Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war ebenso wie Walter L*** Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der prot. Firma C*** & L*** Gesellschaft mbH (kurz: GmbH), welche im Fleischzentrum St.Marx einen Großhandel mit Fleisch betrieb. Objektive Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens trat spätestens 1981 ein. Beide Geschäftsführer hätten bei Anwendung entsprechender kaufmännischer Sorgfalt den Eintritt der dauernden und unbehebbaren Zahlungsunfähigkeit spätestens in der zweiten Jahreshälfte 1982 erkennen müssen. Im Februar 1984 stellte der Angestellte der GmbH Gerhard LUX drei Rechnungen mit der Gesamtsumme des Klagebetrages für vom Kläger ordnungsgemäß gelieferte Schweinehälften aus, welche hervorragende Qualität hatten, von beiden Geschäftsführern der GmbH übernommen wurden und zu keinerlei Mängelrügen Anlaß gaben. Über die Rechnungsbeträge wurden Schecks ausgestellt, die sich in der Folge als ungedeckt erwiesen. Die GmbH stellte am 29.2.1984 ihre Tätigkeit ein und wurde im Handelsregister gelöscht. Ein Konkursverfahren über ihr Vermögen wurde trotz zweier am 4.9.1984 bzw. am 30.5.1985 gestellter Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens nicht eingeleitet.
Der Beklagte wurde im Strafverfahren AZl 12 b E Vr 12.828/84, Hv 5624/85, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 15.11.1985 des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er als leitender Angestellter (Geschäftsführer) der Firma C*** & L*** Gesellschaft mbH, Fleischagentur und Fleischhauerei, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, 1.) von 1975 bis 1982 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens herbeigeführt habe, indem er es ungeachtet des Mangels von Eigenkapital betrieben, übermäßigen Lohnaufwand getrieben und unverhältnismäßig Kredit benützt habe, all dies unter mangelnder Kontrolle des (bereits vor ihm rechtskräftig wegen des gleichen Deliktes verurteilten anderen) Geschäftsführers Walter L***, undDer Beklagte wurde im Strafverfahren AZl 12 b E römisch fünf r 12.828/84, Hv 5624/85, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 15.11.1985 des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er als leitender Angestellter (Geschäftsführer) der Firma C*** & L*** Gesellschaft mbH, Fleischagentur und Fleischhauerei, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, 1.) von 1975 bis 1982 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens herbeigeführt habe, indem er es ungeachtet des Mangels von Eigenkapital betrieben, übermäßigen Lohnaufwand getrieben und unverhältnismäßig Kredit benützt habe, all dies unter mangelnder Kontrolle des (bereits vor ihm rechtskräftig wegen des gleichen Deliktes verurteilten anderen) Geschäftsführers Walter L***, und
2.) von der zweiten Jahreshälfte 1982 an bis Ende Februar 1984 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung von Firmengläubigern vereitelt und geschmälert habe, indem er unter Fortsetzung des Geschäftsbetriebes neue Schulden eingegangen sei und Schulden bezahlt habe.
Mit Klage vom 12.3.1987 begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren, den er von der GmbH nicht hereinbekommen habe. Die persönliche Haftung des Beklagten ergebe sich aus dessen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte mangelnde Passivlegitimation sowie Verjährung des geltend gemachten Anspruches ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil dem Kläger der Beweis für den Bestand der Forderung, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH und die Nichterfüllung der Forderung gelungen sei. Der Beklagte habe den Entlastungsbeweis, daß der Schaden auch ohne Verletzung des Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB (nämlich § 159 StGB) in gleicher Weise eingetreten wäre, nicht führen können. Der Verjährungseinwand treffe nicht zu, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 für die vorliegende Schadenersatzforderung erst mit Kenntnis des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens vom 10.7.1985 begonnen habe. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und führte aus: Der Zweck der als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB anzusehenden Bestimmung des § 159 StGB liege in der Verhinderung von aus dem Eingehen weiterer Schulden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstehenden Schäden im Vermögen aller Gesellschaftsgläubiger. Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH gehöre es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere von seiner Liquidität, zu verschaffen und die Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, die Schädigung dritter Personen durch Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hintanzuhalten. Selbst wenn dem Beklagten eine direkte Einflußnahme auf die Geschäftsgebarung der GmbH nicht zugestanden wäre, habe er den Beweis, daß er seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei, nicht erbracht, so daß sein Verhalten nicht nur rechtswidrig im Sinne der genannten Schutznorm, sondern auch ursächlich für den Schadenseintritt gewesen sei. Weil außerdem weder behauptet noch erwiesen sei, daß der Kläger über die finanzielle Gebarung der GmbH Ende Februar 1984, insbesondere über deren Einstellung der Geschäftstätigkeit, Bescheid gewußt habe, sei der Beginn der Verjährungsfrist vom Erstgericht zutreffend mit dem Zeitpunkt zumutbarer Kenntnisnahme des im Strafverfahren erstatteten Gutachtens vom 10.7.1985 angesetzt worden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil dem Kläger der Beweis für den Bestand der Forderung, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH und die Nichterfüllung der Forderung gelungen sei. Der Beklagte habe den Entlastungsbeweis, daß der Schaden auch ohne Verletzung des Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (nämlich Paragraph 159, StGB) in gleicher Weise eingetreten wäre, nicht führen können. Der Verjährungseinwand treffe nicht zu, weil die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, für die vorliegende Schadenersatzforderung erst mit Kenntnis des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens vom 10.7.1985 begonnen habe. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und führte aus: Der Zweck der als Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB anzusehenden Bestimmung des Paragraph 159, StGB liege in der Verhinderung von aus dem Eingehen weiterer Schulden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entstehenden Schäden im Vermögen aller Gesellschaftsgläubiger. Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH gehöre es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere von seiner Liquidität, zu verschaffen und die Maßnahmen zu treffen, die geeignet seien, die Schädigung dritter Personen durch Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hintanzuhalten. Selbst wenn dem Beklagten eine direkte Einflußnahme auf die Geschäftsgebarung der GmbH nicht zugestanden wäre, habe er den Beweis, daß er seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei, nicht erbracht, so daß sein Verhalten nicht nur rechtswidrig im Sinne der genannten Schutznorm, sondern auch ursächlich für den Schadenseintritt gewesen sei. Weil außerdem weder behauptet noch erwiesen sei, daß der Kläger über die finanzielle Gebarung der GmbH Ende Februar 1984, insbesondere über deren Einstellung der Geschäftstätigkeit, Bescheid gewußt habe, sei der Beginn der Verjährungsfrist vom Erstgericht zutreffend mit dem Zeitpunkt zumutbarer Kenntnisnahme des im Strafverfahren erstatteten Gutachtens vom 10.7.1985 angesetzt worden.