptverfahren zuzuführen; welches rechtliche Schicksal die eingebrachte Klage in der Folge habe, sei für die Rechtfertigung der erlassenen einstweiligen Verfügung ohne Belang.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
Gemäß § 391 Abs. 2 EO hat das Gericht, wenn die einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt wird, für die Einbringung der Klage eine Frist zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. § 391 Abs. 2 EO verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Zeit anzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird (SZ 24/240). Die Möglichkeit, daß die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zugeführt wird, besteht aber nur, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht und damit wenigstens die Möglichkeit - wenn auch ohne Gewähr - geschaffen wird, daß es zu einer Sachentscheidung kommt. Wird dagegen die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem rechtskräftig zurückgewiesen, dann ist diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben, so daß dem Zweck des § 391 Abs. 2 EO nicht entsprochen wird. Die Rechtslage ist daher die gleiche, wie wenn die Klage überhaupt nicht eingebracht worden wäre. Der Umstand, daß die Klage nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingebracht wurde, bildet aber einen Sachverhalt, der zur Aufhebung der einstweilige Verfügung führen muß (EvBl. 1965/10). Daß im vorliegenden Fall die Rechtfertigungsklage innerhalb der gesetzten (bis zum 25. August 1977 laufenden) Frist beim zuständigen Gericht (Handelsgericht Wien) eingebracht worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem rechtskräftig zurückgewiesene Klage reichte aber nicht aus, um dem bei Erlassung der einstweiligen Verfügung erteilten Auftrag, die Rechtfertigungsklage bis 25. August 1977 einzubringen, zu entsprechen.Gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO hat das Gericht, wenn die einstweilige Verfügung vor Einleitung des Prozesses bewilligt wird, für die Einbringung der Klage eine Frist zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Paragraph 391, Absatz 2, EO verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Zeit anzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird (SZ 24/240). Die Möglichkeit, daß die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zugeführt wird, besteht aber nur, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht und damit wenigstens die Möglichkeit - wenn auch ohne Gewähr - geschaffen wird, daß es zu einer Sachentscheidung kommt. Wird dagegen die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem rechtskräftig zurückgewiesen, dann ist diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben, so daß dem Zweck des Paragraph 391, Absatz 2, EO nicht entsprochen wird. Die Rechtslage ist daher die gleiche, wie wenn die Klage überhaupt nicht eingebracht worden wäre. Der Umstand, daß die Klage nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingebracht wurde, bildet aber einen Sachverhalt, der zur Aufhebung der einstweilige Verfügung führen muß (EvBl. 1965/10). Daß im vorliegenden Fall die Rechtfertigungsklage innerhalb der gesetzten (bis zum 25. August 1977 laufenden) Frist beim zuständigen Gericht (Handelsgericht Wien) eingebracht worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem rechtskräftig zurückgewiesene Klage reichte aber nicht aus, um dem bei Erlassung der einstweiligen Verfügung erteilten Auftrag, die Rechtfertigungsklage bis 25. August 1977 einzubringen, zu entsprechen.
Die für die Einbringung der Klage bestimmte Frist ist somit vergeblich abgelaufen, so daß die einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund zu Recht aufgehoben wurde (§ 391 Abs. 2 EO; SZ 24/240).Die für die Einbringung der Klage bestimmte Frist ist somit vergeblich abgelaufen, so daß die einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund zu Recht aufgehoben wurde (Paragraph 391, Absatz 2, EO; SZ 24/240).
Darauf, ob die Einbringung der beim unzuständigen Gericht erhobenen Klage rechtzeitig erfolgte und der Nachweis darüber rechtzeitig erbracht wurde, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht mehr an, weil diese Frage für die Einhaltung der aufgetragenen Frist wegen der rechtskräftigen Zurückweisung überhaupt bedeutungslos ist. Eine nähere Erörterung dieser Fragen ist daher entbehrlich.