Aus den Entscheidungsgründen:
Bei Prüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ist ausschließlich von den Feststellungen im angefochtenen Urteile, bzw. den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen auszugehen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes wurde die aufgekundigte Wohnung den Beklagten nicht als Dienstwohnung überlassen, und es besteht auch nach dem Mietvertrage kein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstvertrage des Erstbeklagten mit der klagenden Partei und dem mit beiden Beklagten abgeschlossenen Mietvertrage, daß etwa der Bestandvertrag mit der Beendigung des Dienstverhältnisses des Erstbeklagten bei der klagenden Partei ein Ende finden sollte; vielmehr wurde das Mietverhältnis mit den Beklagten auf unbestimmte Zeit eingegangen. Daß der Mietvertrag durch den Austritt des Erstbeklagten aus den Diensten der klagenden Partei mit Ende September 1951 beendigt wurde, hat die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung ist wegen des Neuerungsverbotes unbeachtlich. Weiters ist nicht erwiesen, daß der Erstbeklagte in seiner Wohnung im Hause der Klägerin einen Geschäftsbetrieb für seine neue Dienstgeberin, das Konkurrenzunternehmen X. Versicherungsanstalt, eingerichtet hat und betreibt. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der Annonce in der Nummer des Y. Gemeindeblattes vom 17. Oktober 1951. Wenn der Erstbeklagte in vereinzelten Fällen in seiner Wohnung von Kunden aufgesucht wurde, so kann hiebei von einem Geschäftsbetrieb, der von der Wohnung aus geleitet würde, nicht gesprochen werden. Die Zweitbeklagte ist überhaupt für die nunmehrige Dienstgeberin des Erstbeklagten nicht tätig. Daß die klagende Partei durch eine geschäftliche Betätigung der Beklagten in deren Wohnung einen finanziellen Schaden erleide, ist nicht erwiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, in dem Umstand, daß der Erstbeklagte, der die Wohnung auf Grund seines früheren Anstellungsverhältnisses bei der klagenden Partei erlangt habe, nunmehr bei dem Konkurrenzunternehmen tätig sei, könne ein Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 MietG. nicht erblickt werden. Daß die klagende Partei die Wohnung wieder für einen Angestellten ihres Betriebes benötige, wurde nicht behauptet. Die Verneinung des Kündigungsgrundes das § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. durch das Erstgericht wurde in der Berufung nicht mehr bekämpft.Bei Prüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ist ausschließlich von den Feststellungen im angefochtenen Urteile, bzw. den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen auszugehen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes wurde die aufgekundigte Wohnung den Beklagten nicht als Dienstwohnung überlassen, und es besteht auch nach dem Mietvertrage kein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstvertrage des Erstbeklagten mit der klagenden Partei und dem mit beiden Beklagten abgeschlossenen Mietvertrage, daß etwa der Bestandvertrag mit der Beendigung des Dienstverhältnisses des Erstbeklagten bei der klagenden Partei ein Ende finden sollte; vielmehr wurde das Mietverhältnis mit den Beklagten auf unbestimmte Zeit eingegangen. Daß der Mietvertrag durch den Austritt des Erstbeklagten aus den Diensten der klagenden Partei mit Ende September 1951 beendigt wurde, hat die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung ist wegen des Neuerungsverbotes unbeachtlich. Weiters ist nicht erwiesen, daß der Erstbeklagte in seiner Wohnung im Hause der Klägerin einen Geschäftsbetrieb für seine neue Dienstgeberin, das Konkurrenzunternehmen römisch zehn. Versicherungsanstalt, eingerichtet hat und betreibt. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der Annonce in der Nummer des Y. Gemeindeblattes vom 17. Oktober 1951. Wenn der Erstbeklagte in vereinzelten Fällen in seiner Wohnung von Kunden aufgesucht wurde, so kann hiebei von einem Geschäftsbetrieb, der von der Wohnung aus geleitet würde, nicht gesprochen werden. Die Zweitbeklagte ist überhaupt für die nunmehrige Dienstgeberin des Erstbeklagten nicht tätig. Daß die klagende Partei durch eine geschäftliche Betätigung der Beklagten in deren Wohnung einen finanziellen Schaden erleide, ist nicht erwiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, in dem Umstand, daß der Erstbeklagte, der die Wohnung auf Grund seines früheren Anstellungsverhältnisses bei der klagenden Partei erlangt habe, nunmehr bei dem Konkurrenzunternehmen tätig sei, könne ein Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, MietG. nicht erblickt werden. Daß die klagende Partei die Wohnung wieder für einen Angestellten ihres Betriebes benötige, wurde nicht behauptet. Die Verneinung des Kündigungsgrundes das Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. durch das Erstgericht wurde in der Berufung nicht mehr bekämpft.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist vollständig zutreffend. Aus dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei in der Aufkündigung und den Beweisergebnissen ergibt sich, daß den Beklagten zwar die Wohnung nur im Hinblick auf das Dienstverhältnis des Erstbeklagten mit der klagenden Partei vermietet wurde, daß es sich aber nicht um eine Dienstwohnung, sondern um ein normales Mietverhältnis handelt, bei dem auch nicht etwa als Entgelt für die Überlassung der Wohnung die Dienstleistung des Erstbeklagten für die klagende Partei vereinbart und die Miete auch sonst nicht mit dem Dienstverhältnis in rechtlichem Zusammenhang gebracht wurde. Daß der Erstbeklagte bei der klagenden Partei angestellt war, bildet somit bloß das Motiv für den Abschluß des Mietvertrages. Die Beendigung dieses Dienstverhältnisses kann daher nicht auch die Auflösung des Mietvertrages zur Folge haben. Daß der Erstbeklagte tatsächlich die Geschäfte für seine neue Dienstgeberin von der Wohnung aus betreibt, wurde nicht als erwiesen angenommen. Wenn sich die klagende Partei dagegen wendet, bekämpft sie eigentlich die Beweiswürdigung der Untergerichte, was im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. In dem Inserat, dem Anbringen des Namensschildes und dem Umstande, daß der Erstbeklagte in vereinzelten Fällen tatsächlich in seiner Wohnung von Kunden aufgesucht wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht noch keinen geschäftlichen Betrieb erblickt, und darauf hingewiesen, daß auch nicht erwiesen sei, daß die klagende Partei durch die geschäftliche Betätigung der Beklagten in der Wohnung einen finanziellen Schaden erleide. Daß die klagende Partei die Wohnung wieder für einen Angestellten ihres Betriebes benötigt, hat sie gar nicht behauptet. Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 1 MietG. liegt daher, u. zw. auch bei Berücksichtigung der beleidigenden Äußerung des Erstbeklagten, nicht vor, der Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. wurde schon in der Berufung und auch in der Revision nicht mehr erwähnt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist vollständig zutreffend. Aus dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei in der Aufkündigung und den Beweisergebnissen ergibt sich, daß den Beklagten zwar die Wohnung nur im Hinblick auf das Dienstverhältnis des Erstbeklagten mit der klagenden Partei vermietet wurde, daß es sich aber nicht um eine Dienstwohnung, sondern um ein normales Mietverhältnis handelt, bei dem auch nicht etwa als Entgelt für die Überlassung der Wohnung die Dienstleistung des Erstbeklagten für die klagende Partei vereinbart und die Miete auch sonst nicht mit dem Dienstverhältnis in rechtlichem Zusammenhang gebracht wurde. Daß der Erstbeklagte bei der klagenden Partei angestellt war, bildet somit bloß das Motiv für den Abschluß des Mietvertrages. Die Beendigung dieses Dienstverhältnisses kann daher nicht auch die Auflösung des Mietvertrages zur Folge haben. Daß der Erstbeklagte tatsächlich die Geschäfte für seine neue Dienstgeberin von der Wohnung aus betreibt, wurde nicht als erwiesen angenommen. Wenn sich die klagende Partei dagegen wendet, bekämpft sie eigentlich die Beweiswürdigung der Untergerichte, was im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. In dem Inserat, dem Anbringen des Namensschildes und dem Umstande, daß der Erstbeklagte in vereinzelten Fällen tatsächlich in seiner Wohnung von Kunden aufgesucht wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht noch keinen geschäftlichen Betrieb erblickt, und darauf hingewiesen, daß auch nicht erwiesen sei, daß die klagende Partei durch die geschäftliche Betätigung der Beklagten in der Wohnung einen finanziellen Schaden erleide. Daß die klagende Partei die Wohnung wieder für einen Angestellten ihres Betriebes benötigt, hat sie gar nicht behauptet. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG. liegt daher, u. zw. auch bei Berücksichtigung der beleidigenden Äußerung des Erstbeklagten, nicht vor, der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG. wurde schon in der Berufung und auch in der Revision nicht mehr erwähnt.
Da somit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, mußte der Revision ein Erfolg versagt werden.