Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Die Antragstellerin begehrt die Bestellung eines ihr von ihrem Vater zu leistenden Heiratsgutes ausdrücklich nach den Bestimmungen der §§ 1220 ff.ABGB. Ebenso wie die Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von jener der Verwaltungsbehörden richtet sich auch die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers; Einwendungen des Antragsgegners oder Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, sind hingegen für diese Frage ohne Belang (MietSlg.36.722 mwN). Ein Antrag auf Bestellung des Heiratsgutes nach österreichischem Recht ist im Verfahren außer Streitsachen (SpR 178 uva.; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1221; Weiß in Klang 2 V 740; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 93; Dolinar, Außerstreitverfahrensrecht, 15) und, wenn die Antragstellerin volljährig ist, beim allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zu stellen (JBl1955, 407; GlUNF 1493; Fasching, Komm.I 372; Petrasch aaO; vgl. auch Weiß aaO). Der Antragsgegner bestreitet, in Österreich einen Wohnsitz im Sinne des § 66 JN zu haben. Er behauptet im Revisionsrekurs, er habe in seinem Gut in Gnadenberg eine Forstverwaltung eingesetzt, seine gelegentlichen Besuche rechtfertigten noch nicht die Annahme eines Zweitwohnsitzes. Dabei übersieht er, daß er selbst vorgebracht hat, er halte sich seit 1981 jährlich jeweils mehrere Monate in Österreich auf (AS 69), ohne je behauptet zu haben, er halte sich während dieser Zeiträume anderswo als in Gnadenberg auf. Diesen Ort bezeichnete er sogar selbst ausdrücklich als Zweitwohnsitz (AS 59). Ein doppelter Wohnsitz ist anzunehmen, wenn eine Person eine zweite Dauerwohnung besitzt, einen erheblichen Teil des Jahres immer wieder in dieser Wohnung verbringt und damit auch zu einem Schwerpunkt ihrer Lebensführung macht (JBl 1985, 629; vgl. RZ 1984/17; Fasching aaO 375; Sperl, Bürgerliche Rechtspflege, 112 f). Zu Recht verweist das Rekursgericht auch darauf, daß die tatsächliche Anwesenheit des Antragsgegners bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes in Gnadenberg, die Anführung dieser Anschrift in einem Vertrag sowie die jahrzehntelange polizeiliche Meldung an dieser Adresse gewichtige Indizien für die Annahme eines Wohnsitzes in Gnadenberg sind. Der Annahme des Rekursgerichtes, der Antragsgegner habe dort (auch) einen Wohnsitz, ist demnach beizupflichten.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Die Antragstellerin begehrt die Bestellung eines ihr von ihrem Vater zu leistenden Heiratsgutes ausdrücklich nach den Bestimmungen der Paragraphen 1220, ff.ABGB. Ebenso wie die Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von jener der Verwaltungsbehörden richtet sich auch die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers; Einwendungen des Antragsgegners oder Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, sind hingegen für diese Frage ohne Belang (MietSlg.36.722 mwN). Ein Antrag auf Bestellung des Heiratsgutes nach österreichischem Recht ist im Verfahren außer Streitsachen (SpR 178 uva.; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1221,; Weiß in Klang 2 römisch fünf 740; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 93; Dolinar, Außerstreitverfahrensrecht, 15) und, wenn die Antragstellerin volljährig ist, beim allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zu stellen (JBl1955, 407; GlUNF 1493; Fasching, Komm.I 372; Petrasch aaO; vergleiche auch Weiß aaO). Der Antragsgegner bestreitet, in Österreich einen Wohnsitz im Sinne des Paragraph 66, JN zu haben. Er behauptet im Revisionsrekurs, er habe in seinem Gut in Gnadenberg eine Forstverwaltung eingesetzt, seine gelegentlichen Besuche rechtfertigten noch nicht die Annahme eines Zweitwohnsitzes. Dabei übersieht er, daß er selbst vorgebracht hat, er halte sich seit 1981 jährlich jeweils mehrere Monate in Österreich auf (AS 69), ohne je behauptet zu haben, er halte sich während dieser Zeiträume anderswo als in Gnadenberg auf. Diesen Ort bezeichnete er sogar selbst ausdrücklich als Zweitwohnsitz (AS 59). Ein doppelter Wohnsitz ist anzunehmen, wenn eine Person eine zweite Dauerwohnung besitzt, einen erheblichen Teil des Jahres immer wieder in dieser Wohnung verbringt und damit auch zu einem Schwerpunkt ihrer Lebensführung macht (JBl 1985, 629; vergleiche RZ 1984/17; Fasching aaO 375; Sperl, Bürgerliche Rechtspflege, 112 f). Zu Recht verweist das Rekursgericht auch darauf, daß die tatsächliche Anwesenheit des Antragsgegners bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes in Gnadenberg, die Anführung dieser Anschrift in einem Vertrag sowie die jahrzehntelange polizeiliche Meldung an dieser Adresse gewichtige Indizien für die Annahme eines Wohnsitzes in Gnadenberg sind. Der Annahme des Rekursgerichtes, der Antragsgegner habe dort (auch) einen Wohnsitz, ist demnach beizupflichten.
Gesondert zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die inländische Jurisdiktion zu bejahen ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 55/95 mit Billigung von Schwimann in JBl1984, 11, Hoyer in ZfRV 1983,64 und Pfersmann in ÖJZ 1986, 36 (aA SZ 57/143 mit abl.Glosse von Hoyer in ZfRV 1986, 44; ablehnend auch Schwimann in RdW 1985, 334 und demnächst Pfersmann in seiner Besprechung der SZ 57 in der ÖJZ) zu dieser Frage eingehend Stellung genommen: Ist die inländische Jurisdiktion nicht durch das Völkerrecht oder durch ausdrückliche inländische Vorschriften geregelt, darf sie zwar nur bei ausreichender Inlandsbeziehung bejaht werden, doch ist bereits der oder ein inländischer Wohnsitz, an den der allgemeine Gerichtsstand (§ 66 JN) geknüpft ist, als eine solche Inlandsbeziehung anzusehen, ohne daß noch weitere Umstände hinzutreten müßten. Diese vor allem für das streitige Verfahren entwickelten Grundsätze der inländischen Jurisdiktion gelten auch für das Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/78; Schwimann in JBl1960, 46 mwN) jedenfalls insoweit, als die Zuständigkeitsordnung auf den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners abstellt. Die - in der Entscheidung SZ 55/95 zu lösende - Frage, ob auch ein der Parteienmaxime unterliegender Gerichtsstand bereits die inländische Jurisdiktion indiziere oder ob, wie von der genannten Entscheidung gefordert, in solchen Fällen noch besondere Umstände hinzutreten müßten, um eine hinreichend enge Inlandsbeziehung zu bejahen, stellt sich im vorliegenden Fall auch deswegen, weil die Gerichtsstände im Verfahren außer Streitsachen der Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind (EvBl 1981/150 uva), nicht.Gesondert zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die inländische Jurisdiktion zu bejahen ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 55/95 mit Billigung von Schwimann in JBl1984, 11, Hoyer in ZfRV 1983,64 und Pfersmann in ÖJZ 1986, 36 (aA SZ 57/143 mit abl.Glosse von Hoyer in ZfRV 1986, 44; ablehnend auch Schwimann in RdW 1985, 334 und demnächst Pfersmann in seiner Besprechung der SZ 57 in der ÖJZ) zu dieser Frage eingehend Stellung genommen: Ist die inländische Jurisdiktion nicht durch das Völkerrecht oder durch ausdrückliche inländische Vorschriften geregelt, darf sie zwar nur bei ausreichender Inlandsbeziehung bejaht werden, doch ist bereits der oder ein inländischer Wohnsitz, an den der allgemeine Gerichtsstand (Paragraph 66, JN) geknüpft ist, als eine solche Inlandsbeziehung anzusehen, ohne daß noch weitere Umstände hinzutreten müßten. Diese vor allem für das streitige Verfahren entwickelten Grundsätze der inländischen Jurisdiktion gelten auch für das Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/78; Schwimann in JBl1960, 46 mwN) jedenfalls insoweit, als die Zuständigkeitsordnung auf den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners abstellt. Die - in der Entscheidung SZ 55/95 zu lösende - Frage, ob auch ein der Parteienmaxime unterliegender Gerichtsstand bereits die inländische Jurisdiktion indiziere oder ob, wie von der genannten Entscheidung gefordert, in solchen Fällen noch besondere Umstände hinzutreten müßten, um eine hinreichend enge Inlandsbeziehung zu bejahen, stellt sich im vorliegenden Fall auch deswegen, weil die Gerichtsstände im Verfahren außer Streitsachen der Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind (EvBl 1981/150 uva), nicht.
Das Rekursgericht hat deshalb zutreffend die inländische Jurisdiktion bejaht. Sind diese, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die Anwendung des Verfahrens außer Streitsachen anzuerkennen, ist dem Revisionsrekurs des Antragsgegners ein Erfolg zu versagen.