Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0005628×

Rechtssatz RS0005628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005628

Geschäftszahl

4Ob303/78

Entscheidungsdatum

07.02.1978

Rechtssatz

Die Möglichkeit, daß die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zugeführt wird, besteht nur, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht und damit wenigstens die Möglichkeit - wenn auch nicht die Gewähr - geschaffen wird, daß es zu einer Sachentscheidung kommt. Wird dagegen die Klage bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem rechtskräftig zurückgewiesen, ist diese Möglichkeit von vornherein nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/78
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 303/78
    ÖBl 1978,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005628

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00303_7800000_001