Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer unterlaufenen offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig. Die Mutter macht hingegen bloß Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, die nicht zum Gegenstand eines nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels gemacht werden können. Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen im Revisionsrekurs nicht doch einem der tauglichen Anfechtungsgründe unterstellt werden kann, weil deren unrichtige Benennung dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereichen darf.Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer unterlaufenen offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig. Die Mutter macht hingegen bloß Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, die nicht zum Gegenstand eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels gemacht werden können. Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen im Revisionsrekurs nicht doch einem der tauglichen Anfechtungsgründe unterstellt werden kann, weil deren unrichtige Benennung dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereichen darf.
Als Verfahrensmangel rügt die Mutter wie schon in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz, daß ihr in erster Instanz keine Gelegenheit geboten worden sei, zum gerichtsärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Es trifft zwar entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes zu, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.Werner L*** vom Erstgericht nicht mit den Parteien erörtert wurde, doch liegt darin kein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit, die gemäß § 16 Abs 1 AußStrG erfolgreich ins Treffen geführt werden könnte. Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bewirkt zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs; diese ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (EFSlg 52.811 uva). Auch die Beiziehung zu Beweisaufnahmen ist im Verfahren außer Streitsachen nicht geboten, weil diese Verfahrensart nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht wird (SZ 47/35 uva). Selbst der Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz wird im Verfahren außer Streitsachen dann behoben, wenn dem Rechtsmittelwerber - wie im vorliegenden Fall - Gelegenheit geboten war, den eigenen Standpunkt im Rekurs an die zweite Instanz geltend zu machen (SZ 46/93 uva); hievon hat die Mutter auch Gebrauch gemacht, aber nach Ansicht des Rekursgerichtes keine stichhältigen Gründe gegen die Richtigkeit des Gutachtens ins Treffen geführt. Im - noch dazu nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden - Revisionsrekurs könnte die Richtigkeit eines vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Gutachtens auch nicht mehr bekämpft werden, weil die Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen in diesem Verfahrensstadium ausgeschlossen ist. Eine Nichtigkeit liegt somit nicht vor. Rechtliche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht könnte nur dann im Wege eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sie den Grad offenbarer Gesetzwidrigkeit erreicht. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine im Widerspruch dazu stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch stehtAls Verfahrensmangel rügt die Mutter wie schon in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz, daß ihr in erster Instanz keine Gelegenheit geboten worden sei, zum gerichtsärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Es trifft zwar entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes zu, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.Werner L*** vom Erstgericht nicht mit den Parteien erörtert wurde, doch liegt darin kein Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erfolgreich ins Treffen geführt werden könnte. Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bewirkt zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs; diese ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (EFSlg 52.811 uva). Auch die Beiziehung zu Beweisaufnahmen ist im Verfahren außer Streitsachen nicht geboten, weil diese Verfahrensart nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht wird (SZ 47/35 uva). Selbst der Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz wird im Verfahren außer Streitsachen dann behoben, wenn dem Rechtsmittelwerber - wie im vorliegenden Fall - Gelegenheit geboten war, den eigenen Standpunkt im Rekurs an die zweite Instanz geltend zu machen (SZ 46/93 uva); hievon hat die Mutter auch Gebrauch gemacht, aber nach Ansicht des Rekursgerichtes keine stichhältigen Gründe gegen die Richtigkeit des Gutachtens ins Treffen geführt. Im - noch dazu nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden - Revisionsrekurs könnte die Richtigkeit eines vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Gutachtens auch nicht mehr bekämpft werden, weil die Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen in diesem Verfahrensstadium ausgeschlossen ist. Eine Nichtigkeit liegt somit nicht vor. Rechtliche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht könnte nur dann im Wege eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sie den Grad offenbarer Gesetzwidrigkeit erreicht. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine im Widerspruch dazu stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht
(EFSlg 52.757 ff uva). Die Vorinstanzen haben nicht nur ausreichende Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern auch im Sinne der Ausführungen im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes (ON 31) aus diesen Feststellungen zutreffend auf die Unfähigkeit der Mutter zur Erziehung ihres im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung bereits 21 Monate alten Kindes geschlossen. Daß daraus die Nichterfüllung der Erziehungspflichten und damit die Notwendigkeit gerichtlicher Erziehungshilfe zu folgern sei, hat der Oberste Gerichtshof schon in dem genannten Beschluß dargelegt. Es trifft zwar - wie im Revisionsrekurs ausgeführt - zu, daß dem Erziehungsberechtigten nicht schon in jedem Fall geringerer intellektueller Entwicklung auch die Erziehungsfähigkeit abgesprochen werden kann, die Vorinstanzen haben jedoch dargelegt, weshalb die Rechtsmittelwerberin zur Erziehung ihres Kindes nicht fähig ist. Sie ist mangels der erforderlichen Abstraktionsfähigkeit außerstande, das bereits fortentwickelte Kind dahin zu erziehen, mögliche Gefahren zu erkennen, zu vermeiden oder sie zu bestehen, sie ist aber auch nicht fähig, ihm das notwendige vorausschauende Denken zu vermitteln. Auch lassen die mit der bei ihr im Falle ihres Versagens oder von Belastungen zu gewärtigenden aggressiven Reaktionen körperliche Mißhandlungen des Kindes befürchten, wenn es dann in konkreten Gefahrensituationen, auf die es nicht vorbereitet wurde, den Anordnungen seiner Mutter nicht Folge leistet. Soweit diese ihren aggressiven Reaktionen ausschließlich auf die Abnahme des Kindes zurückführt, bekämpft sie die Richtigkeit des ausführlich begründeten Gutachtens des gerichtsärztlichen Sachverständigen sowie die Feststellungen der Vorinstanzen, welchen dieses Gutachten zugrundegelegt ist; sie ficht damit in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Da das Rekursgericht bei seiner Entscheidung den im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes umschriebenen Voraussetzungen der Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe gegen den Willen der Mutter Rechnung getragen hat, kann von offenbarer Gesetzwidrigkeit, die die Mutter in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gar nicht geltend macht, keine Rede sein.
Der Revisionsrekurs ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.