Rechtssatz RS0005628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005628
Entscheidungsdatum
07.02.1978
Rechtssatz
Die Möglichkeit, daß die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zugeführt wird, besteht nur, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht und damit wenigstens die Möglichkeit - wenn auch nicht die Gewähr - geschaffen wird, daß es zu einer Sachentscheidung kommt. Wird dagegen die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem rechtskräftig zurückgewiesen, ist diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005628
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00303_7800000_001