Die Zurückweisung derartiger Vorbringen (die Verweigerung der Aufnahme solcher Beweise) hat durch Beschluß zu erfolgen. Gegen eine Entscheidung des Gerichtes nach §§ 179 Abs.1, 181 Abs.2 ZPO ist gemäß § 186 Abs.2 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (SZ 55/37). Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäß § 278 Abs.2 ZPO neue tatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen werden, ist gemäß § 291 Abs.2 ZPO ebenfalls ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Daraus folgt, daß die betroffene Partei die Beschwerde gegen solche Zurückweisungsbeschlüsse erst mit dem gegen die nächstfolgende Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen kann (§ 515 ZPO). Gemäß § 417 Abs.3 ZPO ist das auf Grund der §§ 179, 181 Abs.2, 275 Abs.2 und 278 Abs.2 ZPO vom Gericht für unstatthaft erklärte Vorbringen im Urteil anzuführen, was dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Präklusionsanordnung und ihrer Wirkungen auf das Urteil erleichtern soll (Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch Rz 1485).Die Zurückweisung derartiger Vorbringen (die Verweigerung der Aufnahme solcher Beweise) hat durch Beschluß zu erfolgen. Gegen eine Entscheidung des Gerichtes nach Paragraphen 179, Absatz eins, 181, Absatz 2, ZPO ist gemäß Paragraph 186, Absatz 2, ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (SZ 55/37). Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäß Paragraph 278, Absatz 2, ZPO neue tatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen werden, ist gemäß Paragraph 291, Absatz 2, ZPO ebenfalls ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Daraus folgt, daß die betroffene Partei die Beschwerde gegen solche Zurückweisungsbeschlüsse erst mit dem gegen die nächstfolgende Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen kann (Paragraph 515, ZPO). Gemäß Paragraph 417, Absatz 3, ZPO ist das auf Grund der Paragraphen 179, 181, Absatz 2, 275, Absatz 2 und 278 Absatz 2, ZPO vom Gericht für unstatthaft erklärte Vorbringen im Urteil anzuführen, was dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Präklusionsanordnung und ihrer Wirkungen auf das Urteil erleichtern soll (Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch Rz 1485).
In Rechtsprechung und Lehre wurde wegen der Regelung der §§ 186 Abs.2, 291 Abs.1 ZPO die Ansicht vertreten, daß ein Zurückweisungsbeschluß nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung (bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes mit der Revision) angefochten werden kann (SZ 55/37; SZ 30/39; Fasching II 854). Das Berufungsgericht fasse daher, wenn es die gegen die Zurückweisung eines Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht erhobene Beschwerde - wenn auch im Zusammenhang mit der Hauptsache - erledige, in Wahrheit einen rekursgerichtlichen Beschluß (SZ 51/32; RZ 1976/27; SZ 31/61;In Rechtsprechung und Lehre wurde wegen der Regelung der Paragraphen 186, Absatz 2, 291, Absatz eins, ZPO die Ansicht vertreten, daß ein Zurückweisungsbeschluß nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung (bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes mit der Revision) angefochten werden kann (SZ 55/37; SZ 30/39; Fasching römisch zwei 854). Das Berufungsgericht fasse daher, wenn es die gegen die Zurückweisung eines Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht erhobene Beschwerde - wenn auch im Zusammenhang mit der Hauptsache - erledige, in Wahrheit einen rekursgerichtlichen Beschluß (SZ 51/32; RZ 1976/27; SZ 31/61;
Fasching aaO 855; Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO, JBl.1953, 63 Anm.54), dessen Anfechtbarkeit losgeläst von der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen sei (SZ 51/32;Fasching aaO 855; Novak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO, JBl.1953, 63 Anm.54), dessen Anfechtbarkeit losgeläst von der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen sei (SZ 51/32;
RZ 1976/27; Novak aaO 63); daraus folge die Unanfechtbarkeit des von der zweiten Instanz (als Rekursgericht) bestätigten erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses aus dem Grunde des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO (zu allem 3 Ob 507/85).RZ 1976/27; Novak aaO 63); daraus folge die Unanfechtbarkeit des von der zweiten Instanz (als Rekursgericht) bestätigten erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses aus dem Grunde des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (zu allem 3 Ob 507/85).
In einer Reihe anderer Entscheidungen (EvBl.1959/361; EvBl.1964/165; RZ 1968, 54 uva) wurde aber die in der Berufung erhobene Rüge einer Partei wegen ungerechtfertigter Zurückweisung eines Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht als eine vom Berufungsgericht bei Behandlung der Hauptsache zu beurteilende Mängelrüge behandelt und ausgesprochen, daß die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden könne, weil die Wiederholung der Mängelrüge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig sei (SZ 27/4 uva). Der Grundsatz, daß eine neuerliche Überprüfung eines Verfahrensmangels erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist, gilt allerdings in jenen Verfahrensarten, die, wie das frühere Ehescheidungsverfahren, der Offizialmaxime unterliegen, nicht (JBl.1982, 491; SZ 50/80; EvBl.1968/361 uva). Ehe-(Scheidungs-)verfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wurde - was hier im zweiten Rechtsgang der Fall war - sind gemäß Art.X Z 4 BGBl.1983/566 nach den neu durch § 460 ZPO teilweise geänderten allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu führen. Nach § 460 Z 4 ZPO besteht also nur mehr im Verfahren über die Nichtigkeit oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe Offizialmaxime. Die Frage, ob die Zurückweisung eines Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht im Regelfall nur mit einem (mit der Berufung verbundenen) Rekurs oder auch als Verfahrensmangel mit Berufung angefochten werden kann, bedarf diesmal keiner Klärung. Da das Erstgericht nicht deutlich die Zurückweisung des ergänzenden Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht, sondern wegen 'Verspätung' ausgesprochen und das als unstatthaft erklärte Vorbringen im Urteil nicht angeführt hat, obwohl dies § 417 Abs.3 ZPO für das wegen offenbarer Veschleppungsabsicht zurückgewiesene Vorbringen - anders als für Beweisanträge, die gemäß § 275 Abs.1 ZPO zurückgewiesen werden (Fasching III 396) - ausdrücklich vorschreibt, konnte der Beklagte den seiner Ansicht nach vorliegenden Verfahrensmangel auch mit Berufung geltend machen. Da die zweite Instanz den vom Beklagten gerügten Verfahrensmangel behandelt und nicht als gegeben erachtet hat und mit dem Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO nur Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können, ist dem Revisionswerber eine Wiederholung seiner einen Verfahrensmangel erster Instanz betreffenden Mängelrüge verwehrt.In einer Reihe anderer Entscheidungen (EvBl.1959/361; EvBl.1964/165; RZ 1968, 54 uva) wurde aber die in der Berufung erhobene Rüge einer Partei wegen ungerechtfertigter Zurückweisung eines Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht als eine vom Berufungsgericht bei Behandlung der Hauptsache zu beurteilende Mängelrüge behandelt und ausgesprochen, daß die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden könne, weil die Wiederholung der Mängelrüge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig sei (SZ 27/4 uva). Der Grundsatz, daß eine neuerliche Überprüfung eines Verfahrensmangels erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist, gilt allerdings in jenen Verfahrensarten, die, wie das frühere Ehescheidungsverfahren, der Offizialmaxime unterliegen, nicht (JBl.1982, 491; SZ 50/80; EvBl.1968/361 uva). Ehe-(Scheidungs-)verfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wurde - was hier im zweiten Rechtsgang der Fall war - sind gemäß Artikel römisch zehn, Ziffer 4, BGBl.1983/566 nach den neu durch Paragraph 460, ZPO teilweise geänderten allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu führen. Nach Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO besteht also nur mehr im Verfahren über die Nichtigkeit oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe Offizialmaxime. Die Frage, ob die Zurückweisung eines Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht im Regelfall nur mit einem (mit der Berufung verbundenen) Rekurs oder auch als Verfahrensmangel mit Berufung angefochten werden kann, bedarf diesmal keiner Klärung. Da das Erstgericht nicht deutlich die Zurückweisung des ergänzenden Vorbringens wegen offenbarer Verschleppungsabsicht, sondern wegen 'Verspätung' ausgesprochen und das als unstatthaft erklärte Vorbringen im Urteil nicht angeführt hat, obwohl dies Paragraph 417, Absatz 3, ZPO für das wegen offenbarer Veschleppungsabsicht zurückgewiesene Vorbringen - anders als für Beweisanträge, die gemäß Paragraph 275, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen werden (Fasching römisch drei 396) - ausdrücklich vorschreibt, konnte der Beklagte den seiner Ansicht nach vorliegenden Verfahrensmangel auch mit Berufung geltend machen. Da die zweite Instanz den vom Beklagten gerügten Verfahrensmangel behandelt und nicht als gegeben erachtet hat und mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können, ist dem Revisionswerber eine Wiederholung seiner einen Verfahrensmangel erster Instanz betreffenden Mängelrüge verwehrt.
Für den Beklagten wäre nichts gewonnen, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß bestätigt wurde, als ein in der Berufung enthaltener rekursgerichtlicher Beschluß anzusehen wäre. Dann stünde einer weiteren Anfechtung der Entscheidung § 528 Abs.1 Z 1 ZPO entgegen. Der Erledigung der Revision wäre diesfalls die in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten zugrundezulegen, so daß ein Verfahrensmangel in der Hauptsache nicht vorläge.Für den Beklagten wäre nichts gewonnen, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß bestätigt wurde, als ein in der Berufung enthaltener rekursgerichtlicher Beschluß anzusehen wäre. Dann stünde einer weiteren Anfechtung der Entscheidung Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO entgegen. Der Erledigung der Revision wäre diesfalls die in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten zugrundezulegen, so daß ein Verfahrensmangel in der Hauptsache nicht vorläge.
Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.