Aus der Begründung:
Die Rechtslage ist folgende: Im Vorprozeß 12 C 225/55 des Bezirksgerichtes Innsbruck wurde der Kläger von seinem Auftraggeber Werner H. wegen Gewährleistung in Anspruch genommen. In diesem Prozeß verkundete der Kläger der beklagten Partei, die in seinem Auftrage die ihm von H. übertragenen Arbeiten an den beiden Mänteln durchgeführt hatte, den Streit. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger in diesem Rechtsstreit durch Beitritt als Nebenintervenientin Hilfe zu leisten und alle Einwendungen vorzubringen, die geeignet waren, die Abweisung der Klage des Werner H. zu bewirken. Dies hat die beklagte Partei unterlassen. Wenn auch über die Wirkung der vollzogenen Streitverkundung im Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen vorhanden sind, so ergibt sich doch aus dem Umkehrschluß aus § 931 ABGB., daß im Falle der vollzogenen Streitverkundung die beklagte Partei den Bestand des im Vorprozeß zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber rechtskräftig festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten kann (siehe Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 529; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. I S. 471; SZ. XXIV 266). Das Urteil, das im Vorprozeß zwischen dem Kläger und Werner H. ergangen ist, ist daher für diesen Rechtsstreit präjudiziell.Die Rechtslage ist folgende: Im Vorprozeß 12 C 225/55 des Bezirksgerichtes Innsbruck wurde der Kläger von seinem Auftraggeber Werner H. wegen Gewährleistung in Anspruch genommen. In diesem Prozeß verkundete der Kläger der beklagten Partei, die in seinem Auftrage die ihm von H. übertragenen Arbeiten an den beiden Mänteln durchgeführt hatte, den Streit. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger in diesem Rechtsstreit durch Beitritt als Nebenintervenientin Hilfe zu leisten und alle Einwendungen vorzubringen, die geeignet waren, die Abweisung der Klage des Werner H. zu bewirken. Dies hat die beklagte Partei unterlassen. Wenn auch über die Wirkung der vollzogenen Streitverkundung im Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen vorhanden sind, so ergibt sich doch aus dem Umkehrschluß aus Paragraph 931, ABGB., daß im Falle der vollzogenen Streitverkundung die beklagte Partei den Bestand des im Vorprozeß zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber rechtskräftig festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten kann (siehe Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 529; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. römisch eins S. 471; SZ. römisch 24 266). Das Urteil, das im Vorprozeß zwischen dem Kläger und Werner H. ergangen ist, ist daher für diesen Rechtsstreit präjudiziell.
Der Kläger verweist somit richtig darauf, daß die Sache spruchreif sei und das Berufungsgericht bei richtiger Beurteilung der Sache zu seinen Gunsten hätte entscheiden müssen. Es steht fest, daß der Kläger gegenüber Werner H. zu einer Ersatzleistung verpflichtet wurde. Der diese Verpflichtung auslösende Fehler wurde aber, wie im Vorprozeß 12 C 225/55 des Bezirksgerichtes Innsbruck rechtskräftig festgestellt und entschieden wurde, nicht von ihm, sondern von der beklagten Partei gesetzt. Im Hinblick auf das im Vorprozeß festgestellte Verschulden der beklagten Partei ist der Kläger nach § 1313a ABGB. haftbar gemacht worden, und es kann nunmehr der Kläger Regreß von der beklagten Partei gemäß § 1313 ABGB. verlangen. Die beklagte Partei hat es unterlassen, im Prozeß gegen H. ihre Einwendungen vorzubringen. Durch das Unterliegen des Klägers im Vorprozeß ist zugleich festgestellt, daß die beklagte Partei ohne Rücksicht auf allenfalls vorhandene Haftungsausschließungsgrunde Ersatz zu leisten hat. Die beklagte Partei kann daher in dieser Richtung keine neuen, im Vorprozeß nicht hervorgekommenen Umstände geltend machen.Der Kläger verweist somit richtig darauf, daß die Sache spruchreif sei und das Berufungsgericht bei richtiger Beurteilung der Sache zu seinen Gunsten hätte entscheiden müssen. Es steht fest, daß der Kläger gegenüber Werner H. zu einer Ersatzleistung verpflichtet wurde. Der diese Verpflichtung auslösende Fehler wurde aber, wie im Vorprozeß 12 C 225/55 des Bezirksgerichtes Innsbruck rechtskräftig festgestellt und entschieden wurde, nicht von ihm, sondern von der beklagten Partei gesetzt. Im Hinblick auf das im Vorprozeß festgestellte Verschulden der beklagten Partei ist der Kläger nach Paragraph 1313 a, ABGB. haftbar gemacht worden, und es kann nunmehr der Kläger Regreß von der beklagten Partei gemäß Paragraph 1313, ABGB. verlangen. Die beklagte Partei hat es unterlassen, im Prozeß gegen H. ihre Einwendungen vorzubringen. Durch das Unterliegen des Klägers im Vorprozeß ist zugleich festgestellt, daß die beklagte Partei ohne Rücksicht auf allenfalls vorhandene Haftungsausschließungsgrunde Ersatz zu leisten hat. Die beklagte Partei kann daher in dieser Richtung keine neuen, im Vorprozeß nicht hervorgekommenen Umstände geltend machen.
Es kommt daher hier nicht auf die Geschäftsbedingungen und auf die nach § 346 HGB. im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und auch nicht darauf an, ob der Kläger die Mängelrüge rechtzeitig erhoben hat. Diese Einwände sind der beklagten Partei aus den oben angeführten Gründen in diesem Rechtsstreit verwehrt. Die Ergänzungen des Verfahrens, wie sie vom Berufungsgericht für erforderlich erachtet wurden, sind daher nicht notwendig. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht von den oben angeführten rechtlichen Erwägungen auszugehen haben.Es kommt daher hier nicht auf die Geschäftsbedingungen und auf die nach Paragraph 346, HGB. im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und auch nicht darauf an, ob der Kläger die Mängelrüge rechtzeitig erhoben hat. Diese Einwände sind der beklagten Partei aus den oben angeführten Gründen in diesem Rechtsstreit verwehrt. Die Ergänzungen des Verfahrens, wie sie vom Berufungsgericht für erforderlich erachtet wurden, sind daher nicht notwendig. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht von den oben angeführten rechtlichen Erwägungen auszugehen haben.