Rechtssatz RS0068605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068605
Entscheidungsdatum
17.09.1952
Norm
MG §19 Abs1 H6
MG §19 Abs2 Z7
Rechtssatz
Die Auflösung eines Dienstverhältnisses berechtigt den Dienstgeber nicht zur Kündigung einer Wohnung, welche den Dienstnehmer anläßlich der Begründung des Dienstverhältnisses - jedoch nicht als Dienstwohnung - vermietet wurde, auch wenn der Dienstnehmer nunmehr bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt ist.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0068605
Dokumentnummer
JJR_19520917_OGH0002_0010OB00669_5200000_001