Der außerordentliche Revisionsrekurs des Hans Georg C*** ist zulässig und teilweise berechtigt.
Ob eine Sache in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen ist, hängt von den Besitzverhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab (Eccher in Schwimann, Rz 1 zu § 531 ABGB). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß eine Liegenschaft, die im Eigentum des Erblassers stand, dann nicht zum Nachlaß gehört, wenn sie bereits einem Dritten zum Besitz übergeben wurde (JBl. 1970, 39; SZ 22/152; ZBl. 1935/140; Eccher aaO, Rz 12; Welser in Rummel2, Rz 12 zu §§ 797, 798). Die Erblasserin war niemals Besitzerin der Liegenschaft EZ 153 KG Lammertal gewesen. Sie hatte keinen Besitzerwerb im Sinn des § 312 ABGB vorgenommen, sie wollte auch nicht durch Hans Georg C*** als ihren Besitzmittler Besitz erwerben. Sie hatte nie die Absicht, die Liegenschaft als die ihrige zu behalten, Zweck der Errichtung des Kaufvertrages und der letztwilligen Erklärung war ausschließlich die Umgehung von Vorschriften des Salburger Grundverkehrsgesetzes. Stellt sich - in welchem Stadium des Verfahrens auch immer - heraus, daß ein Nachlaßvermögen nicht vorhanden ist, ist nach § 72 Abs. 1 AußStrG auszusprechen, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, dies auch dann, wenn bereits eine Erbserklärung abgegeben worden sein sollte (JBl. 1959, 459; SZ 2/100; GlU 13.152; Eccher aaO, Rz 3 zu § 798; Welser aaO; Weiß in Klang2 III 52, 972). Findet aber eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt, so hat eine Entscheidung über eine bereits abgegebene Erbserklärung die einen Antrag auf Einantwortung beinhaltet (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 323) überhaupt zu entfallen (SZ 33/100; Weiß aaO 56).Ob eine Sache in das Abhandlungsverfahren einzubeziehen ist, hängt von den Besitzverhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab (Eccher in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 531, ABGB). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß eine Liegenschaft, die im Eigentum des Erblassers stand, dann nicht zum Nachlaß gehört, wenn sie bereits einem Dritten zum Besitz übergeben wurde (JBl. 1970, 39; SZ 22/152; ZBl. 1935/140; Eccher aaO, Rz 12; Welser in Rummel2, Rz 12 zu Paragraphen 797, 798,). Die Erblasserin war niemals Besitzerin der Liegenschaft EZ 153 KG Lammertal gewesen. Sie hatte keinen Besitzerwerb im Sinn des Paragraph 312, ABGB vorgenommen, sie wollte auch nicht durch Hans Georg C*** als ihren Besitzmittler Besitz erwerben. Sie hatte nie die Absicht, die Liegenschaft als die ihrige zu behalten, Zweck der Errichtung des Kaufvertrages und der letztwilligen Erklärung war ausschließlich die Umgehung von Vorschriften des Salburger Grundverkehrsgesetzes. Stellt sich - in welchem Stadium des Verfahrens auch immer - heraus, daß ein Nachlaßvermögen nicht vorhanden ist, ist nach Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG auszusprechen, daß wegen Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, dies auch dann, wenn bereits eine Erbserklärung abgegeben worden sein sollte (JBl. 1959, 459; SZ 2/100; GlU 13.152; Eccher aaO, Rz 3 zu Paragraph 798,; Welser aaO; Weiß in Klang2 römisch drei 52, 972). Findet aber eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt, so hat eine Entscheidung über eine bereits abgegebene Erbserklärung die einen Antrag auf Einantwortung beinhaltet (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 323) überhaupt zu entfallen (SZ 33/100; Weiß aaO 56).
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben und der Ausspruch über die Zurückweisung der Erbserklärung auszuschalten.