Rechtssatz RS0046352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046352
Entscheidungsdatum
20.03.2015
Rechtssatz
Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. Ihr liegt eine vom Gesetzgeber als typisch angenommene Interessenlage zugrunde. Soweit im Einzelfall die tatsächlichen Interessen der Beteiligten davon abweichen, ermöglicht die Regelung nach § 111 JN eine entsprechende Anpassung. Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es aber nicht, sich über die zwingende Zuständigkeitsregelung nach § 109 JN und über die Bestimmung des § 44 JN hinwegzusetzen.Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. Ihr liegt eine vom Gesetzgeber als typisch angenommene Interessenlage zugrunde. Soweit im Einzelfall die tatsächlichen Interessen der Beteiligten davon abweichen, ermöglicht die Regelung nach Paragraph 111, JN eine entsprechende Anpassung. Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es aber nicht, sich über die zwingende Zuständigkeitsregelung nach Paragraph 109, JN und über die Bestimmung des Paragraph 44, JN hinwegzusetzen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 608/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 608/81
Veröff: RZ 1981/66 S 252
- 1 Ob 662/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 662/86
nur: Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. (T1) Veröff: EvBl 1987/25 S 116 = NZ 1988,41
- 7 Nd 506/88
Entscheidungstext OGH 22.08.1988 7 Nd 506/88
Auch; Beisatz: § 111 JN sieht die Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor. (T2)
- 8 Ob 74/08b
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 74/08b
Beisatz: Die der Parteiendisposition entzogene zwingende gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Außerstreitverfahren kann nur unter den Voraussetzungen des § 111 JN geändert werden. (T3)
- 4 Ob 75/11z
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 75/11z
Vgl; Beisatz: § 104 JN erfasst aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz nur streitige Verfahren, weswegen Gerichtsstandsvereinbarungen im Außerstreitverfahren unzulässig sind. (T4)
- 5 Nc 6/15z
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 5 Nc 6/15z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046352
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0060OB00608_8100000_001