Rechtssatz RS0018568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018568
Geschäftszahl
1Ob668/57; 8Ob185/67; 7Ob118/69
Entscheidungsdatum
16.07.1969
Rechtssatz
Wird im Prozeß zwischen dem Besteller und dem Unternehmer, der das Werk durch einen Dritten ausführen läßt, festgestellt, daß den Dritten ein Verschulden trifft, für das der Unternehmer gemäß § 1313 a ABGB zu haften habe, dann kann im Falle der vollzogenen Streitverkündung der Dritte, wenn er vom Unternehmer in Anspruch genommen wird, nicht einwenden, daß ihn kein Verschulden trifft. Das Urteil im Vorprozeß ist für diesen Rechtsstreit präjudiziell.Wird im Prozeß zwischen dem Besteller und dem Unternehmer, der das Werk durch einen Dritten ausführen läßt, festgestellt, daß den Dritten ein Verschulden trifft, für das der Unternehmer gemäß Paragraph 1313, a ABGB zu haften habe, dann kann im Falle der vollzogenen Streitverkündung der Dritte, wenn er vom Unternehmer in Anspruch genommen wird, nicht einwenden, daß ihn kein Verschulden trifft. Das Urteil im Vorprozeß ist für diesen Rechtsstreit präjudiziell.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 668/57
Entscheidungstext OGH 14.05.1958 1 Ob 668/57
Veröff: EvBl 1958/318 S 544 = RZ 1958,138 = SZ 31/77
- 8 Ob 185/67
Entscheidungstext OGH 10.10.1967 8 Ob 185/67
Vgl
- 7 Ob 118/69
Entscheidungstext OGH 16.07.1969 7 Ob 118/69
Beisatz: Unter Ablehnung von Fasching Kommentar III 732, Anmerkung 49 lit i zu § 411 ZPO. (T1) Veröff: VersR 1970,560
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0018568
Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0010OB00668_5700000_002