Rechtssatz RS0007646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007646
Geschäftszahl
6Ob84/59; 1Ob660/90
Entscheidungsdatum
03.10.1990
Rechtssatz
Rückstellungsansprüche, die auf eine Sammelstelle übergegangen sind oder deren Geltendmachung nach § 3 Abs 3 AuffOG (Fassung 1958) einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt, bilden kein Nachlassvermögen. Die Verlassenschaft kann trotz Abgabe einer Erbserklärung armutshalber abgetan werden.Rückstellungsansprüche, die auf eine Sammelstelle übergegangen sind oder deren Geltendmachung nach Paragraph 3, Absatz 3, AuffOG (Fassung 1958) einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt, bilden kein Nachlassvermögen. Die Verlassenschaft kann trotz Abgabe einer Erbserklärung armutshalber abgetan werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 84/59
Entscheidungstext OGH 11.03.1959 6 Ob 84/59
Veröff: JBl 1959,459
- 1 Ob 660/90
Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 660/90
nur: Die Verlassenschaft kann trotz Abgabe einer Erbserklärung
armutshalber abgetan werden. (T1)
Beisatz: Eine Entscheidung über die
bereits abgegebene Erbserklärung hat zu entfallen. (T2)
Anm: Veröff: RZ 1991/57,175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007646
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0060OB00084_5900000_001