Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, kann gemäß § 502 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR kommt eine (ordentliche) Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht diese von vornherein für zulässig erklärt oder seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nachträglich ändert (§ 508 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, kann gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR kommt eine (ordentliche) Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht diese von vornherein für zulässig erklärt oder seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nachträglich ändert (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO).
Für die Frage der Revisionszulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche gemäß § 55 Abs 5 JN nur zusammen zu rechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO vorliegt (Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 1 mwN).Für die Frage der Revisionszulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN nur zusammen zu rechnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder eine Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vorliegt (Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 1 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet (vgl nur Mayr in Rechberger aaO § 55 JN Rz 1 mit Judikaturnachweisen), sodass von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen ist, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Die Auffassung der Revisionswerberin, die (außerordentliche) Revision sei schon deshalb zur Gänze zulässig, weil zumindest ein Rechnungsbetrag 20.000 EUR übersteige, erweist sich somit als unzutreffend.Im vorliegenden Fall wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet vergleiche nur Mayr in Rechberger aaO Paragraph 55, JN Rz 1 mit Judikaturnachweisen), sodass von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen ist, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Die Auffassung der Revisionswerberin, die (außerordentliche) Revision sei schon deshalb zur Gänze zulässig, weil zumindest ein Rechnungsbetrag 20.000 EUR übersteige, erweist sich somit als unzutreffend.
Da die klagende Partei ersichtlich eine weitestmögliche Anfechtung anstrebt, wird ihr das Erstgericht Gelegenheit zu geben haben, klar zu stellen, ob sie hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, einen Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO stellen will, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. Sollte dies der Fall sein, sind die Akten erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.Da die klagende Partei ersichtlich eine weitestmögliche Anfechtung anstrebt, wird ihr das Erstgericht Gelegenheit zu geben haben, klar zu stellen, ob sie hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, einen Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, ZPO stellen will, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. Sollte dies der Fall sein, sind die Akten erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.