Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Pflegeeltern. Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 1989 (Art. VI § 1 Abs 1 des Gesetzes) steht auch Pflegeeltern nach § 186 Abs 2 ABGB das Recht zu, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren Anträge zu stellen. Damit ist auch die Legitimation verbunden, in diesen Angelegenheiten Rechtsmittel zu ergreifen (RV 172 BlgNR 17. GP 19). Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Pflegeeltern. Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 1989 (Artikel römisch sechs, Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes) steht auch Pflegeeltern nach Paragraph 186, Absatz 2, ABGB das Recht zu, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren Anträge zu stellen. Damit ist auch die Legitimation verbunden, in diesen Angelegenheiten Rechtsmittel zu ergreifen Regierungsvorlage 172 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 19). Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach dem 1. Juli 1989 können gerichtliche Anordnungen von Erziehungsmaßnahmen nicht mehr auf Grund des am 30. Juni 1989 außer Kraft getretenen JWG, BGBl. 1954 Nr. 99 (§ 42 Abs 2 JWG 1989), erfolgen; bereits angeordnete Erziehungsmaßnahmen gelten als Verfügungen nach den §§ 176, 176 a ABGB. Da es sich bei den Vorschriften des JWG 1989 und des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 1989 um zwingendes Recht handelt, hatte das Rekursgericht, das eine für die Zukunft wirksame rechtsgestaltende Verfügung treffen sollte, auf die in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsänderung Bedacht zu nehmen und ausschließlich die neue Rechtslage seinen Erwägungen zugrundezulegen (vgl. EvBl 1977/1; EvBl 1957/125; JBl 1947, 243; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1927).Nach dem 1. Juli 1989 können gerichtliche Anordnungen von Erziehungsmaßnahmen nicht mehr auf Grund des am 30. Juni 1989 außer Kraft getretenen JWG, BGBl. 1954 Nr. 99 (Paragraph 42, Absatz 2, JWG 1989), erfolgen; bereits angeordnete Erziehungsmaßnahmen gelten als Verfügungen nach den Paragraphen 176, 176, a ABGB. Da es sich bei den Vorschriften des JWG 1989 und des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 1989 um zwingendes Recht handelt, hatte das Rekursgericht, das eine für die Zukunft wirksame rechtsgestaltende Verfügung treffen sollte, auf die in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsänderung Bedacht zu nehmen und ausschließlich die neue Rechtslage seinen Erwägungen zugrundezulegen vergleiche EvBl 1977/1; EvBl 1957/125; JBl 1947, 243; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1927).
Die Vorinstanzen übersahen, daß durch die der Aktenlage nach bestehende Staatsbürgerschaft von Uganda sowohl der Mutter als auch des Kindes ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. In einem solchen Fall ist immer von Amts wegen zu prüfen, welches Recht zu Anwendung gelangt (ZfRV 1988, 215; ZfRV 1987, 205 ua; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 3 IPRG). Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Grundregel stellt im Außerstreitverfahren den Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach § 16 AußStrG dar (Schwimann, Grundriß 51 f; derselbe in JBl 1968, 129).Die Vorinstanzen übersahen, daß durch die der Aktenlage nach bestehende Staatsbürgerschaft von Uganda sowohl der Mutter als auch des Kindes ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. In einem solchen Fall ist immer von Amts wegen zu prüfen, welches Recht zu Anwendung gelangt (ZfRV 1988, 215; ZfRV 1987, 205 ua; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 3, IPRG). Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Grundregel stellt im Außerstreitverfahren den Revisionsrekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, AußStrG dar (Schwimann, Grundriß 51 f; derselbe in JBl 1968, 129).
Wie der erkennende Senat in seiner zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidung vom 26. April 1989, 1 Ob 560/89, ausgeführt hat, waren zwar die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege und diese Maßnahme selbst nach den Bestimmungen des österreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes zu beurteilen; zu der von Hoyer in Anm. zu ZfRV 1985, 289 dargelegten Ansicht, es müsse eine Prüfung der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen dahin erfolgen, ob sie dem privaten oder dem öffentlichen Recht zugehören, die Bestimmungen des JWG 1954 wiesen eher in die Richtung der privatrechtlichen als der öffentlich-rechtlichen Qualifikation, wurde darauf hingewiesen, daß diese Rechtsauffassung durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Kindschaftsrechtsänderungsgesetz, 172 BlgNR 17. GP 13, ihre Bestätigung fanden, wonach die zivilrechtlichen Bestimmungen des künftigen Jugendwohlfahrtsgesetzes in die großen zivilrechtlichen Stammgesetze zurückgeführt und dort systemgerecht eingegliedert werden. Das ist für Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit den neuen Vorschriften der §§ 176, 176 a, 186 a ABGB geschehen; bei Gefährdung des Kindeswohles kann nunmehr den Eltern die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entzogen und nach den beiden letztgenannten Bestimmungen auf den Jugendwohlfahrtsträger oder auf Pflegeeltern übertragen werden. Handelt es sich aber um zivilrechtliche Fragen der elterlichen Gewalt und der Pflege und Erziehung von Kindern, finden die Kollisionsnormen der §§ 24 ff IPRG Anwendung (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 27 IPRG, Rz 6 zu § 25 IPRG). Ist das Kind Staatsbürger von Uganda, hat, da Uganda nicht Mitgliedstaat des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens, BGBl. 1975 Nr 446, ist und Österreich seinen Vorbehalt nach Art. 13 Abs 3 des Übereinkommens noch nicht zurückgezogen hat (siehe dazu RV 964 BlgNR 17. GP), die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Erziehung und Obsorgerechte der Mutter eingeschränkt werden dürfen, nach dem Personalstatut des Kindes zu erfolgen. Die allenfalls unter Mitwirkung der Beteiligten zu erfolgende Ermittlung (§ 4 IPRG) dieses fremden Rechtes wird das Erstgericht nachzuholen haben. Dem Revisionsrekurs der Pflegeeltern ist Folge zu geben; die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Wie der erkennende Senat in seiner zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidung vom 26. April 1989, 1 Ob 560/89, ausgeführt hat, waren zwar die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege und diese Maßnahme selbst nach den Bestimmungen des österreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes zu beurteilen; zu der von Hoyer in Anmerkung zu ZfRV 1985, 289 dargelegten Ansicht, es müsse eine Prüfung der im Einzelfall getroffenen Maßnahmen dahin erfolgen, ob sie dem privaten oder dem öffentlichen Recht zugehören, die Bestimmungen des JWG 1954 wiesen eher in die Richtung der privatrechtlichen als der öffentlich-rechtlichen Qualifikation, wurde darauf hingewiesen, daß diese Rechtsauffassung durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Kindschaftsrechtsänderungsgesetz, 172 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 13, ihre Bestätigung fanden, wonach die zivilrechtlichen Bestimmungen des künftigen Jugendwohlfahrtsgesetzes in die großen zivilrechtlichen Stammgesetze zurückgeführt und dort systemgerecht eingegliedert werden. Das ist für Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit den neuen Vorschriften der Paragraphen 176, 176, a, 186 a ABGB geschehen; bei Gefährdung des Kindeswohles kann nunmehr den Eltern die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entzogen und nach den beiden letztgenannten Bestimmungen auf den Jugendwohlfahrtsträger oder auf Pflegeeltern übertragen werden. Handelt es sich aber um zivilrechtliche Fragen der elterlichen Gewalt und der Pflege und Erziehung von Kindern, finden die Kollisionsnormen der Paragraphen 24, ff IPRG Anwendung (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 27, IPRG, Rz 6 zu Paragraph 25, IPRG). Ist das Kind Staatsbürger von Uganda, hat, da Uganda nicht Mitgliedstaat des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens, Bundesgesetzblatt 1975 Nr 446, ist und Österreich seinen Vorbehalt nach Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens noch nicht zurückgezogen hat (siehe dazu Regierungsvorlage 964 BlgNR 17. GP), die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Erziehung und Obsorgerechte der Mutter eingeschränkt werden dürfen, nach dem Personalstatut des Kindes zu erfolgen. Die allenfalls unter Mitwirkung der Beteiligten zu erfolgende Ermittlung (Paragraph 4, IPRG) dieses fremden Rechtes wird das Erstgericht nachzuholen haben. Dem Revisionsrekurs der Pflegeeltern ist Folge zu geben; die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.