Entscheidungsgründe:
Zur Besicherung eines von der klagenden Partei gewährten Kredits über letztlich ATS 20 Mio trat hier die Kreditnehmerin in einer Globalzessionsvereinbarung alle Forderungen aus im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs erbrachten Lieferungen gegen alle Kunden (einschließlich der künftigen Kunden) mit den Anfangsbuchstaben A bis J an die klagende Partei ab; die beklagte Partei wurde von der Kreditnehmerin als „Abholmarkt K" bezeichnet. In der Folge setzte die Kreditnehmerin in ihren Kundenkonten sowie in den Offenen Posten-Listen einen von der klagenden Partei vorgegebenen Zessionsvermerk, der zuletzt - und auch im Hinblick auf die hier zu beurteilende Forderung - den Wortlaut „sämtliche Rechnungen mit Rechnungsdatum zediert an [klagende Partei]" aufwies. Im Juli bzw August 1999 lieferte die Kreditnehmerin an die beklagte Partei Waren, wobei unter anderem am 30. 7. 1999 eine Rechnung über ATS 304.048,80 (= EUR 22.096,09) ausgestellt wurde. Nachdem die klagende Partei die beklagte Partei mit Schreiben vom 9. 9. 1999 unter Hinweis auf die erfolgte Zession aufgefordert hatte, den Rechnungsbetrag bei Fälligkeit auf ein bestimmtes Konto der Kreditnehmerin bei der klagenden Partei einzuzahlen, verwies die beklagte Partei darauf, dass eine Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft, der sie angehöre, für die Abwicklung der Zahlung zuständig sei; im September 1999 zahlte die beklagte Partei den Rechnungsbetrag an diese Gesellschaft. Bereits am 7. 10. 1999 wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin das Konkursverfahren eröffnet.
Im Juli 1997 hatte die genannte Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft (kurz: ZEV) mit der Kreditnehmerin einen „Verkaufsförderungs-, Vermittlungs- und Inkassovertrag" geschlossen, der unter anderem folgende Vertragspunkte enthält:
„1. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, Verkaufsförderungsmaßnahmen für die Produkte der Lieferfirma durchzuführen. Einzelheiten werden in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.
2. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, den Verkauf ihrer Produkte an Gesellschafter der ZEV (kurz: ZEV-Gesellschafter genannt) und auch an andere Handelsunternehmen zu vermitteln und dafür zu sorgen, daß Zahlungsverpflichtungen der ZEV-Gesellschafter durch eine Garantie-Gesellschaft abgesichert werden.
...
8. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, die Forderungen der Lieferfirma gegen die ZEV-Gesellschafter, die die ZEV und die Lieferfirma schriftlich vereinbaren, einzuziehen. Als schriftliche Vereinbarung, das Inkasso durchzuführen, gilt auch, wenn die Lieferfirma der ZEV oder der ZEV Z***** GesmbH (nachstehend „M GmbH" genannt) Rechnungen für bestimmte ZEV-Gesellschafter oder Rechnungslisten für eine Vielzahl von ZEV-Gesellschaftern übersendet und ZEV oder M GmbH nicht widersprechen.
Die ZEV hat die M GmbH mit der technischen Durchführung des Inkassos beauftragt.
10. Die ZEV zieht bei den ZEV-Gesellschaftern die auf den Rechnungen der Lieferfirma ausgewiesenen Beträge unter Berücksichtigung der berechtigten Abzüge und mit schuldbefreiender Wirkung auf Konten bei österreichischen Banken ein. Sie ist verpflichtet, beim Einzug der Rechnungsbeträge Vereinbarungen zwischen der Lieferfirma und den einzelnen ZEV-Gesellschaftern zu berücksichtigen.
11. Die ZEV-Gesellschafter haben die ZEV angewiesen, die auf den Konten der ZEV eingegangenen Zahlungen gemäß den Vereinbarungen mit der Lieferfirma an diese weiterzuleiten.
12. Die Lieferfirma zahlt an die ZEV eine Inkassogebühr. Diese Gebühr ist nicht Bestandteil des Preises der Warenlieferungsverträge zwischen der Lieferfirma und den ZEV-Gesellschaftern und darf daher in den Rechnungen an die ZEV-Gesellschafter nicht aufgeführt werden.
13. Die Lieferfirma beauftragt die ZEV, die Zahlungsverpflichtungen der ZEV-Gesellschafter aus den Rechnungen durch eine Garantie-Gesellschaft zu besichern. Die Höhe der Bürgschafts- bzw. Garantie-Vermittlungsgebühr wird zwischen den Parteien vereinbart. Die ZEV-Gesellschafter zahlen mit schuldbefreiender Wirkung an die ZEV.
...
15. Die ZEV ist berechtigt, ihre Ansprüche und Ansprüche der ZEV-Gesellschafter gegen die Ansprüche der Lieferfirma aufzurechnen, ohne daß das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen müßte.
16. Die ZEV leitet die bei den ZEV-Gesellschaftern eingezogenen Beträge nach Rechnungseingang innerhalb vereinbarter Frist an die Lieferfirma weiter. Sofern sie Beträge einbehält, hat sie dies kenntlich zu machen."
Die Frage eines Zessionsverbots wird in der Vereinbarung nicht angesprochen.
Die klagende Partei begehrte unter Hinweis auf ihre Stellung als Zessionarin von der beklagten Partei die Zahlung der Kaufpreise für die im Juli und August 1999 gelieferten Waren samt Zinsen. Die beklagte Partei sei von der Zession verständigt worden und habe schuldbefreiend nur mehr an die klagende Partei zahlen können. Die Vereinbarung der beklagten Partei mit der ZEV sei rechtlich ohne Bedeutung. Selbst wenn eine Inkassozession (an die ZEV) vereinbart worden sein sollte, habe die klagende Partei die Kaufpreisforderung schon vorher erworben gehabt. Das Zinsenbegehren beruhe darauf, dass die klagende Partei auf Grund des grob schuldhaften Zahlungsverzugs der beklagten Partei das mit 8 % verzinste Konto nicht habe abdecken können.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, die Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der ZEV habe einerseits eine Zession zum Inkasso dargestellt und andererseits ein Zessionsverbot enthalten. Die Inkassozession gehe der Globalzession zu Gunsten der klagenden Partei vor. Der Zessionsvermerk entspreche auch nicht den Publizitätserfordernissen für eine Sicherungszession künftiger Buchforderungen. Schließlich habe die klagende Partei die Klageforderung schon deshalb nicht erwerben können, weil lediglich Forderungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis J abgetreten worden seien, wogegen die Firma der beklagten Partei mit dem Buchstaben K beginne. Der Höhe nach wurde die Klagsforderung außer Streit gestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klageforderung sei zwar von der Globalzessionsvereinbarung erfasst, weil die beklagte Partei von der Kreditnehmerin unter der Bezeichnung „Abholmarkt K" erfasst worden sei, jedoch sei „die Sicherungsglobalzession aufgrund mangelnder Publizität nicht rechtswirksam zustande gekommen". Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu verlangen, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Der vorliegende Zessionsvermerk beziehe sich dagegen nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession, ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession; er enthalte weder das Datum des Globalzessionsvertrags noch einen Hinweis auf diesen selbst. Die Kreditnehmerin habe daher durch den später mit der ZEV abgeschlossenen Vertrag die Kaufpreisforderungen rechtswirksam zum Inkasso abtreten können. Eine solche Inkassozession bedürfe im Gegensatz zur Sicherungszession keines besonderen Publizitätsakts. Die Verständigung des Schuldners, also der beklagten Partei, sei ausreichend gewesen. Die beklagte Partei habe daher die Rechnungsforderungen schuldbefreiend an die ZEV begleichen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Entscheidung 6 Ob 174/00g habe der Oberste Gerichtshof Publizitätserfordernisse für die Globalzession festgelegt. Danach sei die Globalzession aller künftigen, aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen zulässig, auch wenn die künftigen Schuldner des Zedenten naturgemäß noch nicht bekannt seien. Bei einer Sicherungszession offener Buchforderungen eines buchführungspflichtigen Kaufmanns werde ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt. Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB bestehe darin, künftigen potenziellen Gläubigern des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen erkennen zu lassen. Die Tendenz der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung gehe dahin, eine Drittschuldnerverständigung nicht mehr genügen zu lassen und für eine wirksame Publizität auch (oder nur) den Buchvermerk zu verlangen. Grundsätzlich habe der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgt sei. Der Buchvermerk in einer OP-Liste oder bei den einzelnen Kundenforderungen setze deren Existenz, also das Vorliegen offener Forderungen, voraus. Bei der Zession (Verpfändung) künftiger Forderungen müsse die Publizität in anderer Weise sichergestellt werden. Dafür komme die Anbringung eines Generalvermerks in der OP-Liste in Betracht. Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Im vorliegenden Fall beziehe sich der Vermerk nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession. Der Vermerk enthalte kein Datum des Zessionsvertrags, das aber wegen der Rangwirkung mehrfacher Zessionen nach der Priorität aufscheinen müsste. Die für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erforderliche Publizität der Globalzession zu Gunsten der klagenden Partei liege schon aus diesem Grund nicht vor. Daher müsse auf den Einwand, dass die Zession an die klagende Partei nur Forderungen gegen Kunden mit den (Anfangs)Buchstaben A bis J umfasse, nicht eingegangen werden; die beklagte Partei hätte nämlich davon ausgehen können, dass sie davon nicht umfasst ist und dass ihre Zahlungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung über die ZEV getätigt würden. Die Revision sei nicht zulässig, weil sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stütze.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klageforderung sei zwar von der Globalzessionsvereinbarung erfasst, weil die beklagte Partei von der Kreditnehmerin unter der Bezeichnung „Abholmarkt K" erfasst worden sei, jedoch sei „die Sicherungsglobalzession aufgrund mangelnder Publizität nicht rechtswirksam zustande gekommen". Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu verlangen, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Der vorliegende Zessionsvermerk beziehe sich dagegen nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession, ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession; er enthalte weder das Datum des Globalzessionsvertrags noch einen Hinweis auf diesen selbst. Die Kreditnehmerin habe daher durch den später mit der ZEV abgeschlossenen Vertrag die Kaufpreisforderungen rechtswirksam zum Inkasso abtreten können. Eine solche Inkassozession bedürfe im Gegensatz zur Sicherungszession keines besonderen Publizitätsakts. Die Verständigung des Schuldners, also der beklagten Partei, sei ausreichend gewesen. Die beklagte Partei habe daher die Rechnungsforderungen schuldbefreiend an die ZEV begleichen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Entscheidung 6 Ob 174/00g habe der Oberste Gerichtshof Publizitätserfordernisse für die Globalzession festgelegt. Danach sei die Globalzession aller künftigen, aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen zulässig, auch wenn die künftigen Schuldner des Zedenten naturgemäß noch nicht bekannt seien. Bei einer Sicherungszession offener Buchforderungen eines buchführungspflichtigen Kaufmanns werde ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt. Der Zweck der Publizitätsvorschrift des Paragraph 452, ABGB bestehe darin, künftigen potenziellen Gläubigern des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen erkennen zu lassen. Die Tendenz der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung gehe dahin, eine Drittschuldnerverständigung nicht mehr genügen zu lassen und für eine wirksame Publizität auch (oder nur) den Buchvermerk zu verlangen. Grundsätzlich habe der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgt sei. Der Buchvermerk in einer OP-Liste oder bei den einzelnen Kundenforderungen setze deren Existenz, also das Vorliegen offener Forderungen, voraus. Bei der Zession (Verpfändung) künftiger Forderungen müsse die Publizität in anderer Weise sichergestellt werden. Dafür komme die Anbringung eines Generalvermerks in der OP-Liste in Betracht. Für den Inhalt des Buchvermerks, der auf jeder Seite der OP-Liste aufscheinen müsse, sei jedenfalls als Minimalerfordernis zu fordern, dass er den Globalzessionsvertrag mit Datum (wegen der Priorität bei Mehrfachzessionen) und den Zessionar anführe. Im vorliegenden Fall beziehe sich der Vermerk nur auf schon entstandene Forderungen und vermittle das Bild einer Vollzession ohne jeden Hinweis auf eine schon vorher erfolgte Sicherungszession. Der Vermerk enthalte kein Datum des Zessionsvertrags, das aber wegen der Rangwirkung mehrfacher Zessionen nach der Priorität aufscheinen müsste. Die für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erforderliche Publizität der Globalzession zu Gunsten der klagenden Partei liege schon aus diesem Grund nicht vor. Daher müsse auf den Einwand, dass die Zession an die klagende Partei nur Forderungen gegen Kunden mit den (Anfangs)Buchstaben A bis J umfasse, nicht eingegangen werden; die beklagte Partei hätte nämlich davon ausgehen können, dass sie davon nicht umfasst ist und dass ihre Zahlungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung über die ZEV getätigt würden. Die Revision sei nicht zulässig, weil sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stütze.