Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung trotz Kenntnis des Nichtbestandes der Forderung geleistet wurde, um Nachteile im Falle der Zahlungsverweigerung zu vermeiden, und der Empfänger schlechtgläubig ist, so weit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kläger sei in einem Rechtsirrtum befangen gewesen, als er die R*** Retz beauftragte, den der halben Ansparsumme entsprechenden Betrag von seinem Konto an die Beklagte auszuzahlen, kann ihm allerdings nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß die Kondiktion nach § 1431 ABGB auch auf einen Rechtsirrtum gestützt werden kann, doch erfordert dieser Tatbestand, daß der Leistende über den Bestand der Schuld, deren Gegenstand oder über die Person des Gläubigers geirrt hat (QuHGZ 1977, H. 4/156; SZ 41/163 ua; Wilburg in Klang2 VI 456; Rummel in Rummel, ABGB, § 1431 Rz 5; Honsell in Schwimann, ABGB, § 1431 Rz 2). Dem Kläger war aber bekannt, daß er der Beklagten den von ihr geforderten und eingeklagten Betrag nicht schuldete; diese Vereinbarung hat er dem Verlangen der R*** Retz, die Ansprüche der Beklagten zu erfüllen, auch ausdrücklich entgegengehalten (ON 9, S. 7). Ein Irrtum des Leistenden darüber, ob und welche Rechtsfolgen die Zahlungsverweigerung im Verhältnis zu einem Dritten auslösen werde, berechtigt ihn aber nicht zur Rückforderung der Zahlung einer Nichtschuld. Außerdem hat das Erstgericht - wenngleich fälschlich in seiner Sachbeurteilung - ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger wissentlich eine Nichtschuld bezahlt habe (ON 9, S. 11); schon dieser Feststellung wegen stünde der Stattgebung eines auf § 1431 ABGB gestützten Klagebegehrens die Bestimmung des § 1432 ABGB entgegen.Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung trotz Kenntnis des Nichtbestandes der Forderung geleistet wurde, um Nachteile im Falle der Zahlungsverweigerung zu vermeiden, und der Empfänger schlechtgläubig ist, so weit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kläger sei in einem Rechtsirrtum befangen gewesen, als er die R*** Retz beauftragte, den der halben Ansparsumme entsprechenden Betrag von seinem Konto an die Beklagte auszuzahlen, kann ihm allerdings nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß die Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB auch auf einen Rechtsirrtum gestützt werden kann, doch erfordert dieser Tatbestand, daß der Leistende über den Bestand der Schuld, deren Gegenstand oder über die Person des Gläubigers geirrt hat (QuHGZ 1977, H. 4/156; SZ 41/163 ua; Wilburg in Klang2 römisch sechs 456; Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 1431, Rz 5; Honsell in Schwimann, ABGB, Paragraph 1431, Rz 2). Dem Kläger war aber bekannt, daß er der Beklagten den von ihr geforderten und eingeklagten Betrag nicht schuldete; diese Vereinbarung hat er dem Verlangen der R*** Retz, die Ansprüche der Beklagten zu erfüllen, auch ausdrücklich entgegengehalten (ON 9, S. 7). Ein Irrtum des Leistenden darüber, ob und welche Rechtsfolgen die Zahlungsverweigerung im Verhältnis zu einem Dritten auslösen werde, berechtigt ihn aber nicht zur Rückforderung der Zahlung einer Nichtschuld. Außerdem hat das Erstgericht - wenngleich fälschlich in seiner Sachbeurteilung - ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger wissentlich eine Nichtschuld bezahlt habe (ON 9, S. 11); schon dieser Feststellung wegen stünde der Stattgebung eines auf Paragraph 1431, ABGB gestützten Klagebegehrens die Bestimmung des Paragraph 1432, ABGB entgegen.
Berechtigt erweist sich hingegen das Klagebegehren aus den von den Vorinstanzen, vom Berufungsgericht allerdings nur im Rahmen seiner Hilfsbegründung bejahten Rechtsgrund der Leistung unter Zwang, den der Kläger auch geltend gemacht hat (ON 6, S. 9). Die Vorinstanzen sind - in Übereinstimmung mit der Aussage des Klägers als Partei (ON 7, S. 8) - davon ausgegangen, daß sich dieser zur Anweisung der R*** Retz zur Auszahlung des der halben Ansparsumme entsprechenden Betrages an die Beklagte nur unter dem Druck ihrer bereits eingebrachten Klage sowie der Drohung der Vertreter der Bank, die Bausparkasse werde seine Erklärung, sie schad- und klaglos zu halten, in Anspruch nehmen und - vor allem -, es könnte sonst Schwierigkeiten mit dem von ihm dringend benötigten Bauspardarlehen geben, gezwungen gesehen und sich somit in einer Zwangslage befunden habe.
Nach herrschender Auffassung (vgl. Wilburg aaO 463 ff) kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewußtseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des § 1431 ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht (SZ 43/60; 1 Ob 34/84 ua; Wilburg aaO 463; Rummel aaO Rz 6; Honsell aaO Rz 5; Ehrenzweig2 II/1, 735 f) oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt (EvBl. 1979/171 ua). Die Rechtsprechung hat aber auch andere Zwangslagen, etwa die drohende Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 471 ABGB an einem PKW (7 Ob 586/82) oder die Zahlung zwecks Wiedergutmachung eines Schadens zur Abwendung der Einleitung eines Strafverfahrens bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung infolge Verjährung und damit zur Vermeidung der damit verbundenen Ruf- und gar Existenzgefährdung (7 Ob 570/82) anerkannt. Im Schrifttum (Wilburg aaO 464) wird auch die bloße Androhung der Klage bei gleichzeitiger Schwierigkeit, den Nichtbestand der Schuld zu beweisen, als solche Zwangslage beurteilt. Es gilt nun zu prüfen, ob sich der Kläger bei Anweisung der R*** Retz zur Auszahlung einer den Klagsbetrag entsprechenden Summe an die Beklagte in einer die Rückforderung seiner Zahlung rechtfertigenden Zwangslage befunden hat. Auf eine Zwangslage im Sinne des § 870 ABGB kann sich der Kläger nicht berufen. Auf eine nach § 870 (und § 875) ABGB zu qualifizierende Zwangslage kann es aber auch nicht ankommen, weil der davon Betroffene dann seine Leistung ohnehin gemäß § 877 ABGB zurückfordern könnte (vgl. Honsell aaO), wogegen nach herrschender Auffassung demjenigen, der zwar bewußt, aber unter Druck eine Nichtschuld zahlt, in Analogie - genauer arg. a minori ad maius (vgl. Wilburg aaO 464) - zu den §§ 870, 871 und 875 ABGB eine dem § 1431 ABGB nachgebildete Kondiktionsklage gewährt wird. Dementsprechend hat die Rechtsprechung schon bisher - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - keine Zwangslage im Gewicht der Furcht gemäß § 870 ABGB gefordert. Bei Vergleich mit dem nach § 1431 ABGB erforderlichen Irrtum erschiene es auch nicht gerechtfertigt, für die auf Zwang gestützte Kondiktion eine nach den §§ 870 und 875 ABGB qualifizierte Zwangslage zu fordern. Stellt § 1431 ABGB wesentlich geringere Anforderungen an den Irrtum als § 871 ABGB, weil der Irrtum nicht im Sinne dieser Bestimmung (und auch nicht nach § 875 zweiter Satz ABGB) qualifiziert sein muß, so darf auch die in gleicher Weise zur Rückforderung einer Leistung berechtigende Zwangslage nicht an den § 870 (und § 875) ABGB gemessen werden. Die Beklagte hat in ihrer Revision selbst vorgebracht, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß er Anspruch auf das "Geld" (d.i. das Bausparguthaben) hatte; dann war dies aber ebenso der Beklagten - bei Behebung des ihr von der R*** Retz ausbezahlten Betrages - geläufig, beruhte doch der von ihr selbst eingeräumte Anspruch des Klägers auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Auch dieser Umstand darf bei der Abwägung der für oder gegen die Berechtigung der Kondiktion infolge Zwanges sprechenden Gründe nicht außer Acht gelassen werden, hat doch der Gesetzgeber selbst das Element der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Empfängers der bezahlten Nichtschuld den Kondiktionstatbeständen insoweit als Merkmal eingefügt, als sich der Umfang der daraus abgeleiteten Ansprüche nach § 1437 ABGB je nach dem richtet, ob der Empfänger redlich oder unredlich war. Demgemäß differenziert Wilburg (aaO 463 f) bei Beurteilung der Frage, ob in bestimmten Fallkonstellationen die Leistung kondiziert werden kann, auch nicht bloß nach dem Grad des Zwanges, sondern auch danach, ob und inwieweit der Empfänger der Leistung gut- oder schlechtgläubig ist. Entsprechend der auf ihn zurückgehenden Lehre vom "beweglichen System" (vgl. insbesondere Bydlinski, Methodenlehre, 529 ff) verneinte er die starre Einordnung der Leistung infolge Zwangslage, weil eine solche der Eigenart der einzelnen Tatbestände nicht gerecht werde, und billigt dem Kondizenten den Rückforderungsanspruch selbst bei weniger drückender Zwangslage dann zu, wenn der Empfänger unredlich ist, vor allem aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - sogar weiß, daß ihm die durchgesetzte Leistung nicht zusteht. Auch Bydlinski (aaO 534 f, 537 und 540) hebt die Zwangslage, das Verschulden und die Schlechtgläubigkeit als typische quantitativ abstufbare Tatbestandsmerkmale hervor, die im Einzelfall umso schwächer ausgebildet sein können, je deutlicher ein anderes damit kombiniertes Merkmal ausgeprägt ist.Nach herrschender Auffassung vergleiche Wilburg aaO 463 ff) kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewußtseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht (SZ 43/60; 1 Ob 34/84 ua; Wilburg aaO 463; Rummel aaO Rz 6; Honsell aaO Rz 5; Ehrenzweig2 II/1, 735 f) oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt (EvBl. 1979/171 ua). Die Rechtsprechung hat aber auch andere Zwangslagen, etwa die drohende Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß Paragraph 471, ABGB an einem PKW (7 Ob 586/82) oder die Zahlung zwecks Wiedergutmachung eines Schadens zur Abwendung der Einleitung eines Strafverfahrens bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung infolge Verjährung und damit zur Vermeidung der damit verbundenen Ruf- und gar Existenzgefährdung (7 Ob 570/82) anerkannt. Im Schrifttum (Wilburg aaO 464) wird auch die bloße Androhung der Klage bei gleichzeitiger Schwierigkeit, den Nichtbestand der Schuld zu beweisen, als solche Zwangslage beurteilt. Es gilt nun zu prüfen, ob sich der Kläger bei Anweisung der R*** Retz zur Auszahlung einer den Klagsbetrag entsprechenden Summe an die Beklagte in einer die Rückforderung seiner Zahlung rechtfertigenden Zwangslage befunden hat. Auf eine Zwangslage im Sinne des Paragraph 870, ABGB kann sich der Kläger nicht berufen. Auf eine nach Paragraph 870, (und Paragraph 875,) ABGB zu qualifizierende Zwangslage kann es aber auch nicht ankommen, weil der davon Betroffene dann seine Leistung ohnehin gemäß Paragraph 877, ABGB zurückfordern könnte vergleiche Honsell aaO), wogegen nach herrschender Auffassung demjenigen, der zwar bewußt, aber unter Druck eine Nichtschuld zahlt, in Analogie - genauer arg. a minori ad maius vergleiche Wilburg aaO 464) - zu den Paragraphen 870, 871 und 875 ABGB eine dem Paragraph 1431, ABGB nachgebildete Kondiktionsklage gewährt wird. Dementsprechend hat die Rechtsprechung schon bisher - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - keine Zwangslage im Gewicht der Furcht gemäß Paragraph 870, ABGB gefordert. Bei Vergleich mit dem nach Paragraph 1431, ABGB erforderlichen Irrtum erschiene es auch nicht gerechtfertigt, für die auf Zwang gestützte Kondiktion eine nach den Paragraphen 870 und 875 ABGB qualifizierte Zwangslage zu fordern. Stellt Paragraph 1431, ABGB wesentlich geringere Anforderungen an den Irrtum als Paragraph 871, ABGB, weil der Irrtum nicht im Sinne dieser Bestimmung (und auch nicht nach Paragraph 875, zweiter Satz ABGB) qualifiziert sein muß, so darf auch die in gleicher Weise zur Rückforderung einer Leistung berechtigende Zwangslage nicht an den Paragraph 870, (und Paragraph 875,) ABGB gemessen werden. Die Beklagte hat in ihrer Revision selbst vorgebracht, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß er Anspruch auf das "Geld" (d.i. das Bausparguthaben) hatte; dann war dies aber ebenso der Beklagten - bei Behebung des ihr von der R*** Retz ausbezahlten Betrages - geläufig, beruhte doch der von ihr selbst eingeräumte Anspruch des Klägers auf einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Auch dieser Umstand darf bei der Abwägung der für oder gegen die Berechtigung der Kondiktion infolge Zwanges sprechenden Gründe nicht außer Acht gelassen werden, hat doch der Gesetzgeber selbst das Element der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Empfängers der bezahlten Nichtschuld den Kondiktionstatbeständen insoweit als Merkmal eingefügt, als sich der Umfang der daraus abgeleiteten Ansprüche nach Paragraph 1437, ABGB je nach dem richtet, ob der Empfänger redlich oder unredlich war. Demgemäß differenziert Wilburg (aaO 463 f) bei Beurteilung der Frage, ob in bestimmten Fallkonstellationen die Leistung kondiziert werden kann, auch nicht bloß nach dem Grad des Zwanges, sondern auch danach, ob und inwieweit der Empfänger der Leistung gut- oder schlechtgläubig ist. Entsprechend der auf ihn zurückgehenden Lehre vom "beweglichen System" vergleiche insbesondere Bydlinski, Methodenlehre, 529 ff) verneinte er die starre Einordnung der Leistung infolge Zwangslage, weil eine solche der Eigenart der einzelnen Tatbestände nicht gerecht werde, und billigt dem Kondizenten den Rückforderungsanspruch selbst bei weniger drückender Zwangslage dann zu, wenn der Empfänger unredlich ist, vor allem aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - sogar weiß, daß ihm die durchgesetzte Leistung nicht zusteht. Auch Bydlinski (aaO 534 f, 537 und 540) hebt die Zwangslage, das Verschulden und die Schlechtgläubigkeit als typische quantitativ abstufbare Tatbestandsmerkmale hervor, die im Einzelfall umso schwächer ausgebildet sein können, je deutlicher ein anderes damit kombiniertes Merkmal ausgeprägt ist.
Überträgt man diese Grundsätze auf den zur Beurteilung stehenden Fall, so erweist sich das auf den so verstandenen Tatbestand der Rückforderung infolge Zwangslage gestützte Klagebegehren als berechtigt. Der Kläger wurde durch die Beklagte, die wußte, daß ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustand, dennoch klageweise in Anspruch genommen und befand sich insoweit in Schwierigkeiten, als er zur Abwehr des eingeklagten Anspruches keinen sofort zu erbringenden (schriftlichen) Beweis parat hatte, sondern eine bloß mündlich getroffene Vereinbarung unter Beweis zu stellen hatte. Es war daher ein längeres Verfahren zu gewärtigen. Gleichzeitig wurde er von der R*** Retz unter Androhung von Schwierigkeiten bei der Zuteilung oder Aufrechterhaltung eines zur Abdeckung teurerer Kredite erforderlichen Bauspardarlehens und der Inanspruchnahme aus seiner Erklärung zur Schad- und Klagloshaltung bedrängt, dem Ansinnen der Beklagten zu entsprechen. Ist die Zwangslage des Klägers auch nicht nach § 870 ABGB zu qualifizieren, so war die Zwangslage doch von einer solchen Intensität, daß sie den Kläger angesichts der Schlechtgläubigkeit der Beklagten zur Kondiktion der unter ihrem Druck zustande gekommenen Zahlung berechtigt. Da die Vorinstanzen dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben haben, ist der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Überträgt man diese Grundsätze auf den zur Beurteilung stehenden Fall, so erweist sich das auf den so verstandenen Tatbestand der Rückforderung infolge Zwangslage gestützte Klagebegehren als berechtigt. Der Kläger wurde durch die Beklagte, die wußte, daß ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustand, dennoch klageweise in Anspruch genommen und befand sich insoweit in Schwierigkeiten, als er zur Abwehr des eingeklagten Anspruches keinen sofort zu erbringenden (schriftlichen) Beweis parat hatte, sondern eine bloß mündlich getroffene Vereinbarung unter Beweis zu stellen hatte. Es war daher ein längeres Verfahren zu gewärtigen. Gleichzeitig wurde er von der R*** Retz unter Androhung von Schwierigkeiten bei der Zuteilung oder Aufrechterhaltung eines zur Abdeckung teurerer Kredite erforderlichen Bauspardarlehens und der Inanspruchnahme aus seiner Erklärung zur Schad- und Klagloshaltung bedrängt, dem Ansinnen der Beklagten zu entsprechen. Ist die Zwangslage des Klägers auch nicht nach Paragraph 870, ABGB zu qualifizieren, so war die Zwangslage doch von einer solchen Intensität, daß sie den Kläger angesichts der Schlechtgläubigkeit der Beklagten zur Kondiktion der unter ihrem Druck zustande gekommenen Zahlung berechtigt. Da die Vorinstanzen dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben haben, ist der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.